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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0121Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1993, Zl. VwSen-100707/20/Weg/Ri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu 1.:
Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war als unzulässig zurückzuweisen, da sich, wie sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt, die Beschwerdefrist nicht versäumt wurde.
Zu 2.:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt II) für schuldig befunden, am 27. Mai 1992 um
1.10 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein Fahrrad gelenkt und um 1.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt, wird damit allein der Schuldspruch zu II. im angefochtenen Bescheid bekämpft. Da sohin der Spruchpunkt I. (Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich einer anderen Tat) nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, besteht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - kein Anlaß zur diesbezüglichen Zurückweisung der Beschwerde.
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei vom einschreitenden Polizeibeamten nicht auf die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung hingewiesen worden, so genügt der Hinweis, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048) ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht besteht. Weiters geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob er tatsächlich die ärztliche Untersuchung verweigert habe, ins Leere, weil ihm solches nicht angelastet wurde.
Das übrige Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die von ihm behauptete, krankheitsbedingte Gefahr einer Netzhautablösung bei Betätigung des Alkomaten berufen, die belangte Behörde jedoch hiezu kein Gutachten eingeholt habe.
Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Dem Beschwerdeführer dürfte nämlich entfallen sein, daß er bei der am 11. Jänner 1993 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde persönlich anwesend war und die medizinische Amtssachverständige zum erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ein ausführliches medizinisches Gutachten erstattet hat, welches von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde und zwar mit dem Ergebnis, daß sie die Einrede der Befürchtung einer Augenverletzung durch den Beschwerdeführer bei Ablegung einer Atemluftprobe als Schutzbehauptung einstufte. Die Beschwerdeausführungen, welche die Unterlassung der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens rügen, gehen daher ebenso ins Leere wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot. Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer das Wesen einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verkennt, indem er darin die Einholung eines solchen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020120.X00Im RIS seit
12.06.2001