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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Krnt Pilzverordnung; Zumutbarkeit der Erwirkung einer AusnahmebewilligungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Einschreiter begehren mit ihrem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag die Aufhebung des §4 der Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1989, LGBl. für Kärnten 28, über vollkommen und teilweise geschützte Pilze sowie über die erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze (Pilzverordnung) zur Gänze, hilfsweise einzelner Teile des §4 dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. Die angefochtene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§4
Erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze
(1) Das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Eierschwämmen (Cantharellus cibarius) und Steinpilzen (Boletus edulis) wird auf die geraden Kalendertage der Monate Juli und August eines jeden Jahres von 7 Uhr bis 18 Uhr beschränkt. Als erwerbsmäßig gilt jedes über den persönlichen Gebrauch hinausgehende, zu Erwerbszwecken betriebene Sammeln.
(2) Das Feilbieten von und das Handeln mit den in Absatz 1 genannten Pilzen in frischem Zustand wird auf die Monate Juli und August eines jeden Jahres beschränkt."
Der Erstantragsteller begründet seine Legitimation damit, daß er die in seiner Landwirtschaft vorkommenden Eierschwämme und Steinpilze sammle und an seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin, verkaufe. Die Zweitantragstellerin betreibe eine Sammelstelle für Pilz- und Schwämmesucher und verkaufe die Pilze ua. regelmäßig an ein bestimmtes Unternehmen.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 bzw. 140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 bzw. 140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10.481/1985).
Gemäß §6 Abs2 der Pilzverordnung können von den Bestimmungen dieser Verordnung von der Landesregierung für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Es ist den Einschreitern zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - §4 der Pilzverordnung zu gründen ist, und (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen. Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert daran nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß der im Ausnahmebewilligungsverfahren anzuwendende §4 der Pilzverordnung angegriffen werden kann.
Der Individualantrag war somit bereits aus diesem Grund wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, was nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V18.1991Dokumentnummer
JFT_10089687_91V00018_00