TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/18 90/10/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §61 Abs1;
ForstG 1975 §62 Abs1 lite;
ForstG 1975 §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Februar 1990, Zl. 10R-172/1/90, betreffend Errichtung einer Forststraße (mitbeteiligte Partei: A in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte am 6. Mai 1988 die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "A-Weg" auf den Parzellen Nr. 192, 193, 189/2 und 189/1, KG S, sowie auf den Parzellen Nr. 827/1 und 825/1, KG W. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der durch die Forststraße betroffenen fremden Waldflächen kamen privatrechtliche Übereinkommen betreffend die Regelung des Baues und die Erhaltung der Straße zustande.

Mit Bescheid vom 17. März 1989 erteilte die BH der Mitbeteiligten gemäß § 62 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 der zitierten Bestimmung des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i. d.F. der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 (ForstG), unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die forstrechtliche Bewilligung. Dem Bescheid lagen die Projektsunterlagen eines forsttechnischen Sachverständigen zugrunde, in denen festgehalten wurde, daß die Bauausführungen nach dem vorliegenden Projekt erfolgen sollten und Abweichungen hievon einer behördlichen Bewilligung bedürften. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe

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gestützt auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen - ergeben, daß dem Vorhaben bei Einhaltung der Vorschreibungen öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht entgegenstünden. Die Konsenswerberin habe hinsichtlich der Inanspruchnahme der durch die Forststraße betroffenen fremden Waldflächen privatrechtliche Übereinkommen abgeschlossen. Das Land Kärnten, Landestraßenverwaltung, habe gegen die Einbindung der Forststraße in die S-Landesstraße keine Einwendungen erhoben und auch von seiten des Militärkommandos Kärnten sei dem Projekt zugestimmt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im wesentlichen vor, es sei festgestellt worden, daß zwischen der im Akt aufliegenden Planung und den tatsächlichen Bauabsichten Differenzen bestünden. Diese stellten sich als sehr gravierend im Bereich der ersten Kehre des Weges dar, welche im Plan ungefähr 30 m östlich seiner Grundgrenze situiert sei, nach Auszeigung an Ort und Stelle jedoch in seiner Parzelle zur Ausführung gelangen solle. Bei der Trassenführung im oberen Teil bestehe die Absicht, einen Steilhang anzuschneiden, und die Trasse sei etwa 15 bis 20 m weiter südlich als aus dem Plan ersichtlich ausgepflockt, weshalb der Bescheid sich selbst widerspreche. Zwischen der mitbeteiligten Partei und ihm bestehe bzw. habe ein auf dem Plan basierendes Übereinkommen bestanden. Der Standpunkt der Antragstellerin, es sei lediglich eine Skizze der Weganlage erforderlich und es spiele keine Rolle, wenn aufgrund der Ungenauigkeit der Skizze eine Kehre 40 m nach Westen verschoben werde, sei unrichtig. Vom forsttechnischen Standpunkt aus möge eine solche Verschiebung keine wesentliche Rolle spielen, wenn die Belastungen für die Anrainer sich durch diese Verschiebung nicht änderten. Auch wenn hier nur die forstrechtliche Bewilligung gegeben wäre, müsse als Vorfrage die Berechtigung zur Benützung von Fremdgrund geklärt werden. Das der Planung zugrundegelegte Übereinkommen mit den betroffenen Grundeigentümern habe aufgrund der angeführten Differenzen zwischen Planung und in Angriff genommener Ausführung keine Gültigkeit erlangt und die Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer das Recht habe, den zu errichtenden Weg zu benützen, sei bisher nicht realisiert worden. Ein weiterer Mangel bestehe darin, daß die Trasse im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers so angelegt sei, daß eine Gefährdung von Personen auf der unterhalb vorbeiführenden Landesstraße nicht ausgeschlossen werden könne. Da ein forstlicher Wegebau eine Zweckmaßnahme darstelle, gehöre es zu den wesentlichen Voraussetzungen, eine klare Festlegung und Abgrenzung der mit dem Wegbau beabsichtigten Auswirkungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei im Bescheid nicht einmal erwähnt, daß der zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer bestehende Vertrag vorsehe, daß dieser wegen überdurchschnittlicher Inanspruchnahme seines Grundstückes den Weg kostenlos und ohne Erhaltungspflicht mitbenützen könne.

Am 19. Mai 1989 wurde aufgrund der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen ein Ortsaugenschein unter Beiziehung aller Parteien und Beteiligten vorgenommen, an dem auch ein forsttechnischer Amtssachverständiger teilnahm. Die Trasse wurde begangen und der vergebliche Versuch unternommen, Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erzielen. Nach erfolgter örtlicher Erhebung stellte der forsttechnische Amtssachverständige gutachtlich fest, die Trasse der Forststraße A-Weg erschließe auf einer projektierten Länge

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laut Lageskizze - von 1.300 Lfm mit drei Kehren einen nach Norden hin exponierten, mäßig steilen bis steilen Hang, wobei auf einer Länge von ungefähr 1.000 Lfm eine Steigung von 14 % erreicht werde. Diese etwas überhöhten Steigungsprozente seien deshalb notwendig, da dadurch die erste Kehre in einer Verebnung (positiver Kardinalpunkt) angelegt werden könnte. In weiterer Folge wäre bedingt durch das steile Gelände bei einer durchschnittlichen Steigung von 10-12 % eine zusätzliche Kehre zu trassieren gewesen, um denselben Erschließungseffekt wie durch das vorliegende Projekt zu erzielen. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers liege die erste Kehre eindeutig zur Gänze in der Parzelle 189/1, wie dies auch in der maßstabgetreuen Lageskizze vom Projektanten richtig eingezeichnet worden sei. Die Feststellung, daß die Trassenfläche in der Natur und die Lageskizze Differenzen aufwiesen, wurde wie folgt erläutert: Nach den in Fachkreisen anerkannten Grundsätzen erfolge die Fixierung der Trasse durch Festlegen der Nullinie im Gelände unter Verwendung eines Gefällsmessers. Diese Nullinie werde dabei gleichzeitig an Ort und Stelle in der Natur verpflockt. Nach forstrechtlichen Bestimmungen sei es erforderlich, dem Antrag auf Genehmigung einer Forststraße eine Lageskizze beizufügen, die im wesentlichen zur Darstellung der Eigentumsverhältnisse diene, jedoch könne eine genaue lagemäßige Darstellung der Forststraße in der Karte nur über eine Vermessung erzielt werden, wobei diese - weil für das forstbehördliche Verfahren weder vorgeschrieben noch erforderlich - nicht vorgenommen werde. Obwohl beim gegenständlichen Projekt im Bereich der Parzelle 189/2 die Trassenpflöcke der beide Wegäste in natura einen geringeren Abstand aufwiesen als die Wegäste in der Lageskizze, entspreche die Trassenführung den forstfachlichen Vorstellungen und sei daher kein Widerspruch zu den Grundsätzen der forstlichen Projektierung bzw. Planung von Forststraßen feststellbar. Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich der Aufhiebbreite bei der Trassenschlägerung seitens des Beschwerdeführers sollten die Trassenrandbäume vor Beginn der Fällarbeiten durch den mit der Planung befaßten Projektanten markiert werden. Abschließend legte der Amtssachverständige dar, daß durch die gegenständliche Forststraße in allen betroffenen Waldflächen eine pflegliche und zeitgemäße Waldbewirtschaftung ermöglicht werde.

In einer Eingabe vom 21. August 1989 teilte der Beschwerdeführer mit, es habe eine neuerliche Verpflockung der Trasse zu erfolgen, und zwar nicht nur der Nullinie, sondern auch der beiderseitigen Hangfüße mit Markierung der am Trassenende stehenden Bäume, sodaß die Nullinie auch nach Durchführung der Bauarbeiten rekonstruiert werden könne. Da die mitbeteiligte Partei diesem Auftrag bisher nicht nachgekommen sei, befinde er sich im Ungewissen, wo der Weg in Wirklichkeit gebaut werden solle, sodaß er im Hinblick auf die festgestellten Abweichungen davon ausgehe, daß der Bau des Weges nach der zu vermutenden Trasse einen gemeinsamen Irrtum darstelle, der die Vereinbarung unwirksam mache. Eine Klarstellung könne nur durch die endgültige Verpflockung und Sicherung der Trasse bewirkt werden.

Bezugnehmend auf diese Eingabe wurde von der Bezirksforstinspektion bekanntgegeben, daß die Trasse der gegenständlichen Forststraße im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Planers der Straße und eines Vertreters der Bezirksforstinspektion mit Spray dargestellt und allgemein sichtbar gemacht worden sei.

Der Beschwerdeführer machte in der Folge geltend, zu der Markierung weder beigezogen noch davon verständigt worden zu sein; darüber hinaus sei nicht - wie vorgesehen - die Nullinie und die Seitenmarkierung, sondern lediglich eine schwer nachzuvollziehende Seitenmarkierung angebracht worden.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1990 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab, wobei Punkt 3. der Vorschreibungen im Spruch des bekämpften Bescheides insoferne ergänzt wurde, als das Wort "soll" durch das Wort "darf" und das Wort "können" durch das Wort "sind" zu ersetzen sei. Gleichzeitig wurden die mit 31. Mai 1990 festgelegte Fertigstellungsfrist mit 31. Mai 1991 neu fixiert und gemäß § 63 Abs. 3 ForstG in der geltenden Fassung die Einwendungen hinsichtlich der Grundinanspruchnahme im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers durch den Bau der Forststraße auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz habe auf der Grundlage des vorgelegten technischen Berichtes und einer Lageskizze ein entsprechendes Verfahren durchgeführt und zum Schutze der betroffenen Waldflächen die Bewilligung unter Einhaltung diverser Vorschreibungen erteilt. Es ergäben sich weder aus dem forsttechnischen Gutachten der ersten Instanz noch aus dem im Berufungsverfahren von seiten des forsttechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten forsttechnische bzw. forstfachliche Bedenken gegen den Bau der Forststraße. Die Verweisung von Einwendungen betreffend die Grundinanspruchnahme finde in der zitierten Bestimmung ihre gesetzliche Deckung. Anläßlich des Ortsaugenscheines vom 19. Mai 1989 sei durch den forsttechnischen Amtssachverständigen eindeutig festgestellt worden, daß die vom Beschwerdeführer angegebene Kehre - entsprechend der maßstabgetreuen Lageskizze des Projektanten - zur Gänze in der Parzelle Nr. 189/1 zu liegen komme. Da die erstinstanzliche Behörde diese Skizze schon als Grundlage ihres Verfahrens verwendet habe, müsse davon ausgegangen werde, daß dem Beschwerdeführer die geplante Trasse bereits anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1989 bekannt gewesen sei. Da der forsttechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung dargelegt habe, daß die Trasse nicht entsprechend der Verpflockung ausgeschlägert worden sei, erscheine die Fixierung der Kehre somit deutlich dargestellt. Bezüglich der Trassenführung im Bereich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waldgrundstückes Nr. 189/2 und der Situierung der Kurve im Bereich der Parzelle Nr. 189/1, KG S, sei im Dezember 1989 durch den Planer der Forststraße im Beisein eines Vertreters der Bezirksforstinspektion die diesbezügliche Trasse nochmals gekennzeichnet worden und entspreche dies durchaus der anläßlich des Ortsaugenscheines vom 19. Mai 1989 festgelegten Vorgangsweise. Gravierende Planungsfehler betreffend die gegenständliche Forststraße, seien - von forstfachlicher Seite bestätigt - im Gegenstand nicht festgestellt worden. Bezüglich einer Gefährdung der vorbeiführenden Landesstraße werde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Partei mit der Landesstraßenverwaltung - Straßenbauamt eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Einbindung der Forststraße in die Landesstraße abgeschlossen habe. Letztlich zitierte die belangte Behörde Punkt 5 der in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen Vorschreibungen und vertrat die Auffassung, daß die Forstbehörde erster Instanz damit sehr wohl auf den Schutz der angrenzenden Liegenschaften und auch der Landesstraße Bedacht genommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

In § 61 Abs. 1 leg. cit. wird normiert, daß Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen.

§ 62 Abs. 1 lit. e ForstG ordnet an, daß die Errichtung sämtlicher Bringungsanlagen der Bewilligung der Behörde bedarf (Errichtungsbewilligung), wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telgraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

Nach § 63 Abs. 1 leg. cit. hat der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß eine Planung, die so ungenau sei wie die gegenständliche, nicht zur Basis eines Bescheides gemacht werden könne. Dennoch habe die Behörde zweiter Instanz - mit entsprechender Bestätigung von forstfachlicher Seite - festgestellt, daß gravierende Planungsfehler die Forststraße betreffend nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei der im Plan vorgegebenen Trassierung in der Natur in keiner Weise entsprochen worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Verletzung der in § 60 Abs. 1 ForstG angeführten Grundsätze, die bei der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen zu erfüllen sind, aufzuzeigen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die vorbeiführende Landesstraße werde durch die Ausführung des geplanten Projektes gefährdet, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß das Straßenbauamt die Einbindung der geplanten Forstraße bewilligt hat und dem Schutz der Landesstraße durch in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Vorschreibungen Rechnung getragen wurde. Nach Besichtigung des verfahrensgegenständlichen Bereiches durch Vertreter der Straßenverwaltung wurden in diesem auch entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich der Ableitung der Niederschlagswasser getroffen.

Schließlich macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und führt aus, der gegenständliche Antrag hätte abgewiesen werden müssen, da sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit § 60 ForstG auseinandergesetzt habe, wonach unter Berücksichtigung technischer Gesichtspunkte Waldboden und Bestand möglichst wenig Schaden erleiden sollten. Ebensowenig sei von der Forsbehörde die "ökologische Tangente" berücksichtigt worden.

Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, zumal der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Umlegung der geplanten Forststraße über den sogenannten "L-Weg" nicht empfohlen werden könne. Dies bedeutet, daß von der Behörde sehr wohl auch andere Trassen in Erwägung gezogen wurden, daß sie aber jene Trasse bewilligt hat, bei deren Anlegung jedoch im Einklang mit den forstfachlichen Überlegungen die geringstmögliche Fläche des Waldbodens in Anspruch genommen wird. Was ökologische Gesichtspunkte anbelangt, ist auf das Verfahren nach dem Naturschutzgesetz und auf das in diesem Zusammenhang ergangene Gutachten zu verweisen, wonach gegen die Ausführung des geplanten Projektes keine naturschutzfachlichen Bedenken bestünden.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der beantragten unüblichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Daß sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die zum Zeitpunkt der Erstattung derselben bereits außer Kraft getretene Pauschalierungsverordnung vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243 beruft, ist insofern ohne Belang, als nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung besteht, zur Geltendmachung seiner Rechte die entsprechende gesetzliche Grundlage anzuführen und darüberhinaus der geltend gemachte Pauschalbetrag der unzutreffenderweise zitierten Verordnung mit jenem der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, betraglich übereinstimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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