TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/12 91/07/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §1;
GSLG OÖ §31 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1) des G H in Z und 2) der A H, ebendort, beide vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. November 1991, Zl. 710.890/08-OAS/91, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten im Jahr 1985 bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten ihrer Liegenschaft M 7, EZ. 131, KG. W und begründeten dies damit, die vorhandene Wegeverbindung - öffentlicher Weg und anschließender Servitutsweg - sei unzulänglich und der Aufwand für eine Verbesserung dieses Weges zu hoch.

Dieser Antrag wurde von der Agrarbezirksbehörde Gmunden abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (im folgenden: LAS) vom 29. Jänner 1987 mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrserschließung über den vorhandenen öffentlichen Weg, welcher zwar Mängel aufweise, könne mit zumutbarem Aufwand hergestellt werden. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1988, Zl. 87/07/0070, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der LAS nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend begründet hatte, warum der Aufwand für die Verbesserung des öffentlichen Weges in Relation zur Liegenschaftsgröße nicht unverhältnismäßig hoch sei.

Mit Bescheid vom 9. Februar 1989 stellte der LAS fest, der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten ihrer Liegenschaft M 7, EZ. 131, KG. W, falle unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, dem LAS schienen die Zufahrtsverhältnisse verbesserungswürdig, weshalb ein Erschließungsmangel nicht ausgeschlossen werden könne. In der Begründung wurde weiters darauf hingewiesen, daß das weitere Verfahren von der Agrarbezirksbehörde Gmunden durchzuführen sei.

Aufgrund eines von den Beschwerdeführern eingebrachten Devolutionsantrages räumte der LAS mit Bescheid vom 17. April 1991 den Beschwerdeführern zugunsten der Liegenschaft EZ. 131, KG. W, das Recht ein, die in einem beiliegenden Lageplan dargestellte Grundfläche auf eigene Kosten mit einem mindestens 20 cm starken Schottertragkörper zu befestigen und so zu gestalten sowie künftig zu erhalten, daß diese Grundfläche eine Fahrbahnbreite von 2,5 m aufweist und mit Wirtschaftsfuhren ganzjährig befahren werden kann. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Liegenschaft der Beschwerdeführer sei unzulänglich erschlossen, weil die bestehende Zufahrt nur mit Traktoren und allradbetriebenen Fahrzeugen, nicht aber mit üblichen LKW befahren werden könne. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft erfordere eine auch mit LKW ganzjährig befahrbare Verkehrsverbindung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin brachten sie im wesentlichen vor, durch die bekämpfte Entscheidung werde den Beschwerdeführern in Wahrheit kein Bringungsrecht eingeräumt, sondern nur die Ermächtigung erteilt, den bestehenden öffentlichen Weg und den ebenfalls bestehenden Servitutsweg auf eigene Kosten instandzusetzen und zu erhalten. Hiebei sei noch zu berücksichtigen, daß die Antragsteller bisher den öffentlichen Weg und auch den Servitutsweg ohne Einschränkung benutzen hätten können, laut Erkenntnis jedoch das angebliche Bringungsrecht lediglich auf landwirtschaftliche Zwecke eingeschränkt werde. Unzutreffend sei die Meinung des LAS, andere Varianten des Bringungsrechts schieden aus, weil sie die Hofräume der Anwesen M 2 oder M 8 berührten und die Eigentümer dieser Liegenschaften keine Zustimmung für die Einräumung eines derartigen Bringungsrechtes gegeben hätten. Der von den Beschwerdeführern mehrmals gestellte Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Projektsverfassung sei vom LAS zu Unrecht abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, daß ihnen gemäß § 31 des O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962 (im folgenden: oö BRG) die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zur Errichtung einer Hofzufahrt vom Wirtschaftsweg G zur Liegenschaft M 7 erteilt werde, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den LAS.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1991 wurde der Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 1 bis 4 oö BRG stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des LAS behoben und der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ihre Landwirtschaft ordnungsgemäß über den vorhandenen Ortschaftsweg und den anschließenden Servitutsweg bewirtschaften könnten. Die Beschwerdeführer hätten während des ganzen Verfahrens immer wieder betont, daß diese Bewirtschaftungsmöglichkeit unzulänglich sei. Nun hänge aber die Frage, ob eine an sich vorhandene Verbindung unzulänglich sei oder den Betrieb mit zu hohen Kosten belaste, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates nicht nur vom Zustand des Weges allein, sondern in weitgehendem Maße auch von der Größe der aufzuschließenden Liegenschaft und der Art des darauf geführten Betriebes ab. Für die Nutzung der Liegenschaft sei die Zufahrtsmöglichkeit mit den jeweiligen Arbeitsgeräten (insbesondere bei Inanspruchnahme der Leistungen eines Maschinenringes) erforderlich. Ebenso müsse die Zustellung von Betriebsmitteln (z.B. Kraftfutter, Treibstoffe, etc.) und der Abtransport von Verkaufsprodukten (Heu, Vieh) möglich sein. Über den öffentlichen Weg könne mit den für die Bewirtschaftung notwendigen Maschinen und Geräten zugefahren werden. Dem Einwand, daß der bestehende Weg für die Zufahrt (auch gerade zwecks Inanspruchnahme der Leistungen eines Maschinenringes) nicht ausreiche, müsse entgegengehalten werden, daß eine Zufahrt mit größeren Maschinen und Geräten nicht zielführend sein könne, da diese dann zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wegen der gegebenen Geländeverhältnisse ohnedies nicht eingesetzt werden könnten. Der bestehende Zufahrtsweg könne nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit einem LKW befahren werden. Wäre dies möglich, dann wäre die Zustellung und der Abtransport von Futtermitteln, Vieh, Treibstoff, Stroh u.a. vorteilhafter zu gestalten. Dieser Vorteil wäre jedoch sehr begrenzt, da aufgrund der geringen Betriebsgröße ohnedies nur Transportkapazitäten von geringem Umfang anfielen. Hier könne zweckmäßigerweise auch auf die innerbetrieblich notwendigen Transportfahrzeuge zurückgegriffen werden, welche ohnedies eine ausreichende Geländegängigkeit aufweisen müßten. Eine erhebliche Beeinträchtigung finde so gesehen nicht statt, die vorhandene Zufahrt reiche aus.

Der nach Ansicht der belangten Behörde ausreichende öffentliche Zufahrtsweg beginne nach der Servitut über das Grundstück 1270 auf der in der Natur ersichtlichen Trasse. Generell verlaufe der Weg über rund 330 m in östlicher Richtung mit Steigungen bis zu 17 %. Lediglich im Bereich zwischen den Wegpunkten 4 und 22 werde einmal eine Höchststeigung von 23 % erreicht. In diesem Teil seien die Fahrspuren mit Beton befestigt. Außerhalb dieses Bereiches weise die Trasse streckenweise leichten Hohlwegcharakter auf. Die Wegbreite habe über die Gesamtlänge unterschiedliche Ausmaße von 2 bis 2,5 m. Der Tragkörper des Weges sei mit einer einfachen Schotterlage befestigt. Zur Vermeidung von Auswaschungen bei Starkregenfällen seien etwa alle 30 m sogenannte Wasserspulen (aus Holz bzw. aus Stahl) angebracht. Auf der gesamten Wegstrecke sei das Querprofil der Trasse ebenflächig. Wenn sich der Weg bei der Erhebung durch die belangte Behörde in ausgezeichnetem Zustand trotz vorangegangener überaus ungünstiger Wetterbedingungen (ausgiebiger Starkregen im Juli mit anschließenden Hochwasserereignissen bis unmittelbar vor der örtlichen Erhebung) präsentiert habe, müsse daraus geschlossen werden, daß er relativ leicht hergerichtet werden könne. Dies behaupteten auch jene Parteien, die ihn offenkundig hergerichtet hätten. Die Beschwerdeführer wiederum behaupteten, daß der Weg 14 Tage vorher noch ausgewaschen gewesen sei; dies bestätige allerdings die leichte Sanierbarkeit des Weges. Bei diesen Straßenverhältnissen müsse eine Befahrbarkeit mit den erwähnten und bei den Beschwerdeführern vorhandenen Maschinen und Geräten durchaus angenommen werden können. Fest stehe, daß ein ungebunden befestigter Weg nach starken Niederschlägen immer wieder saniert werden müsse. Solche Sanierungsarbeiten gehörten zu den alljährlich wiederkehrenden Erhaltungsmaßnahmen, welche von den umliegenden Wegbenützern auch immer durchgeführt würden. Lediglich die Beschwerdeführer hätten sich daran nicht beteiligt. Daß sogar mit einem PKW zugefahren werden könne, bestätige die Aussage des Untermieters der Beschwerdeführer, welcher angegeben habe, zeitweise den Weg benützen zu können, dann aber wiederum auch mit der Bodenplatte auf der Wegoberfläche zu streifen. So wie sich der Weg bei der örtlichen Erhebung dargestellt habe, müsse ein Streifen oder Aufsitzen der Bodenplatte auf der Wegoberfläche ausgeschlossen werden. Das bedeute, daß bei ordnungsgemäßer Instandhaltung sogar mit einem PKW ohne weiteres zugefahren werden könne. Die umliegenden Wegbenützer hätten während des anhängigen Verfahrens verschiedentlich betont, diesen "Ortschaftsweg" mit PKW und anderen Fahrzeugen ohne Probleme zu benützen. Richtig sei allerdings, daß aufgrund des gegebenen Kurvenradius, der Steigung und der Beengtheit im Bereich der Gp. 1250/2 ein Befahren mit schweren LKW wohl kaum empfohlen werden könne. Für die für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Liegenschaft M 7 notwendigen landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen sei die vorhandene Wegtrasse jedoch zumutbar. Damit müsse die Zufahrt in einem Ausmaß als ausreichend angesehen werden, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung ausschließe.

Weiters setzt sich die belangte Behörde noch mit der Frage auseinander, ob die von den Beschwerdeführern gewünschte Einräumung eines Bringungsrechts über den sogenannten "Grubingerweg" möglich sei, was verneint wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Recht auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des BRG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde einen Verstoß gegen die Rechtskraft vor. Der LAS habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. Februar 1989 festgestellt, daß das von den Beschwerdeführern begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. Weiters habe der LAS festgestellt, daß die bestehende Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den öffentlichen Weg unzulänglich sei. Im angefochtenen Bescheid komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die vorhandene Zufahrt als ausreichend anzusehen sei; diese Entscheidung stelle einen Verstoß gegen den im AVG verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft dar.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann nach § 1 Abs. 1 oö BRG u.a. der Eigentümer begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Wie die Behörde mit einem solchen Antrag zu verfahren hat, regelt § 31 leg.cit.

Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes schon von vornherein als unzulässig, so ist er nach § 31 Abs. 1 oö BRG zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0067 und die dort angeführte Vorjudikatur) ausgesprochen, daß durch einen Feststellungsbescheid (Einleitungsbescheid) im Sinne des § 31 Abs. 1 oö BRG nicht über die Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen wird. Ob und bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung ein Bringungsrecht eingeräumt wird, ist Gegenstand des weiteren, nach dem oö BRG durchzuführenden Verfahrens, wobei die Begründung des Einleitungsbescheides keine Rechtskraftwirkung schafft. Die Behörde hat in der zweiten Verfahrensstufe (auch) zu prüfen, ob ein Erschließungsmangel vorliegt; dem Einleitungsbescheid kommt nicht die Wirkung zu, daß die Behörde von einer derartigen Prüfung enthoben ist und vom Vorliegen eines Erschließungsmangels auszugehen hat. Im übrigen ist es unzutreffend, daß der LAS in der Begründung seines Bescheides vom 9. Februar 1989 das Vorliegen eines Erschließungsmangels festgestellt habe. In der Begründung dieses Bescheides heißt es lediglich, ein Erschließungsmangel könne nicht ausgeschlossen werden.

Der Annahme der belangten Behörde, die bestehende Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer sei ausreichend, steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 87/07/0070 entgegen, da in diesem lediglich ausgesprochen wurde, die vom LAS für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Bringungsrechtes gegebene Begründung sei unzureichend und der Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen habe und auf welche Beweismittel die Tatsachenfeststellungen gestützt würden; dies treffe insbesondere auf die Fragen der Hofräume, der Rutschgefahr, der Wegerhaltung, der Ertragslage und der Transportmöglichkeiten zu.

Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides von der Annahme aus, die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit zum Anwesen der Beschwerdeführer reiche aus und die zweckmäßige Bewirtschaftung der Liegenschaft werde nicht erheblich beeinträchtigt; sie hat diese Annahme auch ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auf Erhebungen an Ort und Stelle gestützt, die von Vertretern der belangten Behörde am 1. August 1991 durchgeführt wurden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist insbesondere auch zweifelsfrei zu ersehen, warum die belangte Behörde der Auffassung des LAS, es liege ein Erschließungsmangel vor, nicht gefolgt ist. Tragendes Element für diese Annahme des LAS war, daß der bestehende Zufahrtsweg nur mit Traktoren und allradbetriebenen Fahrzeugen, nicht aber mit LKW befahrbar sei, was aber für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich sei. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, der aus der Befahrbarkeit mit einem LKW resultierende Vorteil wäre sehr begrenzt, da aufgrund der geringen Betriebsgröße ohnedies nur Transportkapazitäten von geringem Umfang anfielen; hier könne zweckmäßigerweise auch auf die innerbetrieblich notwendigen Transportfahrzeuge zurückgegriffen werden, welche ohnedies eine ausreichende Geländegängigkeit aufweisen müßten. Eine erhebliche Beeinträchtigung finde daher nicht statt. Diese Argumentation ist nicht unschlüssig. Sie steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu stellen sind und ob es erforderlich ist, daß eine mit LKW befahrbare Zufahrt vorhanden ist, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 91/07/0157 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, darzutun, daß und aus welchen Gründen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in ihrem Fall nicht zuträfen. Dies haben die Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid die von den Beschwerdeführern behaupteten Begründungsmängel anhafteten.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten mehrmals eine Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Projektsverfassung beantragt. Der LAS habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, derartige Vorarbeiten seien nicht erforderlich, weil alle in Betracht kommenden Erschließungsvarianten amtswegig ausreichend untersucht worden seien; außerdem sehe das Gesetz in der zweiten Verfahrensstufe eine solche Bewilligung nicht mehr vor. Diese Auffassung sei von den Beschwerdeführern in der Berufung gerügt worden; die belangte Behörde habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Erschließungsmangels verneint. Damit schied auch die Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von Projektsarbeiten für eine bestimmte, von den Beschwerdeführern gewünschte Variante eines Bringungsrechtes aus.

Da die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, daß ein Erschließungsmangel nicht vorliegt, bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit jenem Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sich auf die Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes über den sogenannten "R-Weg" bezieht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070167.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten