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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §99 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1993, Zl. VwSen-100984/20/Weg/Ri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ihm könne eine fahrlässige Verweigerung der Atemluftprobe nicht zur Last gelegt werden, weil die Verhinderung des Zustandekommens "eines gültigen Alkotests" die Schuldform des Vorsatzes voraussetze. Im übrigen macht er Verfahrensmängel in Ansehung der Annahme der belangten Behörde geltend, er habe durch sein Verhalten bewirkt, daß mit dem
- funktionstüchtigen - Alkomatgerät keine gültigen Meßergebnisse im Sinne des Gesetzes zustande gekommen seien.
Mit diesem Vorbringen tut er nicht dar, daß für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zu lösen wäre. Das Vorbringen betrifft einerseits lediglich die Tatfrage, andererseits ist die Frage der Schuldform bei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 durch die bisherige Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162, und vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0195, 0196).
Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VStG Gebrauch gemacht werden.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0037 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020165.X00Im RIS seit
12.06.2001