TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 92/16/0157

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache der ABC Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. August 1992, GZ Jv 2370-33/92-38, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte in einer beim Bezirksgericht eingebrachten Klage von der Beklagten (einer Spedition), die Räumung der 730 m2 großen Teilfläche einer Halle. Anläßlich der Streitverhandlung vom 9. Juli 1990 wurde nachstehender Vergleich geschlossen:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution das Mietobjekt, bestehend aus ... bis zum 31. Dezember 1990 zu räumen und geräumt von allen Fahrnissen der klagenden Partei zu übergeben. Die beklagte Partei verzichtet dabei auf jeden über den 31. Dezember 1990 hinausgehenden Räumungsaufschub.

2. Das für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zur Räumung zu entrichtende Benützungsentgelt wird mit monatlich S 25.000,-- zusätzlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer vereinbart. Der Kostenanspruch der klagenden Partei wird mit S 13.902,60 verglichen.

3. Beklagte Partei verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution den Kostenersatzanspruch von S 13.902,60 zu Handen des Klagevertreters sowie die rückständigen Benützungsentgelte zu Handen der klagenden Partei bis spätestens 10. 8. 1990, die danach fällig werdenden Benützungsentgelte bis zum 5. eines jeden Kalendermonates zu Handen der klagenden Partei, bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

Mit Zahlungauftrag vom 21. Juni 1992 schrieb der Kostenbeamte eine Pauschalgebühr von S 35.260,-- (Basis S 3.006.000,--) abzüglich beigebrachter S 450,-- zuzüglich S 50,-- Einhebungsgebühr, insgesamt daher S 34.860,-- vor.

Dagegen erstattete die Beschwerdeführerin "Einwendungen", in denen darauf hingewiesen wurde, daß laut Vergleich ein Benützungsentgelt nur bis 31. Dezember 1990 vereinbart worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (in der Folge von der Beschwerdeführerin als solchen bezeichneten) Berichtigungsantrag keine Folge. Die Formulierung im Vergleich "für die Zeit vom 1. Juni 1990 BIS ZUR RÄUMUNG" lasse den Schluß nicht zu, daß das vereinbarte Benützungsentgelt nur bis zum 31. Dezember 1990 zu entrichten sei. Da der Zeitpunkt der Räumung nicht voraussehbar sei, das Benützungsentgelt aber jedenfalls bis zum Eintritt dieses Ereignisses zu entrichten sei, liege eine wiederkehrende Leistung für einen unbestimmten Zeitraum (§ 58 Abs. 1 JN) vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle tritt nachfolgende Ausnahme ein:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich der Wert der im Punkt 2 des Vergleiches vereinbarten Leistung: Während die Beschwerdeführerin von einer Verpflichtung der Beklagten ausgeht, für 7 Monate je S 25.000,-- Benützungsentgelt zu bezahlen, nimmt die belangte Behörde eine wiederkehrende Leistung auf unbestimmte Dauer (§ 58 Abs. 1 JN) an.

In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen ist, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" oder ähnliches übernommen wurde.

Dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 90/16/0166, lag ein prätorischer Vergleich zugrunde, mit welchem sich die Antragsgegnerin zur Räumung bis spätestens 31. Mai 1987 verpflichtet hatte; übereinstimmend wurde in diesem Vergleich festgestellt, daß der derzeit gültige Mietvertrag nicht verlängert werde, und es kamen die Parteien überein, daß die Antragsgegnerin monatlich ab Jänner 1987 ein bestimmtes Benützungsentgelt an die Antragstellerin zu bezahlen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof knüpfte bei Auslegung dieses Vergleiches an die Nichtverlängerung des Mietvertrages an. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) müsse der Vereinbarung eines Benützungsentgeltes die Bedeutung beigelegt werden, daß dieses Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen sei.

Auch beim gegenständlichen Vergleich wurde der Begriff "Benützungsentgelt" verwendet. Aus Punkt 2 läßt sich ein bestimmter Endtermin für die Zahlungspflicht nicht entnehmen, weil der Endtermin nicht datumsmäßig fixiert ist, sondern von der - tatsächlichen - Räumung abhängig gemacht wurde. Auch Worte wie "bis zur Räumung" können nur so verstanden werden, daß die Zahlungspflicht ebensolange besteht, bis endgültig geräumt wurde, d.h. alle Fahrnisse entfernt sind. Hingegen kann dem Vergleichstext nicht entnommen werden, daß vom Vergleichswillen der Parteien - unabhängig von der tasächlichen Räumung - eine Benützungsentgeltregelung ausschließlich bis 31. Dezember 1990 geschaffen werden sollte.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht die Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung für einen unbestimmten Zeitraum (§ 58 Abs. 1 JN) angenommen. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160157.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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