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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der R-Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 6. September 1993, Zl. IIc 6702 B/1060712, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Arbeitsamt Mödling hat mit Bescheid vom 2. Juni 1993 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den indischen Staatsangehörigen S.N. für die Tätigkeit als ("indischer") Koch gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl
(§ 13a AuslBG) seit Jänner dieses Jahres überschritten sei, Ende Juli 1993 um 47,9 %. Im Verfahren vor dem Arbeitsamt habe der zuständige Vermittlungsausschuß keine einhellige Befürwortung des Antrags der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, das Arbeitsamt habe trotz vorliegenden Vermittlungsauftrages keinen entsprechend ausgebildeten Koch vermitteln können. Die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht angezweifelt. Es seien daher die nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerten Voraussetzungen für die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erfüllen, doch seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, die einen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden Tatbestand erfüllt hätten. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung würde eine weitere Überschreitung der Landeshöchstzahl bewirken. Da keine Voraussetzung iS des § 4 Abs. 6 AuslBG vorliege, sei der Bescheid des Arbeitsamtes zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für S.N. gemäß § 4 AuslBG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat das Fehlen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrags durch den Vermittlungsausschuß nie bestritten; sie ließ aber auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid unbekämpft, wonach sie die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl im Verwaltungsverfahren nicht angezweifelt hat. Ihr erstmals in der Beschwerde zu diesem Punkt erstattetes Vorbringen erweist sich daher als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.
Zu prüfen bleibt daher nur, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen "besonders wichtiger Gründe" iS des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auszureichen vermag oder ob dieses Vorbringen allenfalls geeignet ist, das Vorliegen öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen an der Beschäftigung des S.N. gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG zu begründen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dafür das bloß einzelbetriebliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Mitarbeit eines zur Herstellung indischer Spezialitäten befähigten Kochs nicht ausreicht und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, im Verwaltungsverfahren ein über diese Begründung ihres Antrags hinausreichendes Vorbringen erstattet zu haben.
Der angefochtene Bescheid findet daher in dem von der belangten Behörde herangezogenen § 4 Abs. 6 AuslBG seine rechtliche Deckung, weshalb es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 3 AuslBG einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren nicht nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090407.X00Im RIS seit
20.11.2000