TE Vwgh Beschluss 1993/10/12 93/07/0055

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache 1) des H in G, 2) der E in W, 3) des K in G und

4) der S in B, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1993, Zl. 513.025/05-I5/92, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ (LH) vom 15. Februar 1982 wurde den Eigentümern bestimmter Grundstücke zur Durchführung einer Naßbaggerung samt Folgenutzung der Baggerteiche als Bade- und Sportfischerteiche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der im Eigentum der Konsenswerber stehenden Liegenschaft verbunden.

Mit Bescheid des LH vom 12. März 1986 wurde die im wesentlichen projekts- und bedingungsgemäße Ausführung der Bade- und Sportfischereiteiche festgestellt und gleichzeitig die Erhöhung der Anzahl der vorgesehenen Badeparzellen nachträglich genehmigt.

Dem Rechtsnachfolger der Konsensträger gelang es in der Folge, die parzellierten Badegrundstücke an Interessenten zu verkaufen. Nachdem er - im Wege über eine von ihm dominierte Gesellschaft - auch solche Teile der erworbenen Liegenschaft, die nicht direkt an einem der Teiche liegen, dennoch aber von der durch § 22 Abs. 1 WRG 1959 determinierten Konsenswirkung noch betroffen waren, parzelliert und ebenso verkauft hatte, entstand zwischen den Eigentümern der vom wasserrechtlichen Konsens betroffenen Grundstücke über die Benützung der Badeteiche Streit. Die Eigentümer der unmittelbar an den Badeteichen gelegenen Grundstücke hielten eine Benützung des Teiches durch zusätzliche Badende aus dem Grunde einer im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage, wonach jede Maßnahme zur Vergrößerung der Anzahl der Badegäste über das projektierte Ausmaß hinaus unstatthaft sei, für unzulässig; die Eigentümer der neu geschaffenen, nicht direkt an den Badeteichen situierten Parzellen hingegen hielten sich als Mitträger der wasserrechtlichen Bewilligung für ebenso badeberechtigt wie die Eigentümer der anderen Grundstücke.

Am 14. Juli 1992 stellten die Grundeigentümer Eva C. und Friedrich P. unter Hinweis auf bereits vorangegangene Eingaben niederschriftlich einen Antrag an den LH auf Einstellung der Badetätigkeit durch "Personen, die der zweiten Reihe zuzuordnen" seien.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 verpflichtete der LH unter Berufung auf § 138 WRG 1959 bestimmt bezeichnete Grundeigentümer dazu, die Benutzung der Baggerteiche zu Badezwecken, welche über das mit den Bescheiden des LH vom 15. Februar 1982 und vom 26. Jänner 1986 bewilligte Ausmaß hinausgehe, ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen "bzw."

zu unterlassen. Begründend führte der LH im wesentlichen aus, daß mit der Badetätigkeit von Personen "der zweiten Reihe" in Summe eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Belastung des Grundwasserkörpers zu erwarten sei, welche dem Grundsatz der Gewässerreinhaltung widerspreche und daher auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sei.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer und zahlreicher anderer Grundeigentümer traf die belangte Behörde eine Entscheidung mit folgendem Spruch:

    "Auf Grund der Berufungen der ... wird der Bescheid des

(LH) vom 23. Juli 1992, Zl. ... gemäß § 66 Abs. 4 dahingehend

abgeändert (,) als er nunmehr zu lauten hat:

Die Anträge von Frau Eva C. und Herrn Friedrich P. auf Einstellung der Badetätigkeit durch Personen, die der "zweiten Reihe" zuzuordnen sind, werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben."

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Eigentümer von direkt an den Badeseen gelegenen Parzellen mit den Eigentümern der Parzellen in der "zweiten Reihe" gemeinsam als Wasserberechtigte anzusehen seien, weil alle diese Parteien ihr Wasserbenutzungsrecht von ein- und derselben Bewilligung ableiteten; daß eine Personenmehrheit hinsichtlich ein- und desselben Wasserrechtes einerseits als Betroffene und andererseits als Verpflichtete zu behandeln sei, sei rechtlich nicht möglich. Sollten öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sein, sei die Wasserrechtsbehörde auf § 21a WRG 1959 verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben; die Beschwerdeführer erklären sich durch jenen Teil des angefochtenen Bescheides, mit welchem den Berufungen keine Folge gegeben wurde, in ihrem Recht auf vollständige Entscheidung in der Sache verletzt. Sie treten der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung der belangten Behörde vollinhaltlich bei, meinen aber, daß die belangte Behörde den Ausspruch "über die Einstellung bzw. Unterlassung" abändern oder im Sinne der Berufungsanträge aufheben, insbesondere aber auch über die vorliegenden Anträge weiterer Miteigentümer entscheiden hätte müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Den Beschwerdeführern fehlt zur Erhebung der Beschwerde die Berechtigung. Daß der angefochtene Bescheid sie in ihren Rechten verletzen könnte, ist nicht zu erkennen.

Gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde bei Entscheidung in der Sache selbst berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Im Beschwerdefall wurde damit der erstinstanzliche Bescheid des Inhaltes, daß den Beschwerdeführern und anderen Eigentümern aufgetragen wurde, die Benutzung der Teiche zu Badezwecken einzustellen und zu unterlassen, mit der Berufungsentscheidung durch einen Bescheidspruch ersetzt, nach dessen Inhalt bestimmte Anträge von anderen Personen als den Beschwerdeführern zurückgewiesen wurden. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer kommt durch diesen Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht und wird von ihnen auch nicht behauptet. Ebensowenig ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch jenen Ausspruch des berufungsbehördlichen Bescheides denkmöglich, nach welchem "im übrigen den Berufungen keine Folge gegeben" wurde. Was die belangte Behörde damit gemeint hat, beruhe auf sich; Rechte der Beschwerdeführer konnten auch durch diesen Ausspruch der belangten Behörde nicht verletzt werden. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde den von ihnen bekämpften Einstellungs- und Unterlassungsausspruch des LH ohnehin ersatzlos beseitigt und ihnen die Sachentscheidung über die Berufung damit nicht verweigert. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur die Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge der Grundeigentümer Eva C. und Friedrich P., nicht aber auch Anträge weiterer Grundeigentümer ihrer - zurückweisenden - Entscheidung zugeführt hat, könnten nur diese weiteren Grundeigentümer, nicht aber die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzen; kommt ihnen doch kein Anspruch darauf zu, daß die Behörde über Anträge eine Entscheidung trifft, die von anderen Personen gestellt worden waren.

Da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Umfang des erkennbar gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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