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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11. Dezember 1992, Zl. MD-VfR - B XIX - 61-63 und 67-71/92, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde der Anrainer DC, GF und JR wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1992, Zl. MD-VfR - B XIX - 61-63 u. 67-71/92, mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0030, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gegen denselben, nunmehr aufgehobenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer, dem dies vorgehalten wurde, hat sich nicht geäußert.
Bei der Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen oder aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 307). Auch die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde eines anderen Nachbarn bewirkt Klaglosstellung (hg. Beschluß vom 12. November 1952, Zl. 1016/51, und vom 24. November 1992, Zl. 92/05/0121). Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 56, 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050026.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012