TE Vfgh Beschluss 1991/3/13 B74/91

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WehrG 1990 §35 Abs1
WehrG 1978 §36 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität eines Bereitstellungsscheines gemäß §35 Abs1 WehrG 1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in der vorliegenden, gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde durch einen vom Militärkommando Niederösterreich unter Berufung auf §36 Abs1 WehrG 1978 (gemäß der Wiederverlautbarung BGBl. 305/1990: §35 Abs1 WehrG 1990) ausgestellten Bereitstellungsschein in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 11.3.1988, Zl. 87/11/0202) kommt einem Bereitstellungsschein jedoch keine Bescheidqualität zu, da dieser lediglich der Vorbereitung einer allfälligen Einberufung dient und keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich zieht.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an; er ist sohin zur Überprüfung der angefochtenen Erledigung nicht zuständig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und demnach der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wehrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B74.1991

Dokumentnummer

JFT_10089687_91B00074_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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