TE Vwgh Beschluss 1993/10/7 93/01/0936

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1;
AsylG 1991 §17 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1992, Zl. BAG 145/1992, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 7. September 1993, B 1880/92, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem auf § 17 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991 gestützten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 10. Juli 1992 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid derselben Behörde vom 15. Oktober 1992 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der meritorischen Erledigung dieser Beschwerde steht aber die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG entgegen.

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Solche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter ENr. 14 und 15 zu § 63 Abs. 1 AVG angeführte Judikatur). Hätte die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers, ausgehend von ihrer Rechtzeitigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Asylgesetz 1991, in der Sache selbst entschieden, so wäre dem Beschwerdeführer gegen eine abweisliche Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Inneres als Asylbehörde

2. Instanz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. offengestanden. Gleiches gilt aber demnach auch für den angefochtenen Bescheid, da in Ansehung der im gegenständlichen Zusammenhang ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheide diesbezüglich keine besondere Regelung getroffen wurde, die einen Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres ausschließen würde (siehe dazu auch Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, I, Anm. 7 zu § 57 AVG und Anm. 6 zu § 63 AVG). Auch die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, vermochte an dieser Rechtslage nichts zu ändern, sondern könnte nur im Verwaltungsverfahren als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG von Bedeutung sein.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010936.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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