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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1992, Zl. VI/3-AO-324, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Eingabe vom 19. Mai 1992 teilte der Beschwerdeführer der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde mit, er habe vom Grundbuch W 5 Rückscheinbriefe erhalten, welche eine Aufstellung zur Grundzusammenlegung enthielten. Er habe darauf hingewiesen, daß er niemanden mit der Durchführung eines Grundzusammenlegungsverfahrens beauftragt habe und daß er daher ein derartiges Verfahren ablehne. Er habe erklärt, daß er einer Grundzusammenlegung nicht zugestimmt habe und seine Felder in Ordnung und durch Tausch zusammengelegt worden seien. Weiters habe er unter "Betrifft" die Zahl des Verfahrens "Z xxxx M" angeführt.
Die Agrarbezirksbehörde deutete diese Eingabe als Antrag auf Ausscheidung der in das Zusammenlegungsverfahren M einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers aus dem Zusammenlegungsgebiet und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 1992 unter Berufung auf § 4 Abs. 2 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) mit der Begründung ab, daß bei Herausnahme dieser Grundstücke die Erreichung mehrerer Verfahrensziele nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und machte geltend, daß dieser Bescheid "unwahr" sei, er nie einen Antrag auf Ausscheidung eingebracht habe und er schon bisher in zwei Schriftstücken erklärt habe, daß er keine Kommassierung brauche und er auch keine Bezahlung leisten werde. Über seine Grundstücke entscheide noch immer er selbst und nicht die Agrarbezirksbehörde; die Grundstücke seien zum Teil zusammengelegt und er erleide durch das Zusammenlegensverfahren nur einen Schaden, für den er noch aufkommen dürfe.
Mit Bescheid vom 24. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, eine Betrachtung des Inhalts des Schreibens vom 19. Mai 1992 zeige klar, daß der Beschwerdeführer seine allgemeine Ablehnung dieses Agrarverfahrens gegenüber der Behörde zum Ausdruck habe bringen wollen. In diesem Schreiben komme die grundlegende Einstellung des Beschwerdeführers zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck, ohne daß in diesem Zusammenhang ein konkreter Antrag gestellt werde. Es müsse dem Beschwerdeführer vollinhaltlich zugestimmt werden, wenn er in seiner Berufung ausführe, daß er keinen Antrag eingebracht habe. Es handle sich also um ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 6 AVG, welches sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehe und daher auch nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Behördenentscheidung sein könne. Über dieses Schreiben des Beschwerdeführers sei daher bescheidmäßig nicht abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 23. Juni 1993, B 450/93-3, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid seien seine gesamten im Zusammenlegungsgebiet M gelegenen Grundstücke nunmehr in das Zusammenlegungsverfahren einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe er mit seinem Schreiben vom 19. Mai 1992 nicht nur seine allgemeine Ablehnung des Agrarverfahrens gegenüber der Behörde zum Ausdruck bringen wollen. Er habe vor allem - dies übersehe die belangte Behörde gänzlich - das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben. Schon aus diesem Grund sei klar gewesen, daß sich sein Schreiben vom 19. Mai 1992 auf das Zusammenlegungsverfahren bezogen habe. Im übrigen habe er darauf hingewiesen, daß er vom Grundbuch W 5 Rückscheinbriefe erhalten habe. Dies sei weiters ein klarer Hinweis darauf, daß sich sein Schreiben sehr wohl auf eine bestimmte Angelegenheit bezogen habe, nämlich auf die Mitteilungen des Grundbuchgerichtes betreffend die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet M. Weiters sei der Hinweis, daß er niemanden beauftragt habe, für ihn ein Verfahren durchzuführen und er keiner Grundzusammenlegung zugestimmt habe, da seine Felder in Ordnung seien, ein klarer Hinweis dafür, daß er die Ausscheidung seiner Grundstücke beantragen würde. Bei vernünftiger Überlegung sämtlicher Umstände bestehe wohl - auch wenn expressis verbis kein ausdrücklicher Antrag auf Ausscheidung der Grundstücke gestellt worden sei - kein vernünftiger Zweifel, daß er mit seiner Eingabe vom 19. Mai 1992 die Ausscheidung seiner in der KG M gelegenen Grundstücke bewirken habe wollen. Im übrigen sei der Hinweis auf § 13 Abs. 6 AVG schon deshalb aus der Luft gegriffen, weil die Behörde, sofern sie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1992 keinen Antrag auf Ausscheidung der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erblickt habe, ihn gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu einer Präzisierung seines Schreibens bzw. zur Behebung des diesbezüglichen Formgebrechens hätte auffordern müssen. Die Agrarbezirksbehörde habe im Gegensatz zur belangten Behörde jedoch in dem besagten Schreiben ganz eindeutig einen Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken erblickt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 2 FLG können mit Bescheid Grundstücke, wenn diese für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich sind, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw. im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Eine solche Ausscheidung kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen.
Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1992 ist nicht eindeutig zu entnehmen, was der Beschwerdeführer damit bezweckte, insbesondere ob er einen Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet stellen wollte. Wie aber der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich erklärt, er habe nie einen Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken eingebracht. Mit dieser eindeutigen Erklärung waren für die belangte Behörde in bindender Weise die der Eingabe vom 19. Mai 1992 anhaftenden Unklarheiten beseitigt und klargestellt, daß der Wille des Beschwerdeführers von Anfang an nicht darauf gerichtet war, einen Ausscheidungsantrag zu stellen. Sie hat daher zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben, da dieser über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen hat.
Für den Beschwerdeführer ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 FLG auch von Amts wegen durchgeführt werden kann, da auf eine solche amtswegige Ausscheidung niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. das zur im wesentlichen vergleichbaren Rechtslage nach dem oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0054 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070121.X00Im RIS seit
11.07.2001