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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des F in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 1993, Zl. VwSen-220203/2/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der F-Ges.m.b.H. & Co.KG zu verantworten zu haben, daß am 26. Oktober 1991 um 6.50 Uhr der Gaststättenbetrieb "X" in der Betriebsart einer Bar in L, H-Gasse 10, entgegen den Bestimmungen des § 198 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 insofern noch offengehalten worden sei - obwohl die Sperrstunde für das Lokal mit 6.00 Uhr festgelegt sei - als sich zum Zeitpunkt der Übertretung 13 Gäste im Lokal befunden haben, welche Getränke konsumierten, und ihnen daher entgegen den gesetzlichen Bestimmungen während der Sperrzeit ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen gestattet worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 11 und § 198 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 1 der Oö Sperrzeitenverordnung begangen, weshalb gemäß § 368 Z. 11 Gewerbeordnung 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben gewesen seien. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde habe er nämlich keineswegs in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, sondern auch "den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit" geltend gemacht. Obwohl die belangte Behörde daher gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet gewesen wäre, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, habe sie dies offenbar deshalb unterlassen, weil sie sonst die fünfzehn-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG überschritten und das Verfahren einzustellen gehabt hätte.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt S 10.000,-- nicht. Auch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Der Beschwerdeführer beschränkt sein Vorbringen nämlich darauf, den Mangel der unterlassenen öffentlichen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits wiederholt ausgesprochen hat, muß selbst ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht jedenfalls die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen, sondern es ist dafür die - in der Beschwerde darzustellende - Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165 sowie vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192). Entsprechende Darlegungen fehlen in der vorliegenden Beschwerde völlig, weshalb die hg. Entscheidung schon aus diesem Grund von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG nicht abhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt daher die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040164.X00Im RIS seit
20.11.2000