Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der F-ges.mbH in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juni 1993, Zl. 1/01-27.311/24-1993, betreffend Wasseranschlußbeitrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 81 Abs. 3 und 85 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Antrag der beschwerdeführenden Partei, den von der Wassergenossenschaft U. ausgestellten Rückstandsausweis vom 15. März 1993 "als verfrüht aufzuheben" und festzustellen, daß die Vorschreibung einer Anschlußgebühr erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von 16 Wohnobjekten an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft U. rechtens sei, abgewiesen. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Die belangte Behörde wurde dabei als Aufsichtsbehörde über die Wassergenossenschaft U. tätig.
Das WRG 1959 enthält keine Bestimmungen über den Instanzenzug in solchen Angelegenheiten; dieser richtet sich daher nach Artikel 103 Abs. 4 B-VG. Danach endet in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.
Mit dem Begriff des Instanzenzuges ist die Vorstellung von Über- und Unterordnungsverhältnissen von Verwaltungsbehörden verbunden, ebenso die eines Rechtsmittels, mit dem von einer oberen Instanz die Abänderung (Aufhebung) eines von einer Unterbehörde erlassenen Bescheides begehrt wird (VfSlg. 4671). Eine Entscheidung des Landeshauptmannes als Rechtsmittelbehörde liegt daher nur dann vor, wenn der Landeshauptmann über einen Bescheid einer im Instanzenzug untergeordneten Behörde entschieden hat.
Erledigungen einer Wassergenossenschaft (wie Kostenvorschreibungen, Rückstandsausweise u. dgl.) sind keine Bescheide, da Wassergenossenschaften kein Recht zur Bescheiderlassung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1981, Zl. 07/3722/80 und vom 16. Februar 1982, Zlen. 82/07/0003, 0004). Im Beschwerdefall hat der Landeshauptmann von Salzburg daher nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern im Gründe des § 85 Abs. 1 WRG in erster Instanz entschieden. Gegen diese Entscheidung ist - ungeachtet der im Bescheid enthaltenen negativen Rechtsmittelbelehrung - die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig, sodaß der Instanzenzug nicht erschöpft ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 InstanzenzugOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzugZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070116.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010