TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/18 92/10/0460

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. der XY-Gesellschaft m.b.H. in W und 2. der M in K, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1992, Zl. II/3-1344/1-92, betreffend einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt bzw. den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer der Erstbeschwerdeführerin am 31. März 1992 zugestellten, als Bescheid bezeichneten Erledigung sprach der Bürgermeister der Stadt Krems gegenüber der Erstbeschwerdeführerin aus, die ohne Bewilligung errichtete Werbeanlage auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxxx sei binnen vier Wochen nach Erhalt des Bescheides zu entfernen.

Mit einer namens der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Eingabe der anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen vom 6. April 1992 wurde darauf hingewiesen, daß der Behörde bereits am 20. Dezember 1991 das bestehende Vollmachtsverhältnis angezeigt worden sei. Die Zustellung des Bescheides "an uns direkt" sei daher rechtswidrig; es werde beantragt, den Bescheid den Rechtsvertretern zuzustellen. Lediglich aus Vorsichtsgründen werde "in eventu" Berufung erhoben.

Mit dem an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihrer anwaltlichen Vertreter gerichteten Bescheid vom 24. April 1992 erließ der Bürgermeister gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 9 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl.5500-3 (NSchG), den Auftrag, die ohne Bewilligung errichtete Werbeanlage auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxxx innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides zu entfernen. In der Begründung des Bescheides wird dargelegt, auf dem im Spruch bezeichneten Grundstück sei im August 1991 ungeachtet der Bestimmungen des NSchG eine Werbeanlage errichtet worden. Dieses Grundstück liege gemäß dem Flächenwidmungsplan der Stadt Krems im Bereiche der Widmung "Grünland-Nutzung Landwirtschaft". Die Werbeanlage unterliege der Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 NSchG.

Der Bescheid wurde den anwaltlichen Vertretern der Beschwerdeführerinnen am 29. April 1992 zugestellt. Entsprechend einem Vermerk in der Zustellverfügung wurde er "zur Kenntnisnahme" auch der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung. Sie brachten vor, der Bescheid sei nichtig, weil er dem Bescheid vom 26. März 1992 inhaltsgleich sei, gegen den sie Berufung erhoben hätten. Es liege daher eine "anhängige Rechtssache" vor. Sie hätten einen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung eingebracht. Es sei davon auszugehen, daß diesem Antrag entsprochen werde; dies aus der Erwägung, daß die Werbeanlage dem Schutz der Anrainer - insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin - gegen den enormen und gesundheitsschädigenden Verkehrslärm diene. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die Frist von vier Wochen zur Entfernung der Werbeanlage sei zu kurz, weil in dieser Zeit die fachgerechte Demontage nicht entsprechend vorbereitet werden könne. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag zu unterbrechen, hilfsweise, das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Mit dem an die Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer anwaltlichen Vertreter gerichteten angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, daß die Werbeanlage binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Berufungsbescheides zu entfernen sei. Begründend wurde nach Zitat des § 4 Abs. 9 NSchG dargelegt, es sei unbestritten, daß die Werbeanlage ohne Bewilligung der Behörde errichtet worden sei. Der Entfernungsauftrag sei daher von Gesetzes wegen vorgeschrieben. Auch bei der Festsetzung der Frist sei der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 4 Abs. 2 NSchG bedarf die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen im Grünland einer Bewilligung.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 erster Halbsatz NSchG sind "Grünland" Flächen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind.

Gemäß § 4 Abs. 9 NSchG hat die Behörde bei Werbeanlagen, die ohne Bewilligung der Behörde errichtet, angebracht, aufgestellt oder verändert wurden, durch Bescheid ihre Entfernung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu verfügen.

Unter den Gesichtspunkten sowohl der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, nach "uns vorliegenden Informationen" liege die Werbeanlage nicht im Grünland. Die Fläche liege neben der Bundesstraße angrenzend an das bebaute Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln und festzustellen, wie die angrenzenden Grundstücke und das Grundstück selbst tatsächlich genutzt würden; es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Gebiete auf Grund des Flächenwidmungsplanes als Grünland gewidmet seien und wo innerhalb dieses Gebietes die Plakatwand situiert sei.

Diesen Darlegungen ist entgegenzuhalten, daß der erstinstanzliche Bescheid die Feststellung enthält, das (näher bezeichnete) Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet worden sei, liege gemäß dem Flächenwidmungsplan der Stadt Krems im Bereiche der Widmung "Grünland-Nutzung Landwirtschaft". Dieser Feststellung trat die Berufung mit keinem Wort entgegen. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht verhalten, Ermittlungen betreffend die Widmung der Grundfläche, auf der die Werbeanlage errichtet wurde, anzustellen; vielmehr konnte sie ihrem Bescheid die von der Berufung nicht bekämpfte Feststellung der Behörde erster Instanz zugrunde legen. Die von der Beschwerde vermißten Feststellungen, wie die angrenzenden Grundstücke und das Grundstück selbst genutzt würden, waren entbehrlich, weil es - wie aus der an das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, anknüpfenden Definition des Begriffes "Grünland" in § 3 Abs. 1 erster Halbsatz NSchG folgt - nicht auf die tatsächliche Nutzung einer Fläche ankommt, sondern darauf, daß diese nicht als Bauland und nicht als Verkehrsfläche gewidmet ist (vgl. Liehr-Stöberl, Kommentar zum Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 52).

Die Beschwerde macht weiters geltend, es sei davon auszugehen, daß dem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Werbeanlage entsprochen werde. Die Anlage diene dem Schutz der Zweitbeschwerdeführerin und anderer Anrainer vor dem enormen und gesundheitsschädigenden Verkehrslärm. Interessen des Naturschutzes stünden in keiner Weise entgegen.

Auch diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der oben bereits zitierten Vorschrift des § 4 Abs. 9 NSchG hat die belangte Behörde die Entfernung von Werbeanlagen zu verfügen, die ohne Bewilligung der Behörde errichtet ... wurden. Daß die Werbeanlage ohne Bewilligung errichtet wurde (und ihre Errichtung einer Bewilligung bedurft hätte), war im Verwaltungsverfahren nicht strittig. Die von § 4 Abs. 9 NSchG normierten Voraussetzungen der Erlassung eines Entfernungsauftrages lagen somit vor. Davon ausgehend hatte die belangte Behörde bei der Erlassung des Entfernungsauftrages keine Erwägungen über das rechtliche Schicksal des (nach der Errichtung der Werbeanlage gestellten) Bewilligungsantrages anzustellen (vgl. die zu vergleichbaren Vorschriften ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1982, Slg. 10803/A, vom 2. November 1987, Zl. 86/10/0012, vom 11. April 1988, Zl. 87/10/0003, und vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126).

Ebensowenig ist der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde - wie die Beschwerde weiters geltend macht - bisher kein Verfahren über den Bewilligungsantrag durchgeführt und dem Unterbrechungsantrag nicht entsprochen habe. Es besteht keine gesetzliche Anordnung, bei der Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 4 Abs. 9 NSchG auf den Stand eines auf Grund eines nachträglichen Antrages eingeleiteten Bewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Das anhängige Verfahren um nachträgliche Bewilligung hinderte die Erlassung des Entfernungsauftrages somit nicht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 87/10/0003).

Die von der Beschwerde vermißte "Unterbrechung des Verfahrens" ist den im Beschwerdefall maßgebenden Verwaltungsvorschriften fremd; eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 zweiter Satz AVG kam im Beschwerdefall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Erteilung der Bewilligung nicht Vorfrage im Verfahren über den Entfernungsauftrag sind.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Behörden erster und zweiter Instanz hätten niemals die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben und niemals in den den Verfahrensgesetzen entsprechenden Formen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Nach dem Akteninhalt hat die Behörde erster Instanz ihren - den sodann im Bescheid angenommenen Sachverhalt umfassenden - Vorhalt entgegen der Vorschrift des § 9 ZuStG nicht dem bevollmächtigten Vertreter, sondern der Erstbeschwerdeführerin selbst zugestellt. Damit hatte sie das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt. Eine Behebung dieses Mangels ist nicht aktenkundig. Dies kann der Beschwerde jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um einen - in der Berufung gar nicht gerügten - Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens handelte. Für die belangte Behörde bestand hingegen kein Anlaß, den angenommenen Sachverhalt vorzuhalten, weil in der Berufung der von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zugrunde gelegte wesentliche Sachverhalt nicht bestritten worden war. Die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es sei gegen den Bescheid vom 26. März 1992 Berufung erhoben worden; über diese sei noch nicht entschieden. Der Bescheid vom 24. April 1992 sei jenem vom 26. März 1992 inhaltsgleich. Es liege daher eine anhängige Rechtssache vor, weshalb der Bescheid vom 24. April 1992 und der angefochtene Bescheid nichtig seien.

Diese Überlegungen sind schon vom Ansatz her verfehlt. Die Behörde erster Instanz hatte die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 26. März 1992 ungeachtet des vorliegenden Ausweises eines Vertretungsverhältnisses unmittelbar der Erstbeschwerdeführerin zugestellt. Dieser Verstoß gegen § 9 ZuStG - wobei nach der Aktenlage eine Sanierung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZuStG nicht eingetreten ist - hatte zur Folge, daß durch die Zustellung eine Erlassung des Bescheides nicht bewirkt wurde. Dieser (der "Bescheid" vom 26. März 1992) gehörte somit niemals dem Rechtsbestand an. Es liegt aber auch keine "anhängige Rechtssache" im Hinblick auf eine nicht erledigte Berufung gegen den "Bescheid" vom 26. März 1992 vor, weil der Schriftsatz vom 6. April 1992 primär den Antrag auf Zustellung des Entfernungsauftrages an die anwaltlichen Vertreter enthielt und nur "in eventu" - d.h. für den Fall, daß dem Zustellungsantrag nicht entsprochen werde - eine Berufung gegen den "Bescheid" vom 26. März 1992. Im Hinblick darauf, daß die Behörde dem Hauptantrag (auf Zustellung des Entfernungsauftrages an die anwaltlichen Vertreter) entsprach, hatte sie die nur für den Fall der Abweisung dieses Antrages erhobene Berufung nicht zu behandeln; es liegt somit keine unerledigte Berufung (und daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine "anhängige Rechtssache") vor. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der Beschwerde angeführten Umstände eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich gezogen hätten.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.

Der Bescheid der ersten Instanz richtete sich ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin. Nur diese wurde zu einem Handeln verpflichtet, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt werden konnte. Es kam ihr somit kein Berufungsrecht zu (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1986, Zl. 86/10/0059, vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0202). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Bescheid "zur Kenntnisnahme" der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt worden war (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0196, und vom 2. Juli 1990, Zl. 88/10/0179).

Die belangte Behörde hätte daher die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß die Berufung nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in keinem Recht verletzt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Auch mit dem die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin abweisenden Bescheid konnte nicht in deren Rechte eingegriffen werden, weil auch mit diesem Bescheid ihr gegenüber kein Entfernungsauftrag erlassen wurde. Die Abweisung einer Berufung als unbegründet ist als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheides anzusehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063). Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde - abweichend vom Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides - gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin einen Entfernungsauftrag erlassen hätte. Der angefochtene Bescheid umfaßt daher inhaltlich - wie schon der erstinstanzliche Bescheid - nur einen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassenen Entfernungsauftrag.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100460.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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