TE Vwgh Beschluss 1993/10/7 92/01/1068

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache der F in W, mit ihrem mj. Kind S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1992, Zl. 4.330.815/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihres Antrages vom 28. September 1992 die Verfahrenshilfe mit hg. Beschluß vom 3. November 1992, Zl. VH 92/01/0187, bewilligt, worauf innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen die vorliegende Beschwerde erhoben wurde. Dennoch kann nicht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden, weil nach dieser Gesetzesstelle die Frist zur Erhebung der Beschwerde nur dann (neuerlich) beginnt, wenn die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, dies aber - wie sich nunmehr herausgestellt hat - nicht der Fall war.

Nach der Aktenlage wurde nämlich der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits im Wege der Hinterlegung - wenn nicht schon am 14. Juli 1992, so doch jedenfalls - am 20. Juli 1992 unter Beachtung der §§ 21 Abs. 2, 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen lediglich vorgebracht, daß ihr - wie dies auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - eine Behebung der hinterlegten Sendung mangels eines entsprechenden Ausweises nicht möglich gewesen sei, welcher Umstand jedoch an der Rechtswirksamkeit der Zustellung nichts zu ändern vermag, sondern allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hätte bilden können (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0199, und vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0193). Die nochmalige Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. September 1992 an Rechtsanwalt Dr. Gabriel Lansky, der erst am 29. Juli 1992 erklärt hat, die Beschwerdeführerin zu vertreten, war - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - demnach gemäß § 6 Zustellgesetz nicht mehr maßgebend.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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