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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0214Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in den Beschwerdesachen des F in G, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 1991, Zl. VIII/2-400004/8/45-1991 und vom 26. Mai 1992, Zl. VIII/2-400004/8/46-1992, betreffend Wohnbeihilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab für den Bescheid vom 15. April 1991 den 10. Mai 1991 und für den Bescheid vom 26. Mai 1992 den 28. Mai 1992 als Tag der Zustellung des jeweils angefochtenen Bescheides an. Die mit 26. August 1993 datierte Beschwerde wurde am 27. August 1993 zur Post gegeben. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die am 27. August 1993 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. Damit ist für diese beiden Beschwerden auch der damit verbundene Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050213.X00Im RIS seit
03.04.2001