TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/8 G227/90, G228/90, G229/90, G230/90, G231/90, G232/90, G233/90, G234/90,

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
MOG §73 idFd MarktordnungsG-Nov 1985
MOG §73 idFd MarktordnungsG-Nov 1986
MOG §73 idFd MarktordnungsG-Nov 1987
MOG §73 idFd MarktordnungsG-Nov 1988
MOG §75 idFd MarktordnungsG-Nov 1985
MOG §75 idFd MarktordnungsG-Nov 1986
MOG §75 idFd MarktordnungsG-Nov 1987
MOG §75 idFd MarktordnungsG-Nov 1988
MarktordnungsG-Nov 1988 ArtII und ArtV
MOG §75a idFd MarktordnungsG-Nov 1988
MarktordnungsG-Nov 1985 ArtII, ArtIII und ArtIV
MarktordnungsG-Nov 1986 ArtII, ArtIII, ArtV, ArtVI und ArtVIII
MarktordnungsG-Nov 1987 ArtII, ArtIII, ArtIV und ArtV

Leitsatz

Aufhebung einiger Bestimmungen in den MarktordnungsG-Nov 1985, 1986, 1987 und 1988 betreffend das Institut der Einzelrichtmenge; Präjudizialität sämtlicher Bestimmungen der betreffenden Novellen über die Höhe der Einzelrichtmenge; Verstoß der Einzelrichtmengenregelung gegen das Recht auf Gleichheit sowie gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

I. Folgende Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt:

1.a) Die Verfahren G227-231/90, G232-251/90 und G263-267/90, soweit sie ArtII Z3, 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

b) die Verfahren G253-257/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

2.a) die Verfahren G227-231/90 und G232-251/90, soweit sie ArtII Z8 bis 12, 16, 17 und 19 bis 27 sowie ArtVII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

b) die Verfahren G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

3.a) die Verfahren G227-231/90 und G232-251/90 (letzteres, soweit es aus Anlaß der Beschwerden B404/89 und B842/89 eingeleitet wurde), soweit sie ArtII Z7 bis 9, 11 und 15, soweit diese sich nicht auf §73 Abs7 bezieht, Z16 und 20 bis 27 sowie ArtIII Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

b) die Verfahren G232-251/90 (soweit es aus Anlaß der Beschwerden B398/89 und B405/89 eingeleitet wurde), G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

4. die Verfahren G227-231/90, G232-251/90, G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom 26. Juni 1987 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324, betreffen;

5.a) die Verfahren G227-231/90, G232-251/90 (letzteres, soweit es aus Anlaß der Beschwerden B404/89 und B842/89 eingeleitet wurde), G253-257/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie ArtII Z70 bis 73, 77, 79 bis 82 und 85 bis 89 sowie ArtVI und IX des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen;

b) die Verfahren G232-251/90 (soweit dieses aus Anlaß der Beschwerden B398/89 und B405/89 eingeleitet wurde) und G263-267/90, soweit sie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen.

II. Folgende Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden im bezeichneten Umfang zurückgewiesen:

1.a) Die Anträge G60,61/91 (A 7/91), G62-65/91 (A 8/91) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z3, 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

b) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G55-59/91 (A 140/90), G113-115/91 (A 26/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

2.a) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G60,61/91 (A 7/91), G62-65/91 (A 8/91) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z8 bis 12, 16, 17 und 19 bis 27 sowie ArtVII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

b) die Anträge G55-59/91 (A 140/90), G113-115/91 (A 26/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

3.a) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G62-65/91 (A 8/91), G108-112/91 (A 25/91) und G113-115/91 (A 26/91), soweit sie ArtII Z7 bis 9, 11 und 15, soweit diese sich nicht auf §73 Abs7 bezieht, Z16 und 20 bis 27 sowie ArtIII Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

b) die Anträge G55-59/91 (A 140/90) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

4. die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G55-59/91 (A 140/90), G62-65/91 (A 8/91), G108-112/91 (A 25/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom 26. Juni 1987 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985

(2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324, betreffen;

5.a) die Anträge G55-59/91 (A 140/90) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z70 bis 73, 77, 79 bis 82 und 85 bis 89 sowie ArtVI und IX des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen;

b) der Antrag G116-121/91 (A 22/91), soweit er das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betrifft;

6. der Antrag G103-107/91 (A 23/91) zur Gänze.

III. 1. Folgende gesetzliche Bestimmungen waren verfassungswidrig:

a) ArtII Z5 und 6 sowie ArtIII Abs4 erster Satz, Abs5 zweiter bis letzter Satz, die Bezeichnung "zehn" in Abs6 erster Satz, Abs7 zweiter Satz, Abs8 und ArtIV Abs2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtII Z13 bis 15 und 18 sowie ArtIII Abs6, ArtV und ArtVI Abs2 Z2, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtII Z12 bis 14, 15, soweit diese sich auf §73 Abs7 bezieht, und Z17 bis 19 des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138.

2. Folgende gesetzliche Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) ArtIII Abs1 bis 3, Abs4 zweiter Satz, Abs5 erster Satz, Abs6 (mit Ausnahme des Wortes "zehn" im ersten Satz), Abs7 (mit Ausnahme des zweiten Satzes) und Abs9 bis 14 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtIII Abs3 bis 5, ArtVI (mit Ausnahme des Abs2 Z2) und ArtVIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtIII Abs4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und Abs6, ArtIV (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und ArtV des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138;

d) ArtII Z74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

3. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.

4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

5. Die unter 1. als verfassungswidrig festgestellten und unter

2. als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G108-112/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A25/91) zugrunde liegt.

Die unter 2.c) als verfassungswidrig aufgehobenen Abs4 und 6 des ArtIII des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G113-115/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A26/91) zugrunde liegt.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruchpunktes III. im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Beschwerdeverfahren anhängig:

a) B573/90:

aa) Mit Bescheid vom 22. März 1990 stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds auf Antrag des Beschwerdeführers "die Einzelrichtmenge des Betriebes 'Hanser' in Fügen 63 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gemäß dem §76 Abs1 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) i.V.m. §75 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, ArtIV Abs2 der MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291 und ArtIII Abs6 der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183 mit 60.000 kg fest."

Die Begründung dieses Bescheides lautet folgendermaßen:

"Herr A H, Landwirt, Fügen 63, teilte dem Milchwirtschaftsfonds mit Schreiben vom 7. März 1989 mit, er habe im Dezember 1982 die Milchlieferung an die Sennereigenossenschaft Fügen mit der Absicht eingestellt, nach Ablauf der vorgesehenen gesetzlichen Wartefrist wieder als Neulieferant zu beginnen. Er zitierte die gesetzlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Milchlieferung für Neulieferanten gegolten hatten. Im Juni 1987 habe er die Milchlieferung am Betrieb 'Hanser' wiederaufgenommen. Die Bestimmungen für Neulieferanten hatten sich in zwei, für Herrn H entscheidenden Kriterien geändert: es war im Beobachtungszeitraum für 20 % der Anlieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu bezahlen anstelle vordem für 7 %. Statt des Erwerbs einer Einzelrichtmenge in der Höhe von höchstens 80.000 kg war nur mehr der Erwerb von höchstens 60.000 kg möglich. Diese Veränderungen stellen nach Ansicht des Landwirtes H einen Bruch in der Rechtskontinuität dar und untergrabe dies das Vertrauen in die Rechtssicherheit. Er forderte daher die Abrechnung seines Neulieferantenstatus nach den im Jahre 1982 geltenden Bestimmungen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1989 verwies der ausgewiesene Rechtsvertreter des Herrn H, Herr Rechtsanwalt Dr. B, zunächst auf das eben erwähnte Schreiben des Landwirtes H vom 7. März 1989 und teilte ferner mit, sein Mandant habe im zweiten Beobachtungsjahr ca. 87.000 Liter Milch geliefert. Dr. B beantragt wie folgt:

'Es wird sohin der seinerzeit gestellte Antrag wie folgt präzisiert: Der Milchwirtschaftsfonds möge die Höhe der Einzelrichtmenge, die dem Antragsteller als Verfügungsberechtigter über den Hof 'Hanser' in Fügen Nr. 63 zusteht, mit 80.000 kg feststellen.'

Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zum Sachverhalt folgendes erhoben:

Die letzte Milchanlieferung erfolgte im Dezember 1982, und zwar 68,3 kg.

Herr H tätigte keine Anlieferung in den Jahren 1983, 1984 und 1985; sohin hatte er im Basiszeitraum (Anm.: §69 Z3 MOG) 1. Mai 1983 bis 30. April 1984 keine Anlieferung und verfiel die Einzelrichtmenge per 1. Juli 1984.

Herr H hat sich sodann als Neulieferant im Mai 1987 gemeldet und im Juni 1987 mit der Milchlieferung tatsächlich begonnen, sodaß er von der genannten Sennereigenossenschaft im 24-monatigen Beobachtungszeitraum Juni 1987 bis Mai 1989 als Neulieferant abgerechnet wurde. Er lieferte in diesem Zeitraum an wie folgt:

    Juni 1987:                         662 kg

    Juli 1987 bis einschl. Mai 1988:   jeweils Null kg

    Juni 1988:                         65 kg

    Juli u. August 1988:               jeweils Null kg

    September 1988:                    332 kg

    Oktober 1988:                      6.044 kg

    November 1988:                     6.691 kg

    Dezember 1988:                     1.374 kg

    Jänner 1989:                       Null kg

    Februar 1989:                      6.202 kg

    März 1989:                         18.037 kg

    April 1989:                        24.883 kg

    Mai 1989:                          25.864 kg

Mit Schreiben vom 19. Juni 1989 teilte die ALPI Hall Herrn A H mit, seine Einzelrichtmenge (für Fügen 63) betrage ab 1. Juni 1989 monatlich 5.000 kg bzw. 60.000 kg für das Wirtschaftsjahr.

Weiters hat die Zentrale des Milchwirtschaftsfonds seine Landesstelle Tirol um die Übermittlung des dort aufliegenden Voraktes betreffend die Neulieferantenbehandlung des Herrn A H ersucht und aus diesem Akt folgendes Wesentliches festgestellt:

Mit Schreiben vom 6. November 1986 ist Herr H mit dem 'Ansuchen um Gewährung einer angemessenen Einzelrichtmenge für den Hof Hanser, Fügen 62' an die Landesstelle Tirol herangetreten. Die Landesstelle hat Herrn H mit Schreiben vom 11. November 1986 auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Nachweis von Investitionen von mehr als S 500.000,-- eine Einzelrichtmenge von 60.000 kg erwerben zu können und ein diesbezügliches Formblatt mit dem Ersuchen um Ausfüllung desselben übersandt. Das diesbezügliche Formular wurde sodann auch entsprechend ausgefüllt und der Betrieb durch die Regionalkommission besichtigt, die getätigten Investitionen geprüft und hierüber ein Protokoll aufgenommen. Die Regionalkommission hat am 10. Juni 1987 festgestellt, daß in der Zeit zwischen 1. Mai 1983 und 30. Juni 1985 Investitionen von mehr als S 500.000,-- getätigt wurden, die ausschließlich der Milcherzeugung dienten und in engem sachlichem Zusammenhang mit dieser standen.

Die Landesstelle hat am 24. März 1988 das Einlangen der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Milchlieferung für Fügen 63 bestätigt, und zwar rückwirkend per 1. Mai 1987. Wie oben erwähnt, kam diese Bestätigung dann realiter infolge des Lieferverhaltens erst ab 1. Juni 1987 zum Tragen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Herr H zitiert in seinem Antrag §57 g Abs2 und 3, 1. Satz MOG 1967, BGBl. Nr. 36/1968 i.d.F.d. BGBl. Nr. 309/1982. Durch die MOG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263/1984, wurde im §57 g Abs2 die Ziffer '7' durch die Zahl '20' ersetzt.

Mit BGBl. Nr. 210/1985 wurde das MOG 1967 als MOG 1985 wiederverlautbart. §57 g MOG 1967 erhielt hiebei die neue Bezeichnung §75 MOG 1985. Abs2 und Abs3 lauteten hiebei wie folgt:

'(2) Auf die vom Betrieb übernommene Milch ist von dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten an für seine gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(3) Mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge an hat der betreffende Betrieb eine Einzelrichtmenge in Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im zweiten Jahr keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hatte, höchstens aber 80.000 kg.'

Diese 'automatische' Möglichkeit des §75, durch Wiederbeginn der Milchlieferung als sogenannter Neulieferant eine Einzelrichtmenge zu erlangen, wurde durch die MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, aufgehoben. Da sich daraus aber Härten für solche Landwirte ergaben, die im Vertrauen auf diese Möglichkeit ihre Einzelrichtmenge durch Nichtlieferung verloren hatten, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle eine Übergangsregelung festgelegt. ArtIII Abs6 der 1. MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, bestimmt dementsprechend:

'Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Z3 oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als S 500.000,-- getätigt wurden, ist §75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von §75 Abs3 erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60.000 kg erlangen können:

1. Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des §75 Abs4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;

2. Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des §75 Abs4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;

3. sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des §75 Abs4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;

4. Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird.

Die in §75 Abs3 erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Z1, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Z1 Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Z1 bis 4 Regionalkommissionen (§55 Abs6) einzusetzen.'

Unbestritten ist, daß Herr H für seinen landwirtschaftlichen Betrieb Fügen 63 die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel III Abs6 der ersten MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, erfüllt.

Anläßlich der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, wurde der eben zitierte ArtIII Abs6 der MOG-Novelle 1986 übergeleitet durch ArtV Abs8 der MOG-Novelle 1988.

§76 Abs1 MOG lautet wie folgt:

'Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.'

Der Wunsch des Landwirtes H, auf seinen 'Fall', der seinen Beginn in Form des Beginnes der Neulieferantenbehandlung am Betrieb 'Hanser' im Juni 1987 nimmt, die (günstigere) Rechtslage des Jahres 1982 angewendet zu wissen, erscheint zwar verständlich, rechtlich jedoch nicht gedeckt. Wie aus obiger Zusammenstellung der maßgeblichen Rechtsnormen entnommen werden kann, erfuhr der seinerzeitige §57 g MOG des Jahres 1982 bis 1987 eine Reihe von teilweise gravierenden Veränderungen. Aufgabe des Milchwirtschaftsfonds ist es hiebei, derartige Veränderungen nicht zu kommentieren, sondern zu administrieren. Aus diesem Grunde ist es dem Milchwirtschaftsfonds verwehrt, auf das Vorbringen des Landwirtes H in Richtung 'Rechtskontinuität' und 'Vertrauen in die Rechtssicherheit' näher einzugehen. Mit den erwähnten Übergangsbestimmungen des ArtIII Abs6 der MOG-Novelle 1986 und ArtV Abs8 der MOG-Novelle 1988 hat der Gesetzgeber versucht, Härten, die sich aus Gesetzesnovellen ergeben können, im Bereich des Möglichen auszuschalten oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

Aufgrund des Anlieferungsverhaltens im Beobachtungszeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Mai 1989 (maßgeblich ist hiebei die Anlieferung des 13. bis 24. Monates) hat Herr H die gemäß ArtIII Abs6 der MOG-Novelle 1986 höchstmögliche Einzelrichtmenge im Ausmaß von 60.000 kg/Wirtschaftsjahr erworben.

Den Antrag des Herrn H in Verbindung mit der durch den Parteienvertreter vorgenommenen Präzisierung hatte der Milchwirtschaftsfonds in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa 82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108 vom 19. November 1985) als Antrag nach §76 MOG zu werten und mit Bescheid zu erledigen."

bb) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

cc) Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift vor allem darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend macht, es aber nicht Aufgabe des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds als Verwaltungsbehörde sei, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu verteidigen.

b) B398/89, B404/89, B405/89, B842/89, B842/90 und B1081/90 (alle diese Beschwerden mit Ausnahme von B398/89 sind vom selben Beschwerdeführer):

Zur Vorgeschichte dieser Beschwerden sei in Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, V139,140/87, und vom 30. Juni 1988, B849/86,B 850/86, sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Z84/07/0288, Z85/07/0108, und vom 8. Juni 1988, Z86/17/0160, verwiesen. Inhaltlich geht es in all diesen Verfahren um die Frage, inwieweit die den einzelnen Beteiligten zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des §73 MOG 1985, BGBl. 210 (davor §57e Marktordnungsgesetz 1967) durch die von den Beteiligten (zum Teil mit dritten Personen) geschlossenen Vereinbarungen über die Verpachtung bzw. Eigentumsübertragung von Futterflächen bzw. durch Partnerschaftsvereinbarungen ab dem 29. November 1982 verändert wurde.

Hiebei handelt es sich um folgende Fälle:

aa) Mit dem bereits vorhin erwähnten Erkenntnis vom 22. Juni 1988, V139,140/87, wurde die Z4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im Amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S. 41f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, als gesetzwidrig festgestellt. Mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 1988, B849/86,B 850/86, wurden die unter anderem aufgrund dieser Verordnungsbestimmung ergangenen Bescheide des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.

Die zu B398/89 und B405/89 protokollierten Beschwerden derselben beiden Beschwerdeführer wenden sich gegen den nunmehr ergangenen Ersatzbescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 10. Februar 1989, mit dem die den Beschwerdeführern im Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge gem. §76 Abs1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

bb) Die zu B404/89 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen in Bindung an die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Z85/07/0108, und vom 8. Juni 1988, Z86/17/0160, ergangenen Ersatzbescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, mit dem einerseits festgestellt wurde, daß sich die dem Beschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge aufgrund eines bestimmten Vertrages nicht erhöht, andererseits sich jedoch dessen Einzelrichtmenge aufgrund eines anderen Vertrages im Zeitraum zwischen 1. Juli 1983 und 30. Juni 1989 (Hinweis auf "ArtV Abs2 MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330") um einen bestimmten Betrag erhöhe, und wurde aufgrund dieser Erhöhung die dem Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 1983/84 zustehende Einzelrichtmenge festgestellt.

cc) Die zu B842/89 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, mit dem - in Entsprechung der vom Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 22. Juni 1988, V139,140/87, und vom 30. Juni 1988, B849/86,B 850/86, und vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 1985, Z84/07/0288, vertretenen Rechtsansicht - die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1988/89 zustehende Einzelrichtmenge gemäß §76 Abs1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

dd) Die zu B842/90 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, mit dem "gemäß §75 Abs2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F., in Verbindung mit ArtV Abs3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988" folgendes festgestellt wurde:

"Die dem Milchwirtschaftsfonds von seiten der Unterkärntner Molkerei reg.Gen.m.b.H. (UKM), Schrödingerstraße 51, 9020 Klagenfurt, am 4. Mai 1990 vorgelegte Anzeige 'Meldung der bevorzugten Handelbarkeit gemäß ArtV Abs3 der MOG-Novelle 1988 statt einer Verlängerung der Verpachtung von Futterflächen mit Richtmengenübertragung' hat zur Folge, daß im Rahmen der sog. bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge in der Höhe von 68.004 kg beginnend ab 1.Juli 1989 (Wirtschaftsjahr 1989/90) vom Betrieb Thon 14 des Landwirtes K R auf den Betrieb vlg. Roggenhof in 9431 St. Stefan i.L. (Michaelsdorf) des Landwirtes Dipl.Ing.Dr. A T übergegangen ist. Zu der erwähnten Meldung der bevorzugten Handelbarkeit (Formular IV/V/1988) wird vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds amtlich folgendes korrigiert bzw. ergänzt:

Seite 1/I/H)/a:

80.004 kg

Seite 3/2/ 1. Absatz lautet:

'Wir haben eine dahingehende Vereinbarung getroffen, daß die bislang durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen im Ausmaß von 85 % gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf den bisherigen Pächter übergeht, das sind ...'

II. Weder die Landwirte H G, vlg. Grafenhof, 9400 Wolfsberg und

V T, vlg. Gönitzermoar, 9470 St. Paul noch Herrn Dipl.Ing.Dr. T als 'Rechtsnachfolger' der Genannten können von Herrn K R im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge oder Anteile derselben erwerben. Das dem Fonds von seiten der UKM am 10. Mai 1990 vorgelegte diesbezügliche Formular IV/V/1990 kann nicht bestätigt werden bzw. auch keine richtmengenmäßige Auswirkung entfalten."

ee) Die zu B1081/90 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, mit dem die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zustehende Einzelrichtmenge gemäß §76 Abs1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

ff) Der Verfassungsgerichtshof hat die zu B398/89, B404/89, B405/89 und B842/89 protokollierten Beschwerden gemäß §35 Abs1 VerfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Unter anderem aus Anlaß der zuletzt genannten vier Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof zunächst mit Beschlüssen vom 7. Dezember 1989 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung neuer Verordnungen durch die zuständigen Organe der Fonds weiter und" in ArtVII Abs1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 1990, G2/90 ua., hob er diese gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig auf.

Aus Anlaß dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof weiters mit Beschluß vom 15. März 1990 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z2 ("Eigentumsübertragung von Futterflächen") der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im Amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65b, S. 212f, ein und hob diese Verordnungsbestimmung mit Erkenntnis vom 30. November 1990, V181-184/90, als gesetzwidrig auf.

c) B290/90:

aa) Mit Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 17. Jänner 1990 wurden der erstbeschwerdeführenden Genossenschaft zusätzliche Absatzförderungsbeiträge für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 vorgeschrieben und zur Entrichtung eine Ratenzahlung bewilligt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß mehrere Landwirte (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) im Laufe dieser Wirtschaftsjahre zu Unrecht eine Einzelrichtmenge gemäß §57g Abs1 MOG 1967 (§75 Abs1 MOG 1985) erworben hätten, die bei der Berechnung der Absatzförderungsbeiträge nicht zu berücksichtigen seien, weswegen (im Wege einer nachträglichen "Veranlagung") vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusätzliche Absatzförderungsbeiträge zu entrichten seien.

Im Spruch des Bescheides sind die zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge nur als Saldo der von der erstbeschwerdeführenden Genossenschaft insgesamt in den genannten Wirtschaftsjahren nach dem Bescheid zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge und den tatsächlich (aufgrund der von der beschwerdeführenden Genossenschaft vorgenommenen Selbstberechnung) entrichteten Beiträgen ausgewiesen.

bb) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, sie sei weder ausdrücklicher Adressat des Bescheides noch sei ihr dieser zugestellt worden, sondern sie habe von ihm durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt; entgegen der Ansicht der belangten Behörde käme ihr gemäß §78 BAO Parteistellung zu, weswegen sie auch zur Beschwerdeführung legitimiert sei.

cc) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds legte die Verwaltungsakten vor, bestreitet in einer Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin und beantragt im übrigen, die Beschwerde abzuweisen.

d) B565/90:

aa) Mit Bescheid vom 13. März 1990 gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds einem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß §73 Abs5 Z2 vorletzter Satz MOG 1985, BGBl. 210, statt und stellte folgendes fest:

"Die Folgen der nicht erfolgten Übertragung der Einzelrichtmenge vom landwirtschaftlichen Betrieb der Verpächter in Kapfing 14, 6263 Fügen auf den Betrieb des Pächters in Kapfing 9, 6263 Fügen treten erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 ein und nicht rückwirkend per 1. Juli 1983."

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer 1983 gemäß dem damaligen §57e Abs5 Z2 MOG 1967 (nunmehr §73 Abs5 Z2 MOG 1985) im Wege der Pachtung eine zusätzliche Einzelrichtmenge erlangt. Das Pachtverhältnis sei im Frühjahr 1987 vor Ablauf der sechsjährigen Mindestpachtdauer (einseitig durch den Verpächter) aufgelöst worden, sodaß gemäß §73 Abs3 MOG die Einzelrichtmenge rückwirkend als nicht übergegangen gelte. Da "ein besonders gelagerter Fall zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des Pächterschutzes" vorliege, werde dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben und festgestellt, daß die Wirkungen des Nichtübergangs der Einzelrichtmenge erst ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 (dem Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages) einträten.

bb) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

cc) Die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in einer Gegenschrift, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. Oktober 1990, B572/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G227-231/90), B398/89, B404/89, B405/89, B842/89 (Gesetzesprüfungsverfahren G232-251/90), B842/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G253-275/90), vom 13. Oktober 1990, B290/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G263-267/90) und B565/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G268-272/90) sowie vom 7. Dezember 1990, B1081/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G327-331/90) aus Anlaß dieser Beschwerden (sowie vier weiterer Beschwerden, die zu den Gesetzesprüfungsverfahren G332-341/90 und G95,96/91 geführt haben, die gesondert erledigt werden) gemäß Art140 B-VG die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jeweils folgender gesetzlicher Bestimmungen eingeleitet (das sind jeweils alle die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft betreffenden Novellen des Marktordnungsgesetzes seit der Novelle BGBl. 291/1985, samt den jeweiligen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen):

a) ArtII Z3 und 5 bis 8 sowie ArtIII und IV Abs2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. 291;

b) ArtII Z8 bis 27 sowie ArtIII Abs3 bis 6 und ArtV bis VIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. 183;

c) ArtII Z7 bis 9 und 11 bis 27 sowie ArtIII mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen, ArtIV mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung und ArtV des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. 138;

d) ArtII Z17 und 18 des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1987 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. 324; und

e) ArtII Z70 bis 89 sowie ArtV, VI und IX des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 330.

3. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt mit insgesamt neun Anträgen die Aufhebung derselben gesetzlichen Bestimmungen:

a) Mit Antrag vom 30. November 1990, A122/90 (Beschwerdeverfahren Z88/17/0005), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G37-40/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis d) genannten Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens:

Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (desselben Beschwerdeführers der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren mit Ausnahme von B398/89, siehe in diesem Zusammenhang die bereits oben unter 1.b) dargestellten Sachverhalte) wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 24. Juli 1987, mit dem die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1987/88 gemäß §76 Abs1 MOG 1985 festgestellt wurde. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Einzelrichtmenge des davorliegenden Wirtschaftsjahres ebenfalls mit Bescheid festgestellt worden. Da sich während des Wirtschaftsjahres keine Umstände ergeben hätten, die eine Änderung der Einzelrichtmenge bewirken würden (etwa nach §73 Abs3, 4 oder 5 MOG), bleibe die Einzelrichtmenge gemäß §73 Abs2 MOG 1985 für das Wirtschaftsjahr 1987/88 gleich.

b) Mit Antrag vom 21. Dezember 1990, A139/90 (Beschwerdeverfahren Z88/17/0071), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G52-54/91, beantragt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis c) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Eigentümerin eines Bauernhofes, der bereits zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers sehr veraltet und großteils baufällig gewesen sei. 1982 sei deshalb mit den dringend notwendigen Baumaßnahmen begonnen und inzwischen das Wohnhaus sowie das Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Am 4. August 1986 habe der Beschwerdeführer gemäß "§57g MOG 1967" (nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes richtig: §75 MOG 1985, BGBl. 210) an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die schriftliche Erklärung gerichtet, daß die Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt sei und der Beschwerdeführer bisher für den gegenständlichen Betrieb keine Einzelrichtmenge besitze.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid habe der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1986, "im Wege der Neulieferantensonderregelung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60.000 kg zu erlangen, gemäß ArtIII Abs6 der ersten MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986" keine Folge gegeben. Nach der Begründung des Bescheides seien die Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmung insbesondere deswegen nicht erfüllt, weil zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 keine ausschließlich der Milcherzeugung dienenden Investitionen im Ausmaß von "mehr als mindestens" S 500.000,-- vorgenommen worden seien; die geltend gemachten Investitionen seien im Jahr 1986 getätigt worden.

c) Mit Antrag vom 21. Dezember 1990, A140/90 (Beschwerdeverfahren Z90/17/0314), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G55-59/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung aller oben unter 2. genannten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden Verfahrens:

Im weiteren Sinn geht es ebenfalls um ein Verfahren im Zusammenhang mit den oben unter 1.b) geschilderten Sachverhalten. Die Beschwerde desselben Beschwerdeführers, der beim Verfassungsgerichtshof zu B398/89 Beschwerde führt, wendet sich gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Mai 1990, mit dem folgendes festgestellt wurde:

"Gemäß §75 Abs2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F., in Verbindung mit Artikel V Abs3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, stellt der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds wie folgt fest:

Die dem Milchwirtschaftsfonds von seiten der Unterkärntner Molkerei reg. Gen.m.b.H., Schrödingerstraße 51, 9020 Klagenfurt, am 10. Juli 1989 vorgelegte Anzeige 'Meldung einer bevorzugten Handelbarkeit gemäß Artikel V Abs3 der MOG-Novelle 1988 statt einer Verlängerung eines Partnerschaftsvertrages' hat zur Folge, daß unter Berücksichtigung des den Parteien zugegangenen Bescheides des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 12. Juni 1989, Zl. Ia/18/1766/Dr.G./r., im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge in der Höhe von 102.000 kg beginnend ab 1. Juli 1989 (Wirtschaftsjahr 1989/90) des Betriebes Thon 14 des Landwirtes K R auf den Betrieb vlg. H in Ratzendorf 4 der Landwirtin W S übergegangen ist. Zu der erwähnten Meldung der bevorzugten Handelbarkeit (Formular IV/V/1988) wird vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds amtlich, ebenfalls unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Bescheides vom 12. Juni 1989, folgendes korrigiert bzw. ergänzt:

Punkt II/D, ursprüngliche Einzelrichtmenge dieses Betriebes:

200.004 kg statt 150.012 kg

Punkt II/E:

1988/89 statt 1987/88

Punkt II/F:

Zurückfallen der Einzelrichtmenge an den jungviehaufziehenden

Partner:

1. Juli 1989

Punkt II/G:

Höhe der zu diesem Zeitpunkt vorhanden ERM(n) in Milch-kg:

120.000 kg

Seite 3/Pkt. 1.2.: Name(n) und Anschriften aller Eigentümer zum Zeitpunkt der Abgabe der Einzelrichtmenge: K R, Thon 14, 9131 Grafenstein

Seite 3/Pkt. 2:

102.000 kg statt 127.512 kg

Seite 3/Pkt. 3:

Übertragene Einzelrichtmenge in Milch-kg:

102.000 kg statt 127.512 kg

Summe inkl. der mit diesem Formular übertragenen Einzelrichtmenge:

219.312 kg statt 244.824 kg."

d) Mit Antrag vom 21. Dezember 1990, A7/91 (Beschwerdeverfahren Z87/17/0155 früher 86/03/0116), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G60,61/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) und b) angeführten Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Mit vom 7. Mai 1986 datiertem Bescheid habe der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds folgendes festgestellt:

"Der

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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