Index
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der H in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 23. August 1990, Zl LAS-4/2-1990, betreffend Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren N, (mitbeteiligte Parteien 1) Zusammenlegungsgemeinschaft N, vertreten durch den Obmann E in N, 2) H B in N, 3) G B, ebendort), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verständigung vom 20. Dezember 1988 legte das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsgebiet N, zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Plan und wandte sich gegen die Zuweisung einer Abfindungsfläche im Ausmaß von lediglich 715 m2 unter gleichzeitiger Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 8.234,--, indem sie darauf hinwies, ihrerseits 838 m2 Gartengrund in das Zusammenlegungsgebiet eingebracht zu haben, wovon ausgehend der für sie ermittelte Abfindungsanspruch schon rein rechnerisch nicht stimmen könne. Von einer Grundaufbringung für die "öffentliche Anlage" hätte sie befreit werden müssen, weil sie von dieser Anlage keinen Vorteil habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 17, 20, 21 und 25 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl Nr 40/1970, i.d.F. LGBl Nr 1/1990 (in der Folge: FLG), als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im wesentlichen aus, daß dem Verfahren die Zusammenlegung von Grundstücken mit besonderem Wert untereinander im Sinne des § 21 Abs 5 FLG zugrunde liege, weshalb die Rechtmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführerin gemäß dem Inhalt der zitierten Norm anhand der Bestimmungen der §§ 17, 19, 20 und 21 Abs 1 bis 3 leg. cit. zu prüfen gewesen sei; § 20 Abs 1 FLG sei mit der Maßgabe anzuwenden gewesen, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert nach § 12 Abs 4 leg cit heranzuziehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt drei Grundstücke im Ausmaß von 838 m2 mit einem Gesamtwert von S 307.850,-- eingebracht, woraus ihr ein Abfindungsanspruch von S 267.516,-- erwachsen sei. Zugeteilt worden sei der Beschwerdeführerin ein Besitzkomplex mit einem Gesamtwert von S 275.750,-- und einem Ausmaß von 715 m2. Die Differenz zwischen Anspruch und Abfindung betrage 3,08 %, das Flächen-Wertverhältnis habe sich um 4,9 % geändert; daraus sei schon zu sehen, daß die Abfindung hinsichtlich der Fläche und des Wertes rein rechnerisch innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgt sei. Auch die übrigen Kriterien des § 21 Abs 3 FLG müßten als erfüllt angesehen werden, habe die Beschwerdeführerin doch eine Abfindung erhalten, welche besser ausgeformt und verkehrsmäßig erschlossen sei, als es ihre Altgrundstücke gewesen wären. Ein von der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 209 m2 eingebrachtes Grundstück habe über keine Zufahrtsmöglichkeit verfügt, die anderen beiden eingebrachten Grundstücke hätten einen Komplex im Ausmaß von 629 m2 gebildet, welcher bei einer Länge von 73 m nur eine durchschnittliche Breite von 8,26 m aufgewiesen habe, wobei das hintere der beiden Grundstücke dieses Komplexes nur über das vordere erreicht habe werden können. Demgegenüber sei das in der gewünschten Lage zugeteilte Abfindungsgrundstück ausreichend erschlossen und mit einer Breite von 15,10 m baureif ausgeformt. Da die Beschwerdeführerin 219 m2 (gemeint: 291 m2) Grundfläche der Baulandklasse 1 und 547 m2 Grundfläche der Baulandklasse 2 ins Verfahren eingebracht, dafür aber 510 m2 Grundfläche in der Baulandklasse 1 und 205 m2 Grundfläche in der Baulandklasse 2 erhalten habe, folge aus dieser Verschiebung in die bessere Bonitätsklasse zwangsläufig eine Verminderung des Flächenmaßes der ihr zustehenden Abfindung. Die Beschwerdeführerin behaupte auch zu Unrecht, daß die Bestimmung des zweiten Satzes des § 17 Abs 2 FLG, wonach Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, von der Grundaufbringung und der Leistung von Kosten ganz oder teilweise zu befreien sind, ihr gegenüber nicht Anwendung gefunden habe. Ergäbe doch die einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildende Anteilsberechnung, daß der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil des Beitrags für die gemeinsamen Anlagen hinsichtlich ihres Altgrundstückes Nr 709/1, welches mit einer unter 15 m liegenden Breite bereits an einer Zufahrtsstraße gelegen gewesen sei, ohnehin auf 5 % herabgesetzt worden sei. Hinsichtlich jener ins Verfahren eingebrachten Grundstücke der Beschwerdeführerin, welche nicht an einer Zufahrtsstraße gelegen gewesen seien, sei der Beitragsschlüssel mit "(abgerundet) 17,3 (hinsichtlich der Fläche) bzw. 17,5 (hinsichtlich des Wertes)" mit Recht angewendet worden. Ergäbe sich doch schon "aus den obigen Ausführungen", daß die Beschwerdeführerin einen mehr als nur geringfügigen Vorteil aus den gemeinsamen Anlagen gezogen habe und somit eine weitere Befreiung von den Kosten für die gemeinsamen Anlagen nicht am Platze sei; dies habe die belangte Behörde zudem schon in ihrem zuvor ergangenen Erkenntnis vom 19. September 1989, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen abgewiesen worden sei, rechtskräftig ausgesprochen. Einer Bekämpfung des Ausmaßes der gemeinsamen Anlagen durch die Beschwerdeführerin müsse die Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entgegenstehen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grund seiner Rechtswidrigkeit begehrt; sie erachtet sich im wesentlichen in ihrem Anspruch auf gesetzmäßige Abfindung verletzt.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Zusammenlegungsgemeinschaft und die des weiteren zur Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeladenen zweit- und drittmitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, daß die Behörde es entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 4 FLG unterlassen habe, die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens spätestens mit Auflage des Besitzstandsausweises aufzuklären. Diese Rüge geht deswegen ins Leere, weil ein derartiger Verfahrensmangel vorliegendenfalls von der Erstbehörde zu verantworten wäre, Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof aber ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054); die Beschwerdeführerin unterläßt es zudem auch, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, daß ein trapezförmiger, ca. 123 m2 großer Streifen an der östlichen Grundgrenze ihres Abfindungsgrundstückes den Zweit- und Drittmitbeteiligten übertragen worden sei. Daß dieser Streifen von ihrem Altgrundstück abgetrennt worden sei, verstoße gegen das aus § 21 Abs. 3 FLG ersichtliche Gebot, daß Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen hätten, die möglichst groß seien. Es widerspräche dieses Ergebnis auch der Bestimmung des § 21 Abs 4 lit a FLG, weil die Differenz zwischen den Größen der eingebrachten Grundstücke und des Abfindungsgrundstückes die Annahme nicht erlaube, daß das der Beschwerdeführerin nun zugewiesene Grundstück ihren alten Grundstücken gleichwertig im Sinne der zitierten Bestimmung sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.
Die Berufung auf das Gebot flächenmäßig möglichst groß gestalteter Grundabfindungen beruht im Kontext des Beschwerdefalles auf einem gedanklichen Fehlschluß. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Gebot dient der Verwirklichung des jeglicher Kommassierung innewohnenden Zwecks der Behebung oder Milderung von Mängeln der Agrarstruktur (vgl § 1 Abs 2 Z 1 FLG); in kleine Einheiten zersplitterter Besitz soll zum Zwecke besserer Bewirtschaftung zu möglichst großen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden. Einen Rechtsanspruch auf Vergrößerung eines ohnehin in einer einzigen zusammenhängenden Grundfläche bestehenden Abfindungsgrundstücks über den Abfindungsanspruch hinaus gewährt das Gebot möglichst großer Beschaffenheit von Abfindungsflächen naturgemäß nicht. Wurde die Beschwerdeführerin in dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Zusammenlegungsplan schon deswegen zu einer Ausgleichszahlung verhalten, weil das Flächenausmaß der ihr zugeteilten Grundabfindung den Abfindungsanspruch überstiegen hatte, dann kann die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung der Behörde, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, nicht das Gebot möglichster Größe der Grundabfindungen entgegenhalten. Es ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift der Darstellung der Beschwerdeführerin entgegentritt, es sei von ihrem Grundstück etwas abgetrennt worden. Die mit diesem Ausdruck verbundene Sichtweise der Beziehung von Altbestand und Abfindung entspricht dem Wesen des Zusammenlegungsverfahrens nicht. Dieses ist durch die Einbringung von Altgrundstücken und die Zuteilung von Abfindungsflächen gekennzeichnet, die sich ihrer Lage nach mit den Altgrundstücken überhaupt nicht decken müssen. Die von der Beschwerdeführerin unternommene Berufung auf § 21 Abs 4 lit a FLG geht, wie die belangte Behörde ihr in der Gegenschrift ebenso zutreffend entgegenhält, schon deswegen ins Leere, weil diese Norm gemäß § 21 Abs 5 FLG von der belangten Behörde in ihrer Rechtsbeurteilung nicht anzuwenden war.
Der Auferlegung einer Ausgleichszahlung tritt die Beschwerdeführerin mit der Behauptung entgegen, sie habe aus der als gemeinsame Anlage zu qualifizierenden Straße keinen Vorteil gezogen. Mit diesem Vorbringen bekämpft sie die behördliche Beurteilung über ihren Anteil an der Grundaufbringung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und damit im Ergebnis die Ermittlung ihres Abfindungsanspruches. Insoweit erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Das angefochtene Erkenntnis leidet in diesem Zusammenhang zunächst schon an einem Begründungsmangel, welcher die Beschwerdeführerin ebenso an der Rechtsverfolgung, wie den Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des angefochtenen Erkenntnisses hindert.
Schon in ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, daß die von der Erstbehörde vorgenommene Ermittlung ihres Abfindungsanspruches auch rein rechnerisch nicht stimmen könne. Dieses Vorbringen mußte die belangte Behörde dazu veranlassen, die Sachverhaltsgrundlagen und deren rechnerische Umsetzung in der Ermittlung des Abfindungsanspruchs der Beschwerdeführerin in einer nachvollziehbaren Weise offenzulegen. Das hat die belangte Behörde nicht getan. Sie hat sich statt dessen damit begnügt, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bekämpfte Beurteilung ihres Abfindungsanspruches mit dem Betrag von S 267.516,-- apodiktisch zu wiederholen, ohne der Beschwerdeführerin im angefochtenen Erkenntnis darzustellen, welche Sachverhaltsgrundlagen und welche Rechenoperationen zu diesem Betrag zu führen hätten. Diese Begründungslücke, mit der die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Eingehen auf den in der Berufung erhobenen Vorwurf rechnerischer Unrichtigkeit ihres Abfindungsanspruchs schlechterdings verweigert, mußte allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen. Weder ist die Verfahrenspartei dazu verhalten, noch ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines von der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis insoweit nicht begründeten Betrages unter Zuhilfenahme der erstinstanzlichen Verwaltungsakten nachzuprüfen. Jede einem angefochtenen Bescheid in einer solchen Richtung anhaftende Unklarheit geht zulasten der belangten Behörde.
Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Beschwerdefall allerdings von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses überlagert. Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, daß zu einer Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen im Sinne des § 17 Abs 2 FLG kein Anlaß bestehe, erkennbar damit, daß die Beschwerdeführerin im Zusammenlegungsverfahren eine Abfindung erhalten habe, die wesentlich besser ausgeformt und verkehrsmäßig erschlossen sei, als ihre Altgrundstücke dies gewesen seien; stelle doch das in der gewünschten Lage zugeteilte Abfindungsgrundstück, welches ausreichend erschlossen und mit einer Breite von 15,10 m baureif ausgeformt sei, gegenüber dem Altbestand eine wesentliche Verbesserung dar. Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Sie verwechselt nämlich den sich durch die gemeinsamen Anlagen ergebenden Vorteil mit dem Zusammenlegungserfolg. Den Eintritt eines Zusammenlegungserfolgs hat die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren ergibt, nie bestritten. Sie hat sich lediglich gegen die Annahme zur Wehr gesetzt, daß die gemeinsamen Anlagen ihr einen Vorteil brächten, und dies im besonderen für die neu angelegte Straße in Abrede gestellt. Tatsächlich kann der Zusammenlegungserfolg in der Milderung oder Behebung der in § 1 Abs 2 Z 1 FLG beschriebenen Agrarstrukturmängel nicht einem Vorteil schlechthin gleichgehalten werden, der sich durch die in § 17 FLG genannten Anlagen für eine Verfahrenspartei im Sinne des zweiten Satzes des 2. Absatzes dieses Paragraphen ergibt. Daß das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Bestehens von Agrarstrukturmängeln sie deutlich besser stellt, als sie nach der Beschaffenheit ihrer Altgrundstücke gestellt war, beantwortet nicht die Frage, ob die gemeinsamen Anlagen ihr einen Vorteil brachten, der es rechtfertigt, sie zur Grundaufbringung für diese Anlagen heranzuziehen.
Nun kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall die Frage, ob sich für die Beschwerdeführerin durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergab, schon deswegen nicht beantworten, weil die belangte Behörde sich dafür entschieden hat, den nach § 17 Abs 6 FLG zu erlassenden Plan der gemeinsamen Anlagen den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht anzuschließen. Auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses läßt nicht erkennen, welche Anlagen es denn gewesen sein sollten, deren Vorteil für die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten wäre. Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, daß diese Anlagen im wesentlichen in der neu errichteten Verkehrsfläche bestanden hätten, dann wäre ein für die Beschwerdeführerin damit verbundener Vorteil in der Tat nicht zu erkennen, weil ihr Abfindungsgrundstück diese Verkehrsfläche nicht einmal berührt, sondern ohnehin an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt. Ließe sich bei Betrachtung allfälliger sonstiger, dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt gemachter Anlagen kein Grund erkennen, der es rechtfertigte, die Beschwerdeführerin im Sinne des zweiten Satzes des § 17 Abs 2 FLG von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen nicht oder zumindest nicht in stärkerem Maße als geschehen zu befreien, dann würde dies auf die Ermittlung ihres Abfindungsanspruches freilich in einer Weise Einfluß nehmen, welche die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung in der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Weise gewichtig in Frage stellen müßte.
Daß die belangte Behörde schon in ihrem Erkenntnis vom 19. September 1989 die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Kosten für die gemeinsamen Anlagen mit der vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erachteten Begründung bestätigt hat, daß aus dem Zusammenlegungserfolg der Vorteil der Beschwerdeführerin an diesen Anlagen folge, steht dieser Beurteilung des Gerichtshofs deswegen nicht entgegen, weil die Entscheidung über einen Kostenbefreiungsantrag der Beschwerdeführerin nicht geeignet sein konnte, Rechtskraftwirkung auf die zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung zu prüfende Vorfrage zu äußern, ob ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen zukommt. Ob diese Frage in dem nach § 17 Abs 6 zu erlassenden Bescheid mit bindender Wirkung entschieden wurde, entzieht sich einer Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof deswegen, weil sich dieser Bescheid in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht findet, weshalb der Gerichtshof auch nicht ersehen kann, welche der Rechtskraft fähigen Absprüche dieser Bescheid im konkreten Zusammenlegungsverfahren enthalten hatte. Das in den Verwaltungsakten einliegende Erkenntnis der belangten Behörde vom 30. Oktober 1986 über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme konnte eine der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen rechtlichen Beurteilung entgegenstehende Rechtskraftwirkung nicht entfalten.
Da die belangte Behörde in der Beurteilung der Voraussetzungen einer für die Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin entscheidungserheblichen Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen die Rechtslage in der aufgezeigten Weise verkannt und aus dieser Verkennung der Rechtslage nicht festgestellt hat, welche Vorteile welcher Anlagen einer Befreiung der Beschwerdeführerin von der Grundaufbringung im Sinne des § 17 Abs 2 zweiter Satz FLG entgegenstehen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991; die Abweisung des Stempelgebühren betreffenden Mehrbegehrens gründet sich darauf, daß es der Vorlage des angefochtenen Erkenntnisses nur in einfacher Ausfertigung bedurfte und die der Beschwerdeschrift angeschlossenen Skizzen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als notwendig anzusehen waren; zusätzlichen Zuspruch der für die 5. Beschwerdeausfertigung zu entrichtenden Bundesstempelgebühren hat die Beschwerdeführerin nicht begehrt, was angesichts der konkreten Verzeichnung des Stempelgebührenaufwands unter dem Aspekt des § 59 Abs 1 VwGG dem gebührenden Zuspruch entgegenstehen mußte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070143.X00Im RIS seit
20.11.2000