TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/21 93/11/0104

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 10. Mai 1993, Zl. T/72/03/03/56, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. Juli 1993 an einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, er habe eine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes abgegeben. Mit Bescheid vom 13. April 1993 habe der Bundesminister für Inneres die Erklärung für rechtsunwirksam erklärt. Dieser Bescheid sei rechtswidrig; er sei aus mehrfachen Gründen zu beheben.

Mit der gleichzeitig eingebrachten, zur hg. Zl. 93/11/0105 protokollierten, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Bescheid des Bundesministers für Inneres. Diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1993 wegen Unzuständigkeit des Gerichtshofes zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht nur von der rechtlichen Existenz, sondern auch von der aus der Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung dieses Bescheides auszugehen. Das bedeutet, daß für ihn feststeht, daß der Beschwerdeführer eine rechtsunwirksame Zivildiensterklärung abgegeben hat. Ob der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 1993 - insbesondere gemessen an der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, G 74/93 u.a., geschaffenen Rechtslage - rechtmäßig ist, hat wegen seiner Rechtskraft außer Betracht zu bleiben. Der Beschwerdeführer ist daher weiterhin als wehrpflichtig anzusehen. Er hat es verabsäumt, gegen den Bescheid vom 13. April 1993 den zu seiner Prüfung einzig zuständigen Verfassungsgerichtshof anzurufen. Für die belangte Behörde bestand jedenfalls das behauptete rechtliche Hindernis zur Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehles nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß der angefochtene Bescheid von einem nicht approbationsbefugten Organwalter der belangten Behörde unterfertigt worden sei. Diese Behauptung ist deswegen nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil der Beschwerdeführer diese Behauptung überhaupt nicht näher begründet, und sich aus den von der belangten Behörde der Gegenschrift angeschlossenen Unterlagen ergibt, daß eine Delegierung der Approbationsbefugnis durch den Behördenleiter erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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