TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/14 B242/89

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L5 Kulturrecht
L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Stmk Landesregierung vom 19.09.77 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heilbrunn in der Gemeinde Naintsch (kundgemacht unter Nr 483 im Stück 41/1977 der Grazer Zeitung) §1 Z2
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §15
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §16
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §20

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Schulsprengelverordnung betreffs die Zuweisung eines Ortsteils einer Gemeinde an den Schulsprengel der Volksschule einer anderen Gemeinde; keine Überschreitung der dem Verordnungsgeber durch das Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 zukommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Gemeinde Naintsch, politischer Bezirk Weiz, ist gesetzlicher Schulerhalter (§§1 und 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 163/1955; §2 Abs1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. 70 (im folgenden: StPSEG)). Mit dem namens des gesetzlichen Schulerhalters erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naintsch vom 28. November 1987 wurden der beschwerdeführenden Gemeinde unter Berufung auf §37 Abs1 StPSEG für das Jahr 1988 Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von S 30.889.- vorgeschrieben.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gab die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Bescheid vom 14. März 1988 keine Folge.

Die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen diesen Bescheid wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 10. Jänner 1989 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heilbrunn in der Gemeinde Naintsch (politischer Bezirk Weiz), kundgemacht unter Nr. 483 im Stück 41/1977 der Grazer Zeitung (im folgenden: Schulsprengelverordnung Heilbrunn), geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet diese Verordnung insoweit für gesetzwidrig, als sie den zum Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gehörenden Ortsteil Obere Haslau dem Schulsprengel der Volksschule Heilbrunn zuweist. Die Gesetzwidrigkeit liegt nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde darin, daß durch die Herausnahme des Ortsteiles Obere Haslau aus dem Schulsprengel der - im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gelegenen - Volksschule Haslau und dessen Zuweisung in den Sprengel der - im Gebiet der Gemeinde Naintsch gelegenen - Volksschule Heilbrunn die Grenzen der Sprengel dieser Volksschulen entgegen der Vorschrift des §16 (Abs1) StPSEG abweichend von den Gemeindegrenzen festgelegt worden seien. Die Zuweisung des Ortsteiles Obere Haslau der beschwerdeführenden Gemeinde in den Sprengel der Volksschule Heilbrunn der benachbarten Gemeinde Naintsch sei nämlich keineswegs im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift "zur Erleichterung des Schulbesuches . . . zweckmäßiger". Die Wegstrecken, die von den im Ortsteil Obere Haslau wohnhaften Kindern zur Volksschule Haslau zurückgelegt werden müßten, seien zum Teil kürzer, keinesfalls aber länger als die von diesen Kindern zur Volksschule Heilbrunn zurückzulegenden Wegstrecken und die Beförderung der Schüler (mit Schüleromnibussen) zu der talauswärts gelegenen Volksschule Haslau sei - namentlich im Winter - einfacher als deren Beförderung zu der in einer Seehöhe von mehr als 1000 m gelegenen Volksschule Heilbrunn. Außerdem könnten die im Ortsteil Haslau wohnhaften volksschulpflichtigen Kinder gemeinsam mit den hauptschulpflichtigen Kindern aus diesem Ortsteil, die mit dem Schüleromnibus an der Volksschule Haslau vorbei in die Hauptschule Birkfeld befördert würden, zur Volksschule Haslau gebracht werden. Schließlich werde auch der Kindergarten der beschwerdeführenden Gemeinde von Kindern aus dem Ortsteil Obere Haslau besucht, sodaß es widersinnig sei, solchen Kindern nach Abschluß des Kindergartenbesuches den Besuch der Volksschule Haslau zu versagen.

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde ist die in Rede stehende Verordnungsbestimmung auch deshalb gesetzwidrig, weil sie die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen an die Gemeinde Naintsch nach sich ziehe und somit gegen §15 (Abs. 3) StPSEG verstoße, wonach die Sprengel ua. so zu gestalten seien, daß jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.

3. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die die Erlassung der Schulsprengelverordnung Heilbrunn betreffenden Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die belangte Behörde erachtet die von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung für nicht begründet. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, daß die Zuweisung des zur beschwerdeführenden Gemeinde gehörenden Ortsteiles Obere Haslau in den Sprengel der Volksschule Heilbrunn mit dem StPSEG, insbesondere mit dessen §16 Abs1, durchaus im Einklang stehe. Für die Bevölkerung des Ortsteiles Obere Haslau sei die Gemeinde Naintsch seit jeher Mittelpunkt des gesellschaftlichen, kulturellen und pfarrlichen Lebens. So habe sich denn auch die Mehrheit der Bewohner dieses Ortsteiles bei einer vor der Erlassung der Schulsprengelverordnung Heilbrunn durchgeführten Befragung für dessen Einbeziehung in den Sprengel der Volksschule Heilbrunn ausgesprochen. Insbesondere aber spreche für diese Einbeziehung der Umstand, daß diese für die im Ortsteil Obere Haslau wohnhaften Schüler leichter erreichbar sei als die - im Ortsteil Untere Haslau gelegene - Volksschule Haslau: Von der Wegkreuzung, über die man von den Häusern des Ortsteiles Obere Haslau einerseits nach Heilbrunn, andererseits in den Ortsteil Untere Haslau (und somit zu der dort gelegenen Volksschule Haslau) gelange, betrage die Entfernung zur Volksschule Heilbrunn nur 3,6 km, zur Volksschule Haslau jedoch 4,3 km.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid der Sache nach im wesentlichen damit, die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde zur Leistung der ihr vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge iS des §29 Abs1 (zweiter Satz) StPSEG ergebe sich daraus, daß ein Teil der beschwerdeführenden Gemeinde - der Ortsteil Obere Haslau - auf Grund der Schulsprengelverordnung Heilbrunn zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters - nämlich der Volksschule Heilbrunn der Gemeinde Naintsch - gehöre.

b) Nach §29 Abs1 zweiter Satz StPSEG hat, wenn Teile einer Gemeinde die selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören, diese Gemeinde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des §30 StPSEG zu leisten. Es trifft daher zu, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (auch) auf die Schulsprengelverordnung Heilbrunn gestützt hat, und zwar auf deren §1 Z2, der den Ortsteil Obere Haslau der beschwerdeführenden Gemeinde dem Sprengel der Volksschule Heibrunn zuweist.

2. Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Ortsgemeinde erhaltenen Pflichtschule - zu den Pflichtschulen zählen gemäß §1 Abs2 StPSEG auch die Volksschulen - erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters (das ist nach §6 erster Satz StPSEG die Gemeinde) oder von Amts wegen durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften sowie des Landesschulrates (§20 Abs1 StPSEG).

Die Kriterien für die Festsetzung der Schulsprengel sind insbesondere in den nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften des StPSEG (idF LGBl. 6/1984) umschrieben:

"III. Schulsprengel

§14

Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)

(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schulerhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.

(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.

(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

§15

Allgemeines

(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.

(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, daß einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schulbesuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.

(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken. (LGBl. Nr. 40/1969, ArtI Z. 2.)

(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden. (LGBl. Nr. 40/1969, ArtI Z. 2.)

§16

Volksschulsprengel

(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) ...

(5) ...

(6) ... ."

Die Behördenzuständigkeit und das bei der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einzuhaltende Verfahren ist im §20 StPSEG geregelt, der folgendermaßen lautet:

"§20

Behördenzuständigkeit und Verfahren

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß §18 Abs4 erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften sowie des Landesschulrates.

(2) Die für die Festsetzung eines Schulsprengels notwendigen Vorverhandlungen mit den beteiligten Gebietskörperschaften hat der Bezirksschulrat zu führen; er hat darüber im Wege des Landesschulrates der Landesregierung zu berichten.

(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs4 nicht statt, sind die im Abs1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist dem Amt der Landesregierung schriftlich einzureichen.

(4) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Die Verhandlung führt der Vorstand oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Verwaltungsbeamter der mit den Schulangelegenheiten befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat, der zuständige Bezirksschulrat sowie alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hiebei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefaßten Beschlüsse anzuschließen.

(5) ... ."

3. Die Vorschrift des §15 Abs3 StPSEG gilt für alle Arten der im StPSEG geregelten (öffentlichen) Pflichtschulen (s. dazu die Aufzählung in §1 Abs2 dieses Gesetzes), demnach auch für die öffentlichen Volksschulen. Es sind somit nach §15 Abs3 StPSEG die Sprengel (auch) der Volksschulen derart zu gestalten, daß einerseits den "eingeschulten" Kindern der regelmäßige Schulbesuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters (das ist nach §6 erster Satz iVm §2 Abs1 StPSEG die Gemeinde) vermieden wird. Soweit diese Bestimmung den gesetzlichen Schulerhalter betrifft, steht sie in einem sachlichen Zusammenhang mit §14 Abs1 letzter Satz StPSEG, wonach durch die Sprengel der räumliche Umfang der Schulerhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt wird.

Die die Gestaltung der Pflichtschulsprengel allgemein regelnde Vorschrift des §15 StPSEG wird, was die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen betrifft, durch die Vorschrift des §16 Abs1 StPSEG ergänzt: Danach sind für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.

Die die Festsetzung der Sprengel öffentlicher

Volksschulen betreffenden Vorschriften der §§15 und 16 StPSEG erfordern in ihrem Zusammenhalt die Berücksichtigung und Abwägung verschieden gearteter, zum Teil in unterschiedliche Richtungen weisender Kriterien, die zudem - der Natur der Sache entsprechend - durch eine gewisse Unschärfe gekennzeichnet sind (zumutbarer Schulweg, unnötige Belastung, Erleichterung des Schulbesuches, "zweckmäßiger"). Die damit gegebene Notwendigkeit der Auslegung dieser Begriffe eröffnet dem zur Sprengelfestsetzung berufenen Verordnungsgeber ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit, die es ihm gestattet, bei jeder einzelnen Sprengelfestsetzung den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen bestmöglich Rechnung zu tragen.

Das bei dieser Regelungstechnik insgesamt geringere Maß an gesetzlicher Vorherbestimmung des Verordnungsinhaltes ist aus der Sicht des Grundsatzes der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung (Art18 B-VG) unbedenklich, da es durch das Bestehen der verhältnismäßig detaillierten Verfahrensvorschriften des §20 StPSEG aufgewogen wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9823/1983). Das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren sichert nicht nur den beteiligten Gebietskörperschaften und dem Landesschulrat die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Abs1), die gegebenenfalls im Zuge einer - fakulativ vorgesehenen, der Erhebung der für die Festsetzung des Schulsprengels maßgebenden Umstände dienenden - kommissionellen Verhandlung an Ort und Stelle vorgebracht (Abs4), sonst aber schriftlich erstattet werden kann (Abs3). Es haben der Festsetzung eines Schulsprengels außerdem - zwingend vorgeschrieben - "Vorverhandlungen mit den beteiligten Gebietskörperschaften" vorauszugehen (Abs2), die der Bezirksschulrat zu führen und über die er "im Wege des Landesschulrates" der Landesregierung zu berichten hat.

Die §§15 und 16 StPSEG gestatten in ihrem Zusammenhalt dem Verordnungsgeber, für eine vom Verlauf der Gemeindegrenzen abweichende Festsetzung von Volksschulsprengeln neben den im §16 StPSEG umschriebenen Kriterien auch solche des §15 StPSEG maßgebend sein zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber, wenn er aus den in der Gegenschrift zusammengefaßt dargelegten Erwägungen (s. dazu oben unter I.3.) - deren Unrichtigkeit von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht konkret dargetan wird - mit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung einen Gebietsteil der beschwerdeführenden Gemeinde dem Sprengel der in der Nachbargemeinde Naintsch gelegenen Volksschule Heilbrunn zuwies, die ihm nach der bestehenden Rechtslage zukommende - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Möglichkeit rechtlicher Gestaltung nicht überschritten.

4. Der Verfassungsgerichtshof ist aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem angewendete Vorschrift des §1 Z2 der Schulsprengelverordnung Heilbrunn nicht gesetzwidrig ist. Er vermag insbesondere die von der beschwerdeführenden Gemeinde in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen.

Da beim Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmung auch sonst keine Bedenken entstanden sind, sieht er zur angeregten Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens keinen Anlaß.

Die beschwerdeführende Gemeinde ist somit nicht durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Da nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wurde, war nicht zu prüfen, ob allenfalls eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt (vgl. zB VfSlg. 8792/1980, 9607/1983, 9869/1983, 9895/1983, 10898/1986, 10981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B242.1989

Dokumentnummer

JFT_10089686_89B00242_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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