TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/01/0941

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1993, Zl. 4.326.913/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. November 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 8. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 15. November 1991 angegeben, er sei in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur assyrischen Minderheit und wegen seines christlichen Glaubens immer benachteiligt worden. Er habe seine Muttersprache in der Öffentlichkeit nicht sprechen dürfen; auch bestehe (für diese Minderheit) kein Recht auf eigene Schulen. Als Assyrer sei er auf der Straße von Revolutionswächtern ständig beanstandest und belästigt worden. Die ständige Diskriminierung durch die Revolutionswächter und die Moslems habe er nicht mehr länger ertragen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seines Asylvorbringens ersucht. Er habe sein Heimatland aus politischen und religiösen Gründen verlassen und sei bereit, seine bereits angeführten Gründe nochmals auszuführen.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) unter Hinweis auf die im Iran herrschende verfassungsrechtliche Situation, derzufolge insbesondere die assyrischen und kaledonischen Christen zusammen einen Abgeordneten ins Parlament wählen könnten, deshalb verneint, weil die Beeinträchtigungen, denen assyrische Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien, nicht die Intensität einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung erreichten. Diese Auffassung der belangten Behörde trifft im Beschwerdefall zu, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art, offenbar ohne weitere Konsequenzen gebliebene Beanstandungen durch Revolutionswächter, Behinderungen beim Gebrauch der Muttersprache in der Öffentlichkeit) nicht eine derartige Intensität erreichen, daß deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

Soweit in der Beschwerde die allgemeine Lage der assyrisch-christlichen Minderheit im Iran ins Treffen geführt wird, macht der Beschwerdeführer damit - abgesehen davon, daß er mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - keine konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung geltend.

Der Beschwerdeführer verkennt auch die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Asylantrag stattgeben oder den angefochtenen Bescheid in Richtung einer Zurückverweisung abändern. Dieses auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren läßt eine Entscheidung in der Sache selbst oder eine Zurückverweisung an eine Behörde des Verwaltungsverfahrens nicht zu.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010941.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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