TE Vwgh Beschluss 1993/10/20 93/10/0179

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des J in T, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. März 1993, Zl. TU-92-011, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten nachweislich am 13. April 1993 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen diesen Bescheid endete somit gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 25. Mai 1993. Die mit diesem Tag datierte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sondern an die Bezirkshauptmannschaft Tulln (Behörde erster Instanz) adressiert, bei der sie am 26. Mai 1993 einlangte. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln übermittelte die Beschwerde dem Landeshauptmann von Niederösterreich, der sie mit Schreiben vom 26. August 1993 an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete, wo sie am 1. September 1993 eingelangt ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze UNMITTELBAR beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof UNMITTELBAR, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser - anders als im Postwege - an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, ist die Frist nur dann eingehalten, wenn der Schriftsatz VOR Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichtshof selbst einlangt (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 83/10/0171).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz des Hinweises im angefochtenen Bescheid, daß gegen den Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde AN DEN Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, seine Beschwerde entgegen § 24 Abs. 1 VwGG, nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingebracht. Dort ist die Beschwerde am 26. Mai 1993 - somit am Tag NACH Ablauf der Beschwerdefrist - eingelangt, sodaß auch eine sofortige Weiterleitung mit der Post zu keiner Wahrung der Beschwerdefrist geführt hätte.

Die dem Gerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (25. Mai 1993) am 1. September 1993 zugekommene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. u.a. das bereits genannte Erkenntnis vom 8. Juni 1983).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100179.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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