TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/19 92/04/0271

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §11 Abs2;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §9 Abs1;
GmbHG §4 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X Ges.m.b.H. (nunmehr X Aktiengesellschaft) in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 7. September 1992, Zl. MA 63 - A 142/90, betreffend Endigung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk - vom 19. Februar 1990 wurde gemäß § 348 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/74 in der Fassung BGBl. Nr 254/1989, festgestellt, daß die Gewerbeberechtigung der X Gesellschaft m.b.H. für das Gewerbe "Großhandel mit Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen mit Eisen und Stahl, sonstigen unedlen, reinen und legierten Metallen, die daraus hergestellten Halberzeugnisse und Fertigwaren für industriellen und technischen Bedarf, ferner mit maschinellen Einrichtungen und Pumpen für industriellen und gewerblichen Bedarf, sowie für die Haus- und Landwirtschaft, weiters mit Apparaten, Geräten und einschlägigen Installationsbedarfsartikeln aller Art" im Standort W am 28. Dezember 1988 geendet habe. Begründend wurde ausgeführt, daß laut Veränderung im Handelsregister vom 28. Dezember 1988, Zl. HRB 15.250, die X Gesellschaft m.b.H. den Gegenstand des Unternehmens in "Die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art" geändert habe, das gegenständliche Gewerberecht von diesem neugefaßten Unternehmensgegenstand aber nicht mehr umfaßt sei. Da juristische Personen Gewerbe nur im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ausüben könnten, sei daher die Endigung der Gewerbeberechtigung festzustellen gewesen und zwar mit dem Datum der handelsregisterlichen Eintragung der Änderung des Unternehmensgegenstandes.

Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 7. September 1992 einer von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Der Auffassung der Beschwerdeführerin - so die Begründung -, der ursprüngliche Unternehmensgegenstand sei im geänderten enthalten, könne nicht gefolgt werden, weil der Handel eine gegenüber der Vermietung und Verpachtung rechtlich und wirtschaftlich "völlig andersartige Tätigkeit" darstelle. Dem Berufungsvorbringen, die Änderung des Betriebsgegenstandes, wie im Handelsregister Wien vom 28. Dezember 1988 eingetragen, sei "unvollständig wiedergegeben", der Betriebsgegenstand werde hinsichtlich der Ausübung des Handelsgewerbes - wie bereits vor der Änderung - "wieder erweitert werden", wurde entgegengehalten, daß eine nachträgliche Wiederherstellung des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht zum Wiederaufleben der bereits erloschenen Gewerbeberechtigung führen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aufrechterhaltung von Gewerbeberechtigungen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches" verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, daß selbst unter Zugrundelegung der von der Behörde festgestellten Änderung des Unternehmensgegenstandes auf "Die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art" von diesem notwendigerweise auch eine Handelstätigkeit umfaßt wäre, nämlich der Einkauf der zu vermietenden und zu verpachtenden Güter sowie der Verkauf dieser Güter nach Ablauf der Vermietungsdauer. Ohne diesen Handel wäre eine Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art nicht möglich. Somit entspreche aber die durch den angefochtenen Bescheid für erloschen erklärte Gewerbeberechtigung dem Wirkungsbereich der Beschwerdeführerin.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen weiters vor, die belangte Behörde habe die Änderung des Unternehmensgegenstandes - entweder infolge Unterlassung der Einholung eines Handelsregisterauszuges oder infolge aktenwidriger Annahme - unrichtig, weil unvollständig festgestellt. Der Unternehmensgegenstand sei nämlich nicht nur in "Die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art" geändert worden, sondern Punkt 2 des Unternehmensgegenstandes laute:

"Die Gesellschaft ist zu allen geschäftlichen Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb von Liegenschaften, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland und zur Beteiligung anderer Unternehmen". Betrachte man jedoch den vollständigen Unternehmensgegenstand, insbesondere daß die Beschwerdeführerin "zu allen geschäftlichen Maßnahmen berechtigt sei, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen", so sei darin der Handel mit Wirtschaftsgütern aller Art, und damit auch der Großhandel im Sinne der für erloschen erklärten Gewerbeberechtigung umfaßt, zumal dieser nicht nur zweckmäßig, sondern sogar notwendig zur Erreichung des Gesellschaftszweckes wäre. Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern könnten unmöglich ökonomisch geführt werden, stünde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit offen, gleichzeitig Handel mit diesen Wirtschaftsgütern zu betreiben.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1973 - in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 254/1989 - hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde, von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - und soferne sie weitere, für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht relevante Voraussetzungen erfüllen - Gewerbe ausüben. Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. insoweit, als diese im Hinblick auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr berechtigt ist.

Ob und in welchem Umfang juristische Personen gewerberechtsfähig sind, bestimmt sich somit nach ihrem Wirkungsbereich, wobei auch der Bestand der Gewerbeberechtigung insoweit vom Wirkungsbereich abhängt, als diese erlischt, wenn die juristische Person - im Falle einer Änderung ihres Wirkungsbereiches - nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1977, Slg. N.F. Nr. 9409/A, dargetan hat, kommt es bei der Beurteilung der Gewerberechtsfähigkeit einer juristischen Person auf den tatsächlichen Wirkungsbereich der jeweiligen juristischen Person an, der in dem hier in Rede stehenden Fall durch den gemäß dem § 4 Z. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgelegten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin bestimmt wird. Demnach oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbe noch in den Rahmen ihres in der angeführten Art und Weise bestimmten Wirkungsbereiches fällt, wobei diese Beurteilung auch die Verpflichtung zur Auslegung des den Unternehmensgegenstand wiedergebenden Textes in sich schließt und zwar unter Beachtung der hiefür - mangels einer eigenen Regelung in den gewerberechtlichen Vorschriften - in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 Z. 2 GmbHG. Demnach muß der Gegenstand einer GesmbH die erforderliche Bestimmtheit aufweisen, d.h. er muß so bestimmt sein, daß zumindest die Gattung der zu betreibenden Geschäfte aus ihm entnommen werden kann, wogegen inhaltlich nicht hinreichend determinierte Bezeichnungen nicht genügen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0046, und vom 20. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10401/A Änur Rechtssatzö).

Gemäß § 29 GewO 1973 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheins (§ 340) - sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist - der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (§ 343) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.

Ausgehend davon kann aber die Annahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß der von ihr festgestellte Unternehmensgegenstand "Die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art" das Gewerbe "Großhandel mit Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen, mit Eisen und Stahl, sonstigen unedlen, reinen und legierten Metallen, den daraus hergestellten Halberzeugnissen und Fertigwaren für industriellen und technischen Bedarf, ferner mit maschinellen Einrichtungen und Pumpen für industriellen und gewerblichen Bedarf sowie für die Haus- und Landwirtschaft, weiters mit Apparaten, Geräten und einschlägigen Installationsbedarfsartikeln aller Art" nicht umfaßt. Denn die Annahme, der "Handel" oder "Großhandel" wäre von der "Vermietung" oder "Verpachtung" umfaßt, ist schon begrifflich ausgeschlossen.

Da für die Auslegung des Unternehmensgegenstandes im Sinne der dargestellten Rechtslage ausschließlich dessen Wortlaut unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 Z. 2 GmbHG relevant ist, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Kauf und Verkauf der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Wirtschaftsgüter wären zur Erreichung des Unternehmenszweckes notwendig, an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich - in Verdeutlichung ihres Berufungsvorbringens - geltend macht, die belangte Behörde habe die Änderung des Unternehmensgegenstandes unvollständig festgestellt, so vermag sie damit einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht darzutun. Denn auch wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung den weiteren Unternehmensgegenstand ("Die Gesellschaft ist zu allen geschäftlichen Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb von Liegenschaften, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland und zur Beteiligung anderer Unternehmen") zugrunde gelegt hätte, hätte sie zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Im Sinne der dargestellten Rechtslage wäre nämlich dieser Unternehmensgegenstand nicht so hinreichend determiniert, daß daraus zumindest die Gattung der zu betreibenden Geschäfte entnommen werden könnte (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 20. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10401/A).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040271.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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