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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des MH in R, vertreten durch Dr. S in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. September 1992, Zl. 312.267/1-III/3/91, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Ing. J in R, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der mit Bescheid vom 17. Juni 1983 gewerbebehördlich genehmigten Schottergrube durch Erweiterung des Schotterabbaus auf ihren Grundstücken Nr. 54/3 und 53/1 KG R. In ihrem Antrag wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, daß die Zufahrt zum Abbaugelände über eine öffentliche Privatstraße, die östlich an der Siedlung "X" vorbeiführe und in die Gemeindestraße "X" münde, erfolge.
In der von der BH-Gmunden am 30. Jänner 1991 durchgeführten Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest:
"Die Aufschließung der Schottergrube besteht derzeit durch eine nordöstlich der Siedlung "X" führende Betriebsstraße, welche von der Siedlung durch einen Erdwall getrennt ist und im übrigen in einen Richtung Schottergrube immer tiefer werdenden Einschnitt führt. Diese Aufschließungsstraße wird durch die Erweiterung der Schottergrube im wesentlichen nicht betroffen." ...
"Die Zufahrt zur Schottergrube erfolgt von einer Privatstraße mit öffentlichen Verkehr als Verbindungsstraße zwischen dem Ortschaftsweg "X" und dem Ortschaftsweg "S-Straße", sodaß sich der Verkehr aus und in die Schottergrube auf diese(r) Privatstraße mit öffentlichen Verkehr lediglich als Vorbeifahren darstellt und nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist."
In der von der BH - Gmunden am 30. Jänner 1991 durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"Herr Ing. J hat seit der gewerbepolizeilichen Genehmigung 1983 für seine Schottergrube keine Rücksicht auf seine zur Schottergrube angrenzenden Nachbarn MH und CH O mehr genommen. Er hat sich weder an die festgesetzten Betriebszeiten noch an die Abbaugrenzen (70 m bis zum Wohngebiet) gehalten. Es gab auch sehr oft vollkommen unzumutbare Staubaussendungen auf unsere Liegenschaft. Besonders schlimm wurden die Lärm- und Staubaussendungen als Herr J die Grube in Richtung unseres Wohnhauses öffnete, und ohne jegliche Bewilligung entlang unser Liegenschaft großflächig Grünland abgegraben hat. Er hat zwar im nachhinein bei der Gewerbebehörde um Erweiterung seiner Schottergrube und den Bau einer neuen Zufahrtsstraße angesucht, doch wurde dieser Abbau von der Bezirkshauptmannschaft und der Republik Österreich (Wirtschaftsministerium) untersagt. Das Gemeindeamt R O hat am 27.8.1988 Herrn J aufgefordert die Aufgrabungsarbeiten einzustellen. Herr J hat trotzdem weiterhin ohne Bewilligung Grünland abgegraben. Wir haben 1983 als einzige geladene Nachbarn bei der gewerbepolizeilichen Genehmigung der Schottergrube keine Einwendungen gemacht, weil wir glaubten Herr J würde die Vorschreibungen der Behörde einhalten. Diese Leichtgläubigkeit mußten wir jedoch in der Vergangenheit bitter bereuen. Wir haben aufgrund dieser Praktiken das Vertrauen zu Herrn J verloren. Trotzdem haben wir gegen die geplante Erweiterung der Grube keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
1.
Die 1983 festgesetzte Abbaugrenze von 70 m bis zum Wohngebiet muß innerhalb eines Jahres berichtigt werden. Wo zuviel abgegraben wurde, muß aufgeschüttet werden.
2.
Für den gesamten Betrieb müssen weiterhin die 1983 festgesetzten Betriebszeiten eingehalten werden. Montag bis Freitag von 8 Uhr früh bis 18 Uhr abends.
3.
Das Abgrabungsgebiet darf in südlicher Richtung nicht mehr erweitert werden. Außerdem ist diese Grenze genauestens einzuhalten und mit gut sichtbaren Pfählen zu markieren.
4.
Der gesamte Betrieb inklusive Schottertransport hat so zu erfolgen, daß keine unzumutbaren Lärm-, Staub- oder Geruchsaussendungen auf unsere Liegenschaft erfolgen.
5.
Die Zu- und Abfahrten zur Schottergrube mit LKW auf einer neuen Zufahrtsstraße müssen wie dies bereits von der Landesregierung 1989 vorgeschrieben wurde von Montag bis Freitag von 7 Uhr früh bis 18 Uhr abend und Samstag von 7 Uhr bis 13 Uhr beschränkt werden.
6.
Die gesamte Schottergrubenzufahrt ist sofort zu asphaltieren und zwar bis in den derzeitigen Schottergrubenbereich. Außerdem darf vom Schwerverkehr auf der Zufahrtsstraße kein für uns störender Lärm, Staub oder Geruch ausgehen.
7.
Die von unserer Liegenschaft nördlich gelegene Christbaumkultur muß erhalten bleiben und darf dieses Grundstück weder als Lagerplatz noch sonst für uns störende Zwecke verwendet werden. Außerdem muß gewährleistet sein, daß unsere Trinkwasserversorgung aus unserem Genossenschaftsbrunnen garantiert ist. Ansonsten schließen wir uns in dieser Angelegenheit den Ausführungen von Herrn
W und der Gemeinde R an. Wir schließen uns auch den Ausführungen des Herrn Dr. S für die Papierfabrik Y weitgehend an.
8.
Sollte Herr J mit diesen Auflagen nicht einverstanden sein, so bieten wir ihm an, unsere Liegenschaft gerichtlich schätzen zu lassen und sie abzulösen."
Mit Bescheid vom 26. August 1991 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der mitbeteiligten Partei die Änderung der bestehenden Schottergrube durch Erweiterung des Schotterabbaus auf den Grundstücken Nr. 54/3 und 53/1 Grundbuch R mit Auflagen bewilligt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Oktober 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Auch gegen diesen zweitbehördlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. September 1992 wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Berufung "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen".
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Gewerbebehörde habe die Betriebsanlage von der nicht zur Betriebsanlage gehörigen Umwelt auf Grundlage des eingereichten Projektes abzugrenzen, zumal nur jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage zuzurechnen seien, die auch innerhalb der Betriebsanlage ihren Ursprung hätten. Ein Fahren von Betriebsfahrzeugen - dazu gehörten auch Fahrzeuge der Erfüllungsgehilfen des Genehmigungswerbers - auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr könne jedoch nicht als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Die Behörde habe bei der Abgrenzung der Betriebsanlage vom Ansuchen einschließlich den damit gemeinsam übermittelten Projektunterlagen (§ 353 GewO 1973), somit vom ausdrücklich erklärten Willen des Genehmigungswerbers auszugehen. Im Verfahren erstrecke sich die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage nicht auf die Errichtung einer Zufahrtsstraße, weshalb es im vorliegenden Fall unerheblich sei, ob diese Zufahrtsstraße von allen Verkehrsteilnehmern unter gleichen Bedingungen benutzt werden könne, wer Eigentümer dieser Zufahrtsstraße sei und ob eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für diese Zufahrtsstraße vorliege. Mangels Zugehörigkeit zur gegenständlichen Betriebsanlage habe die Gewerbebehörde auch nicht zu prüfen, ob bei Befahren dieser Straße die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs einschließlich des Fußgängerverkehrs gewährleistet sei. Auch aus der behaupteten Nichteinhaltung von in früheren Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen könne nicht zu Recht gefolgert werden, daß die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung zu versagen wäre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Schutz vor Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 sowie in dem Recht verletzt, "daß Änderungsgenehmigungen zwingend auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen haben bzw. über diese Anlage absprechen müssen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt". Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde u.a. vor, die belangte Behörde habe entgegen § 39 Abs. 2 AVG nicht von Amts wegen den vollständigen Sachverhalt ermittelt, weil sie - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - den Lärm, welcher durch das wesentlich zum Betriebsgeschehen gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser im engeren örtlichen Bereich auf der Zufahrtsstraße zur Schottergrube entstehe, nicht ermittelt habe. Auch eine nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Werksstraße, die als Transportweg zur Betriebsanlage diene, bilde im Hinblick auf den "funktionellen Zusammenhang mit der örtlich gebundenen Einrichtung" einen Bestandteil der Betriebsanlage. Die von der mitbeteiligten Partei verwendete Zufahrtsstraße sei keine öffentliche Straße und bilde somit einen Bestandteil der Betriebsanlage, zumal sie in einem funktionellen Zusammenhang mit der Anlage und auch deren Erweiterung stehe. Die Straßenkategorie "Privatstraße mit öffentlichen Verkehr" sei dem Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. 22/1975, völlig fremd; in dessen § 8 Abs. 1 lit. 5 und lit. 6 seien nur Ortschafts- und Güterwege angeführt. Die gesamte Anlage der Straße stelle sich als reine Werkszufahrt dar; sie werde tatsächlich und ausschließlich nur von Fahrzeugen zwecks Abtransport des Schotters benützt. In diesem Zusammenhang werde auch auf die von der BH-Gmunden in ihrem Bescheid erteilte Auflage Nr. 8 verwiesen, welche lautet:
"8.
Bei allen Zufahrten der Schottergrube sind wirksame Einfahrtsbeschrankungen anzubringen. Diese sind außerhalb der Betriebszeiten und während der Abwesenheit einer Aufsichtsperson verläßlich geschlossen zu halten."
Die mitbeteiligte Partei verfüge über keinerlei Betriebsanlagengenehmigung für die bestehende Zufahrtsstraße, zumal ihr diese u.a. auch von der belangten Behörde rechtskräftig verweigert worden sei. Durch den erweiterten Betrieb der Schottergrube würden die Lärm- und Staubimmissionen sowie auch die Geruchsbelästigungen für den Beschwerdeführer als Nachbar erheblich zunehmen, weshalb die belangte Behörde diese Erweiterung nur zulassen hätte dürfen, wenn etwa durch Auflagen oder sonstige Maßnahmen sichergestellt worden wäre, daß für ihn als Nachbar eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und die Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen für ihn auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Durch die Erweiterung des Abbaugebietes werde die zur Betriebsanlage gehörige Zufahrtsstraße viel stärker frequentiert und nehmen die diesbezüglichen Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen sowie Erschütterungen zwangsläufig zu. Die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage sei von der Behörde erster Instanz großteils abweichend vom Antrag der mitbeteiligten Partei genehmigt worden, darin liege eine Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
In den in der GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 - festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 leg. cit. durch einen nach § 77 oder § 81 i.V.m. § 77 leg. cit. ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Zufolge der Regelung des § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Eine Einwendung muß, um aufgrund des § 356 Abs. 3 leg. cit. zu bewirken, daß ein Nachbar Parteistellung erlangt, somit auf einen oder mehrere der Tatbestände des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt im Rahmen dieser Einwendungen als Nachbar Parteistellung (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage kommt den in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten, bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung am 30. Jänner 1991 erhobenen "Einwendungen" eine derartige Qualifikation nicht zu, da sich aus ihnen eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesonders in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers und seines Eigentums, nicht erkennen läßt, beschränkte sich sein Vorbringen doch ausschließlich darauf, der Erweiterung der in Rede stehenden Betriebsanlage grundsätzlich zuzustimmen und "keine Einwendungen" zu erheben, "wenn (folgende) Auflagen erfüllt werden". Aus diesem Vorbringen ist lediglich eine Erinnerung der Behörde an ihre Pflicht zu entnehmen, von Amts wegen durch Auflagen einer möglichen nachteiligen Änderung der bestehenden Immissionssituation durch die Erweiterung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu begegnen. Dem Nachbar kommt aber ein Recht auf Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht zu. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung der Gewerbebehörde I. Instanz lassen sich somit konkrete Einwendungen gegen das in Rede stehende Projekt nicht entnehmen, zumal sich seine Stellungnahme im wesentlichen gegen die bereits bestehende und rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlage und eine bestehende Zufahrtsstraße, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes ist, richtet.
Da der Beschwerdeführer nach den oben stehenden Darlegungen - mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen - keine Parteirechte erwarb, konnte er auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein. Es kommt hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung nämlich lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076 und vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0215).
Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbrigens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040237.X00Im RIS seit
20.11.2000