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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0213Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der I in B, Deutschland, vertreten durch K, Rechtsanwalt in B, Deutschland, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juli 1993, Zl. VwSen-101161/4/Fra/Ka, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
1. beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zu 1:
Die vorliegende Beschwerde ist "unter Hinweis auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung" mit einem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... , soweit Fristen abgelaufen sind", verbunden. Als Frist, welche im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt hätte werden können, kommt allein die sechswöchige ab Zustellung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 26 Abs. 1 VwGG in Betracht. Da jedoch - wie sich aus dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Verbindung mit dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakt ergibt - diese Frist nicht versäumt wurde, erweist sich der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Zu 2:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat im wesentlichen folgenden Wortlaut: "... lege ich namens der Verurteilten gegen die Straferkenntnis vom
9. Febr. 1993, zugestellt am 16. Febr. 1993, Berufung ein. Eine Begründung soll folgen."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1993 wurde diese Berufung "wegen verspäteter Einbringung" zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde von der Zustellung des erwähnten Straferkenntnisses am 15. Februar 1993 und der Einbringung der Berufung am 2. März 1993 ausging.
Gegen diesen Bescheid vom 5. Juli 1993 richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde die erwähnte Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis zu Recht wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung der Berufung erweist sich nämlich im Ergebnis aus folgenden Gründen als rechtmäßig: Gemäß dem (nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich im Falle einer mündlichen Berufung bedarf diese nach § 51 Abs. 3 VStG keines begründeten Berufungsantrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 93/03/0077) darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft.
Aus dem oben wiedergegebenen Text der von der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung ergibt sich, daß dieser ein begründeter Berufungsantrag im Sinne der genannten Rechtsprechung mangelt, sodaß diese Berufung als unzulässig zu werten ist. Da das erwähnte Straferkenntnis auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, konnte das Fehlen eines solchen nicht als (nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares) Formgebrechen gelten (siehe § 61 Abs. 5 AVG).
Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde sohin die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Dadurch, daß als Begründung hiefür die verspätete Einbringung gewählt wurde, wurde die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde, insbesondere in bezug auf das Fehlen der Unterschrift eines in Österreich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwaltes, zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020212.X00Im RIS seit
03.04.2001