TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/8 B565/90

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung verschiedener Bestimmungen der MarktordnungsG-Nov 1988 mit E v 08.03.91, G227/90, G268-272/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom 13. März 1990 gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds einem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß §73 Abs5 Z2 vorletzter Satz MOG 1985, BGBl. 210, statt und stellte folgendes fest:

"Die Folgen der nicht erfolgten Übertragung der Einzelrichtmenge vom landwirtschaftlichen Betrieb der Verpächter in Kapfing 14, 6263 Fügen auf den Betrieb des Pächters in Kapfing 9, 6263 Fügen treten erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 ein und nicht rückwirkend per 1. Juli 1983."

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer 1983 gemäß dem damaligen §57e Abs5 Z2 MOG 1967 (nunmehr §73 Abs5 Z2 MOG 1985) im Wege der Pachtung eine zusätzliche Einzelrichtmenge erlangt. Das Pachtverhältnis sei im Frühjahr 1987 vor Ablauf der sechsjährigen Mindestpachtdauer (einseitig durch den Verpächter) aufgelöst worden, sodaß gemäß §73 Abs3 MOG die Einzelrichtmenge rückwirkend als nicht übergegangen gelte. Da "ein besonders gelagerter Fall zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des Pächterschutzes" vorliege, werde dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben und festgestellt, daß die Wirkungen des Nichtübergangs der Einzelrichtmenge erst ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 (dem Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages) einträten. Dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsfolgen erst ab 1. Juli 1987 eintreten zu lassen, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft. Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G268-272/90 protokolliert.

Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G227-231/90 ua. (darunter G268-272/90), hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde (s. Pkt. IV.2. lite sublit. ii) der Begründung sowie den Umfang der Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens G268-272/90 in Spruchpunkt I. 1.b),

2. b), 3.b), 4. und 5.a) dieses Erkenntnisses) folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

ArtII Z74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

III. 1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B565.1990

Dokumentnummer

JFT_10089692_90B00565_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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