TE Vwgh Beschluss 1993/10/19 93/04/0206

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
VStG §51e;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des K in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. August 1993, Zl. 15/23-4/1993, betreffend Übertretung der GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. August 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "X-BetriebsgesmbH" es zu verantworten zu haben, daß durch diese Gesellschaft mit dem Sitz in I, S-Straße 14, in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 2. Dezember 1991 in I, S-Straße 14, das nach § 130 Z. IV GewO 1973 konzessionierte Gewerbe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" durch die Verabreichung kalter und warmer Speisen sowie durch den Ausschank alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke ausgeübt worden sei, wobei das genannte Unternehmen nicht über die hiefür erforderliche Konzession im Umfang des § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 verfügt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 Einleitungssatz über ihn eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, obwohl er in seiner Berufung auch die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid erster Instanz bekämpft habe, habe es die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 51e Abs. 2 VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten. Konkret sei der Beschwerdeführer dadurch insofern in seinen Rechten beeinträchtigt worden, als ihm eine Befragung der im Bericht des städtischen Erhebungsamtes vom 1. Juni 1993 genannten Zulieferfirmen bzw. deren entsprechender Vertreter sowie des ausführenden Erhebungsbeamten hinsichtlich des Zustandekommens der "weiteren Ermittlungsergebnisse" versagt geblieben sei. Dies obwohl im Erhebungsbericht lediglich angeführt werde, es hätten Erhebungen sowie Überprüfungen dieses Ermittlungsergebnis erbracht, ohne jedoch die Art und Weise der Erhebungen bzw. Erhebungsmittel und die konkreten Informationspersonen oder das Ermittlungsdatum anzuführen. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, die im Bericht des städtischen Erhebungsamtes nicht angeführten und unbenannt gebliebenen Informationspersonen zu erfragen und mit den eigenen Angaben zu konfrontieren, sowie die angeführten und in keinster Weise belegten Ermittlungsergebnisse zu hinterfragen. Außerdem sei der belangten Behörde eine Aktenwidrigkeit unterlaufen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. z.B. das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165), hat das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich zu ziehen, sondern nur dann, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zukommt. Daß dies im konkreten Fall zuträfe, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, weil nicht erkennbar ist, wie der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an der Befragung der ohnedies unbekannt gebliebenen Personen, deren Informationen zu dem in der Beschwerde erwähnten Erhebungsbericht führten, gehindert wurde. Im übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, daß die Entscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage abhinge, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht im Zusammenhang steht.

Da auch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, gemäß § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040206.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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