TE Vwgh Beschluss 1993/10/12 93/05/0213

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in den Beschwerdesachen des F in G, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 1991, Zl. VIII/2-400004/8/45-1991 und vom 26. Mai 1992, Zl. VIII/2-400004/8/46-1992, betreffend Wohnbeihilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab für den Bescheid vom 15. April 1991 den 10. Mai 1991 und für den Bescheid vom 26. Mai 1992 den 28. Mai 1992 als Tag der Zustellung des jeweils angefochtenen Bescheides an. Die mit 26. August 1993 datierte Beschwerde wurde am 27. August 1993 zur Post gegeben. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die am 27. August 1993 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. Damit ist für diese beiden Beschwerden auch der damit verbundene Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050213.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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