TE Vwgh Beschluss 1993/10/7 93/01/0444

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art8;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über den Antrag der S in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1992, Zl. 4.335.315/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1992, Zl. 4.335.315/2-III/13/92, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 des AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1992 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die am 16. Februar 1993 zur Post gegeben wurde und beim Verfassungsgerichtshof am 17. Februar 1993 eingelangt ist.

Mit Beschluß vom 17. März 1993, Zl. B 263/93-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten - nunmehr abgetretenen - Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte dazu vor, dem angefochtenen Bescheid sei eine Rechtsmittelbelehrung auch in serbokroatisch (der Muttersprache der Beschwerdeführerin) angefügt gewesen, die jedoch einen Hinweis, daß gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid auch eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof binnen einer sechswöchigen Frist möglich sei, nicht enthalten habe. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin eine "Berufung" an die Sicherheitsdirektion für Steiermark abgefaßt, die ihr jedoch wieder zurückgestellt worden sei. Erst am 11. Februar 1993 sei die Beschwerdeführerin zu ihrem nunmehrigen Vertreter gekommen, der erst durch ihre Vorsprache von dem tatsächlichen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis erlangt habe. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, die die Partei ohne ihr Verschulden gehindert habe, die Frist des § 26 VwGG einzuhalten.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Unkenntnis des Gesetzes, mit der sich im übrigen gemäß § 2 ABGB niemand entschuldigen kann, für sich allein nicht als ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis zu werten, daß die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG bilden könnte (vgl. unter anderem hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017 und die dort angeführte Judikatur). Im übrigen enthält die Rechtsmittelbelehrung der deutschsprachigen Originalausfertigung des der Beschwerdeführerin zugegangenen angefochtenen Bescheides den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof innerhalb der sechswöchigen Frist.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich unter diesem Gesichtspunkt aber so zusammenfassen, daß es ihr als Angehöriger der ehemaligen SFRJ, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt des in DEUTSCHER SPRACHE zugesandten angefochtenen Bescheides Kenntnis zu erlangen. Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kann aber ebenfalls nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichshofes grundsätzlich nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden (vgl. hiezu auch hg. Beschluß vom 17. Februar 1993, Zlen. 92/01/1111 und 1112).

Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Fehlen eines in einer für sie verständlichen Sprache abgefaßten Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes stellt entgegen ihrer Auffassung kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache anzuschließen. Eine Verpflichtung der Behörde, auch den gemäß § 61 a AVG aufzunehmenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in Übersetzung beizufügen, ist im Gesetz nicht enthalten. Bestand aber keine Verpflichtung der Behörde, dem angefochtenen Bescheid diesen Hinweis in einer für die Beschwerdeführerin verständlichen Sprache beizufügen, so kann das Fehlen eines solchen bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache angesichts Art. 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden (vgl. hiezu das zu einer ähnlichen Problematik ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.

Gleichzeitig mit der Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung war daher die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Versäumung der im § 26 Abs. 1 VwGG genannten Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wodurch sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010444.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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