TE Vfgh Beschluss 1991/3/13 G342/90

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ArtI §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987 betreffend Zusatzpensionen; Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt der Einschreiter die Aufhebung des ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, BGBl. 298, wegen Verfassungswidrigkeit. Diese Bestimmung lautet:

"§7. (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des §1 Abs1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden."

Der Antragsteller ist ehemaliger Arbeitnehmer der Voest Alpine AG und erhielt mit "Rechtsanspruchspensionsvertrag" vom 1. März 1961 bzw. vom 17. März 1975 eine wertgesicherte Gesamtpension zugesichert, auf die die ASVG-Pension anzurechnen ist. Er begründet seine Antragslegitimation im wesentlichen damit, daß die Anrufung eines Gerichtes (zweiter Instanz) kein zumutbarer Weg sei, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil diese Bestimmung "die Nichtanwendung allfälliger Wertsicherungsklauseln bis 31.12.1990 begrenzt, ein Gerichtsverfahren über zwei oder drei Instanzen jedoch viele Jahre dauern kann und wahrscheinlich auch dauert".

II. Die Legitimation zum vorliegenden Antrag ist nicht gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10.481/1985).

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983, 10.785/1986 und 10.877/1986). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Zeitdauer die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene

Einschränkung ". . . ohne Fällung einer gerichtlichen

Entscheidung . . ." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich. Der Antragsteller bringt auch keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.

Der Antrag ist daher mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß mangels Legitimation zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G342.1990

Dokumentnummer

JFT_10089687_90G00342_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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