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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 1993, Zl. VwSen-100595/20/Sch/Rd, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1993 war ein Antrag des Beschwerdeführers vom 30. März 1993 auf Wiederaufnahme eines näher genannten Strafverfahrens betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 als unbegründet abgewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1993 auf Wiederaufnahme desselben Verwaltungsstrafverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, daß sich die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe im wesentlichen als Wiederholungen der dem Antrag vom 30. März 1993 zugrundegelegten darstellten; die Zurückweisung erfolge damit wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner - bis auf das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - den Formvorschriften gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGG entsprechenden Beschwerde zunächst vor, daß die von ihm geltend gemachten Gründe sehr wohl seinen Wiederaufnahmsantrag zum Erfolg zu führen hätten. Seine Ausführungen gehen damit am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Mit diesem war eine Sachentscheidung über die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe verweigert worden. Der Beschwerdeführer hatte bei der belangten Behörde in Wahrheit die Neuaufrollung eines - seiner Meinung nach rechtswidrig - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Die Zurückweisung eines solchen Begehrens nach § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG entsprach dem Gesetz.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem übrigen Beschwerdevorbringen darzutun: Die Androhung einer Mutwillensstrafe für den Fall der Stellung eines weiteren Wiederaufnahmsantrages zur Durchsetzung seiner vermeintlich richtigen Rechtsansicht hat keinen normativen Gehalt; sie scheint lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf und stellt eine Information darüber dar, daß die belangte Behörde in Zukunft u.U. diese Vorgangsweise "in Erwägung zu ziehen" haben werde. Daß schließlich der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer in einem offenen Kuvert zugestellt worden sei, kann von vornherein keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit begründen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigten sich Absprüche über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (letzterer protkolliert zur hg. Zl. AW 93/02/0053). Bemerkt sei, daß gemäß § 23 Abs. 1 VwGG die Parteien ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die Vertretung durch andere Personen als Rechtsanwälte ist somit unzulässig; da der Beschwerdeführer die Beschwerde aber (auch) selbst unterfertigt hat, brauchte auf diesen Umstand nicht weiter eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020243.X00Im RIS seit
20.11.2000