TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/13 93/02/0098

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. Dezember 1992, Zlen. MA 64-12/287/92 und MA 64-12/288/92, beide betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 89 a Abs. 7 und 7 a StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. September 1990 um 10.36 Uhr bzw. am 26. September 1990 um 14.50 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in W verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, nach Marke und Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges im Gesamtbetrag von je S 1.434,-- vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer vornehmlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist daher vorweg daran zu erinnern, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung von der belangten Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Einer derartigen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte die belangte Behörde keinen Anlaß, sich in der Begründung der beiden angefochtenen Bescheide mit der Frage einer allfälligen Genehmigung der in Rede stehenden Garageneinfahrt auseinanderzusetzen, weil - wie die belangte Behörde unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend darlegte - die Frage der Genehmigung der Garageneinfahrt für die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ohne Belang ist.

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Garageneinfahrt könne wegen ihrer geringen Breite gar nicht mit einem Pkw passiert werden, ist unbegründet. Denn zu dieser Frage traf die Erstbehörde nach Vornahme eines Lokalaugenscheines die entsprechenden Feststellungen. Schließlich setzte sich die belangte Behörde in durchaus schlüssiger Weise auch mit dem Argument des Beschwerdeführers, weder er noch die von ihm namhaft gemachten Zeugen hätten je gesehen, daß jemand bei dieser Garageneinfahrt ein- oder ausfahre, mit dem Hinweis auseinander, das schließe eine, wenn auch seltene Benützung der Einfahrt nicht aus.

Mit seinem weiteren Vorbringen, er habe bereits im Verwaltungsverfahren Fotos vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß seit November 1991 bis Ende Februar/Anfang März 1992 ein Kübel in der Einfahrt gestanden und nie berührt worden sei, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun, weil es einen Zeitraum betrifft, der lange nach den Zeitpunkten liegt, die den Gegenstand der angefochtenen Bescheide betreffen.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, "daß die Meldungsleger unzureichend befragt worden" seien; das Ankreuzen in der Anzeige beziehe sich lediglich auf die Angaben der Anzeigerin selbst. Die beiden Meldungsleger wurden im erstbehördlichen Verfahren als Zeugen vernommen.

Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, die Anzeigerin habe nach Entfernung seines Kraftfahrzeuges die Einfahrt nicht tatsächlich benützt, ist er auf die durchaus schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach dies nicht ausschließt, daß die Anzeigerin, solange das Fahrzeug vor der Ausfahrt stand, diese benützen wollte.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist ferner mangels entsprechender Konkretisierung nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer meint, es seien "sämtliche vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen nicht durchgeführt worden". Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Aktenlage bietet für eine derartige Annahme keinen Anhaltspunkt, zumal ihm im Verfahren vor der belangten Behörde ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung mit den Zeugen nicht zukam (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. N. F. Nr. 12.466/A).

Daß schließlich in einem nach Ansicht des Beschwerdeführers vergleichbaren Fall von der Behörde dem Zulassungsbesitzer Kosten nicht vorgeschrieben wurden, vermag eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht zu begründen, weil derartigem behördlichen Verhalten keine Bindungswirkung für Entscheidungen in anderen Verwaltungsverfahren zukommt.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020098.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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