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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des X in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. August 1993, Zl. 12/5-1/1993, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, er habe es als Verantwortlicher der X"s Hotel Ges.m.b.H. & Co KG, S, zu verantworten, daß die türkische Staatsangehörige M, geboren am 1. März 1964, in der Zeit vom 25. Dezember 1991 bis 3. Jänner 1992 im Hotel "C" in S aushilfs- und stundenweise ohne eine erforderliche, gültige Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Befreiungsschein oder ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, Ersatzarreststrafe fünf Tage, verhängt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 33 a VwGG idF BGBl. Nr. 330/1990 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die verhängte Geldstrafe übersteigt nicht S 10.000,--. Die Fällung der Sachentscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Begriff den Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144). In der Beschwerde wird nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet; es wird im wesentlichen lediglich die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz bekämpft. Der Beschwerdeführer bringt vor, die einleitend genannte Ausländerin sei nicht in seinem Betrieb tätig gewesen, sondern habe gegebenenfalls bei seiner Mutter, deren Wohnteil dem Hotelbetrieb angeschlossen sei, gearbeitet. Außer der Zurechnungsfrage, die der Beschwerdeführer ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (fehlerhafte Ermittlungen, unrichtige Beweiswürdigung) als unrichtig gelöst ansieht, wird nur bemängelt, daß als Übersetzer kein Amtsdolmetsch beigezogen worden sei.
Da solcherart erkennbar war, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Beschwerde gemäß § 33 a VwGG abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090419.X00Im RIS seit
20.11.2000