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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 Wr VergnügungssteuerG 1963 bzw. der Aufhebung des §1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 Wr VergnügungssteuerG 1987 mit E v 14.03.91, G148-151/90, G152,153/90, G154,155/90. (weitere Anlaßfälle: B764/89, B941/89, B1543/89, alle E v 14.03.91)Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Bundesland Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Unternehmens, das den gewerbsmäßigen Verleih von Videofilmen in Wien betreibt, die Steuererklärung seit Juli 1987 mit der Begründung unterlassen, seiner Ansicht nach sei dadurch eine "Gefährdung des Datenschutzes (Kundenkartei)" gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission wurde ihm für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 29. Februar 1988 als Haftungspflichtigem Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die Beschwerde rügt einen "Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz" und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit
1. des §2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11/1963 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 35/1986, sowie 2. des §1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 geprüft.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G148-151/90 u.a., hat er die Verfassungswidrigkeit der unter 1. geprüften Bestimmungen festgestellt und die unter 2. geprüften Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobenen Bestimmungen gestützt ist, verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 4.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1871.1988Dokumentnummer
JFT_10089686_88B01871_00