TE Vwgh Beschluss 1993/10/7 93/01/0669

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
AHG 1949 §8;
AHG 1949 §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des E in G, betreffend Schadenersatz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vom 15. Juli 1993 datierten, als "Klage" bezeichneten, an den Verwaltungsgerichtshof adressierten und dort am 20. Juli 1993 eingelangten Eingabe macht der Beschwerdeführer Ersatz des finanziellen Schadens, welcher durch einen Beamten der Strafvollzugsanstalt Graz verschuldet worden sei, geltend. In diesem Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, die Strafvollzugsanstalt Graz bzw. den Beamten schuldig zu erkennen, dem Geschädigten (dem Beschwerdeführer) einen Betrag von monatlich S 700,-- seit dem 1. Juni 1993 zu bezahlen bis zur wider Einteilung zu einer gleichwertigen Arbeit". In eventu begehrt der Beschwerdeführer "mindestens für die zwei Monate Juni und Juli 1993" einen Betrag von ca. S 1.400,--. Dieses Begehren wurde wie folgt begründet:

"Ich wurde aufgrund einer ungerechtfertigten Beschwerde, welche von einem Mitgefangenen (S) stammte und gegen mich gerichtet war, abgesondert auf Anweisung des Beamten N. Bevor ich jedoch abgesondert wurde, hat niemand und auch Herr N nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß ich unschuldig sein könnte. Ich war sechs Monate lang als Hausarbeiter in der Gemeinschaft tätig und habe die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Beamten durchgeführt. Ich befand mich vom 1.6.1993 bis 4.6.1993 in der Absonderung - welche nicht einmal einem Tier zugemutet werden könnte - und wurde ohne Angaben von Gründen auf Anweisung des Herrn X (Major) wieder in den Normalvollzug eingeteilt, ohne aber meine Arbeit wieder aufnehmen zu dürfen. Durch diese Handlungsweise des Beamten und der Strafvollzugsanstalt Graz sind mir auch eine Reihe von Ungerechtigkeiten wiederfahren. Mir wurde die Arbeit als Hausarbeiter, welche ich innegehabt habe, weggenommen, obwohl von der StVA Graz geklärt worden ist, daß die Anschuldigungen, welche gegen mich vorgebracht wurden, nicht stimmten. Befinde mich seit dem 1.6.1993 als Unbeschäftigter auf der Zelle und das 24 Stunden lang. Habe gegen den Strafgefangenen S eine Anzeige wegen Verleumdung nach § 297 StGB erstattet bei der StA Graz. Durch diese ungerechtfertigte Absonderung habe ich nicht nur drei Tage im Keller zugebracht, sondern habe auch einen erheblichen finanziellen Schaden. Während meiner Beschäftigung habe ich im Monat ca. S 800,-- verdient. Dieser Betrag setzt sich so zusammen, ca. S 400,-- als Rücklage und ca. S 400,-- als Hausgeld minus dem Unbeschäftigtengeld von ca. S 100,-- pro Monat. Sodaß mir seit dem 1. Juni 1993 bis einschließlich heute somit ein Schaden von ca. S 1.400,-- entstanden ist. Mir wurde am 13. Juli 1993 von Herrn X, Leiter des Strafreferates der StVA Graz mitgeteilt, daß ich unschuldig sei und das Verfahren eingestellt worden ist. Auf meine Frage was jetzt mit der Arbeit bzw. mit dem Verdienstentgang sei, so meinte Herr X, es sei zwar bedauerlich aber er könne nichts tun. Es wird in der StVA Graz so gehandhabt, daß man die Leute zuerst absondert u. s.w. bevor man überhaupt prüft, ob der Strafgefangene unschuldig sein könnte. Aber da ja sowieso angenommen wird, daß wir nur "Verbrecher" sind, glaubt man uns sowieso nicht, auch wenn wir unschuldig sein könnten oder sind. Da ich nach den Erhebungen der StVA Graz als Unschuldiger von der Arbeit abgelöst wurde und seit dem 1.6.1993 keine ersatzweise Arbeit zugeteilt bekommen habe, ersuche ich das Gericht meiner Klage Folge zu geben."

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser als Beschwerde zu wertenden Eingabe unzuständig. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fallen, zählen daher nicht zum Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0536).

Nach Darstellung des Sachverhaltes sowie Inhalt und Form des Begehrens macht der Beschwerdeführer jedoch offenkundig Amtshaftungsansprüche geltend, die nach Durchführung eines Aufforderungsverfahrens im Sinne § 8 AHG vor die ordentlichen Gerichte gehören. Insoweit sich der Beschwerdeführer durch Anordnungen von Beamten der StVA Graz in seinen Rechten verletzt erachtet, wird auf die Bestimmung der §§ 120 f Strafvollzugsgesetz verwiesen.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010669.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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