TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/15 G36/90

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Veröffentlicht am 15.03.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG-Nov 40, ArtV Abs1 BGBl 484/1984
ASVG §258

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit durch die etappenweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension aus budgetären Gründen

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Das Oberlandesgericht Graz begehrt gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der Wortfolge "und der Ausdruck '1. Jänner 1989' durch den Ausdruck '1. Jänner 1995'" in ArtV Abs1 der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. 484/1984 (im folgenden: 40. ASVG-Novelle), wegen Verfassungswidrigkeit.

2. ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle und die Abs5 und 8 des ArtII der 36. ASVG-Novelle (BGBl. 282/1981), auf die in der angefochtenen Bestimmung Bezug genommen wird, lauten (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

a) ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle:

"(1) Im ArtII Abs5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist der Ausdruck '1. Jänner 1985' durch den Ausdruck '1. Jänner 1989' und der Ausdruck '1. Jänner 1989' durch den Ausdruck '1. Jänner 1995' zu ersetzen."

b) ArtII Abs5 und 8 der 36. ASVG-Novelle:

"(1) ...

...

(5) Der unter Anwendung der im Abs4 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß §215 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z10 gebührt unter Bedachtnahme auf §108 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

(6) ...

...

(8) Der unter Anwendung der im Abs7 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß §258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z14 gebührt unter Bedachtnahme auf §108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(9) ..."

3. In seinem Antrag bringt das Oberlandesgericht Graz folgende verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge vor:

"Mit Erkenntnis vom 26.6.1980 (VfSlg. 8871) hat der VfGH mit Wirkung vom 26.6.1981 die in §259 ASVG in der Stammfassung enthaltenen Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen für das Gebühren einer Witwerpension als verfassungswidrig aufgehoben. Ausgehend von der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Erwerbsleben (stete Zunahme der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen) und der rechtlichen Verhältnisse im Unterhaltsbereich (Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau durch BGBl. 412/1975) gegenüber 1956 (Inkrafttreten des §259 ASVG) führte der VfGH aus, daß (d)er durch die Aufhebung der Gesetzesbestimmungen gegebene Rechtszustand nicht unverändert beibehalten werden dürfe, sondern die nun bestehende sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Witwe und Witwer nur v o r ü b e r g e h e n d dadurch sachlich gerechtfertigt sein könne, daß eine sofortige Gleichstellung mit erheblichen Kosten und technischen Schwierigkeiten verbunden sei; die Ungleichbehandlung müsse aber wenigstens in Richtung des Abbaues der Unterschiede wirken, die rechtliche Gestaltung der Angleichung sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechtes auf einen a l l m ä h l i c h e n Abbau der Ungleichsbehandlung beschränken.

Am 17.6.1981 wurde das Bundesgesetz vom 20.5.1981 (BGBl. 282/1981; 36. ASVG-Novelle) kundgemacht, womit die Voraussetzungen der Hinterbliebenen-pension für Witwen und Witwer gleichgestaltet wurden (§258 ASVG). In den Übergangsbestimmungen hiezu (ArtII Abs8) wird ein zeitlich/anteilig gestuftes Gebühren der Witwerpension dergestalt normiert, daß ab 1.1.1981 1/3-Anteil, ab 1.1.1985 2/3-Anteile und ab 1.1.1989 3/3-Anteile der zu ermittelnden Witwerpension auszuzahlen seien. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (671 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XV GP) wird ausgeführt, Ziel des Gesetzesvorhabens sei unter anderem die Gleichstellung des Witwers einer Versicherten mit der Witwe eines Versicherten in bezug auf die Leistungsansprüche aus der Unfall- und Pensionsversicherung. Im weiteren wird dargelegt, daß sich das Rollenbild von Mann und Frau in der Ehe, bedingt durch die im Familienrecht vollzogene Abkehr vom Modell der Hausfrauenehe, bereits in einem Ausmaß geändert habe, daß ein Festhalten am bisherigen Rollenbild als maßgeblich für die unterschiedliche Regelung der Witwen- und Witwerpension nicht mehr gerechtfertigt sei; die sofortige Gleichstellung sei aber mit einem nicht bedeckbaren Mehraufwand verbunden. Bei einer Etappenlösung, bei der die Frage der Bedeckung erst allmählich aktuell werde, mit gleichzeitig gesetzten ergänzenden Maßnahmen zur Finanzierung sei die Bedeckung aber bis Ende 1988 möglich; die Zeitspanne von acht Jahren könne auch zur Sammlung konkreten statistischen Materials zwecks verläßlicher Aufwandsschätzung genützt werden; die finanziellen Auswirkungen der Einführung der (gleichgestellten) Witwerpension seien im übrigen überschaubar und stünden bei etappenweiser Einführung und sie ergänzenden Maßnahmen im Einklang mit dem Gebot der Aufkommensneutralität. Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur genannten Regierungsvorlage (733 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen NR XV GP) wird wiederum besonders auf die zur Gewährleistung der finanziellen Vertretbarkeit der Lösung zu treffenden Maßnahmen (Reduzierung der Abfertigung und Änderung des Grundbetragszuschlages) hingewiesen.

Am 7.12.1984 wurde das Bundesgesetz vom 27.11.1984 (BGBl. 484/1984; 40. ASVG-Novelle) kundgemacht. In den Schlußbestimmungen (Artikel V Abs1) wird die 1981 beschlossene Etappenlösung insofern verändert, als zwei Drittel der Witwerpension erst am 1.1.1989 (bisher 1.1.1985) und drei Drittel der Witwerpension erst am 1.1.1995 (bisher 1.1.1989) gebühren sollten. Begründet wird die Regierungsvorlage in den Erläuterungen (327 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVI GP), damit, daß in der Pensionsversicherung ein gemessen an den volkswirtschaftlichen Kennzahlen überproportionaler Anstieg der Ausgaben festzustellen sei, sodaß eine Ausgabenverminderung mit dem Ziel einer Entlastung des Bundeshaushaltes herbeigeführt werden müsse. Zur konkreten Gesetzesbestimmung wird ausdrücklich bemerkt, daß es sich auch hiebei um eine Maßnahme zur finanziellen Entlastung des Bundeshaushalts im Bereich der Pensionsversicherung handle.

Das Oberlandesgericht Graz hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der mehrfach genannten Bestimmung (ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle in der Fassung des ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle) aus folgendem Grund Bedenken:

Das durch das eingangs dargelegte Erkenntnis des VfGH veranlaßte und in der 36. ASVG-Novelle ausdrücklich zum Ziel erklärte Vorhaben des Abbaues der Ungleichbehandlung von Witwer und Witwe in der Pensionsversicherung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers innerhalb von acht Jahren mit Hilfe entsprechender flankierender Maßnahmen verwirklicht sein. Schon 1981 mußte klar gewesen sein, daß dieser Abbau die Pensionsversicherungsträger und allenfalls den Bund über die Abgangsdeckung zusätzlich Geld kosten würde. Man hatte daher den für die gewählte Lösung benötigten und nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch überschaubaren Mehraufwand von vornherein durch entsprechende zusätzliche Maßnahmen abzudecken. Den Umstand, daß sich im Lauf der Jahre, möglicherweise unvorhergesehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern könnten und ein den vorgesehenen Bedeckungsaufwand übersteigender Mehraufwand vonnöten sein könnte, hatte der Gesetzgeber in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Traten solche Änderungen nun tatsächlich ein, so wäre nur eine alle Versicherten bzw. Pensionisten gleichbelastende Maßnahme gleichheitskonform gewesen. Die Heranziehung bloß einzelner Gruppen von Versicherten bzw. Pensionisten zur Deckung eines unerwartet aufgetretenen Abganges in der Gesamtfinanzierung der Pensionsversicherung wäre nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die betreffenden Personen irgendwelche besondere, sie von anderen Versicherten/Pensionisten tatsächlich oder rechtlich unterscheidenden Merkmale aufwiesen, die eine Mehrbelastung bzw. einen Vorteilsentzug begründet erscheinen ließen. Der bloße Geschlechtsunterschied reicht dazu, wie aus dem vorgenannten VfGH-Erkenntnis und dem Inhalt der 36. ASVG-Novelle (§258 ASVG; ArtV Abs8) erkennbar ist, nicht aus. Wollte man dieser Meinung sein, so könnte die Finanzierung der Pensionsversicherung zwecks Entlastung derselben bzw. des Staatshaushaltes immer wieder von neuem auf Kosten der Witwer nach weiblichen Versicherten ohne Endtermin vorgenommen werden. Das widerspräche der allein verfassungskonformen stufenweisen Angleichung der Leistungsansprüche von ehemännlichen Hinterbliebenen weiblicher Versicherter an die Witwensituation. Der bloße Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweiges oder des Staates ist nach Meinung des Oberlandesgerichtes Graz kein die Ungleichbehandlung von Mann und Frau in der Pensionsversicherung sachlich rechtfertigender Grund. Da andere Gründe für die getroffene Regelung nicht erkennbar sind, erscheint diese gleichheitswidrig."

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie aus folgenden Gründen die Abweisung des Antrages begehrt:

"Bereits die Stammfassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aus dem Jahre 1955 sowie die entsprechenden Pensionsgesetze für die in der gewerblichen Wirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sahen eine Witwerpension vor.

Nach diesen Bestimmungen, in der bis zum 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung, gebührte die Witwerpension dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin dann, wenn diese seinen Unterhalt überwiegend bestritten hatte und der Witwer im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig war, solange diese beiden Voraussetzungen zutrafen. Der Anspruch der Witwe auf Witwenpension nach dem Tode des versicherten Ehegatten war hingegen nicht an diese Voraussetzungen geknüpft. Dies entsprach dem damaligen Rollenverhältnis der Geschlechter zueinander ("Hausfrauenehe") und sah vor allem den Schutz der nicht im Erwerbsleben stehenden Ehefrau vor.

Die Familienrechtsreform 1975 und die Scheidungsreform 1978 brachten, angepaßt an die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, eine Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Durch die Neufassung der Unterhaltsbestimmungen wurde die Pflicht des Ehegatten, seiner Ehefrau den anständigen Unterhalt zu verschaffen, durch die wechselseitige Pflicht beider Ehegatten, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen, abgelöst.

In Berücksichtigung dieser Entwicklung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die einen Anspruch auf Witwerpension nur unter erschwerten Bedingungen vorsah, als dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechend mit Wirksamkeit ab 27. Juni 1981 als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, und den parallel dazu beschlossenen Novellen zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz wurden sodann ab dem 1. Juni 1981 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwerpension den Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension angeglichen.

Die durch die 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Entsprechung des Erkenntnisses VfSlg. 8871/1980 vorgenommene Neuregelung der Hinterbliebenenpensionen für Witwer und Witwen stand von allem Anfang an unter der Forderung nach einer möglichsten Kostenneutralität der zu treffenden Lösung. Diese Forderung fand ihre Begründung in der voraussagbaren Entwicklung der Wirtschaft und der Staatsfinanzen sowie der damit im engsten Zusammenhang stehenden Gebarung der Pensionsversicherungsträger und ferner in der sozialpolitischen Dringlichkeit anderer Vorhaben, etwa der Verbesserung für die Schicht-, Nacht- und Schwerarbeiter. Dieser Forderung entsprechend sah die 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zusammen mit der Einführung der Witwerpension auch gleichzeitig zwei Maßnahmen vor, die eine annähernd ausgewogene Finanzierung der neuen Leistungen in den achtziger Jahren gewährleisten sollte, nämlich die Reduktion des Betrages der Abfertigung der Witwen(Witwer)pension bei einer Wiederverehelichung des Pensionsbeziehers und den Wegfall des Grundbetragszuschlages bei der Alterspension bzw. einer Pension aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, sofern der Anspruchsberechtigte bereits das 50. Lebensjahr überschritten hatte (EB zur RV 671 BlgNR XV. GP).

In diesem Lichte ist auch die etappenweise Einführung einer betragsmäßig der Höhe der Witwenpension entsprechenden Witwerpension zu sehen. Diese etappenweise Lösung steht auch in Einklang mit dem Erkenntnis VfSlg. 8871/1980, in dem folgendes ausgeführt wird: 'Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt.'. Im zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof - wohl im Hinblick auf die Unwägbarkeiten und die Unmöglichkeit, das bereits erfolgte Ausmaß gesellschaftlicher Änderungen zu quantifizieren - keine Frist für die vollständige Anpassung der pensionsrechtlichen Regelungen über die Hinterbliebenenpension an die durch die Familienrechtsreform 1975 und die Scheidungsreform 1978 bewirkten gesellschaftlichen Änderungen angedeutet.

Die 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sah grundsätzlich eine der Höhe der Witwenpension entsprechende Witwerpension vor, wobei Witwerpensionen, die auf Grund der ab 1. Juni 1981 geltenden Anspruchsvoraussetzungen zustandegekommen waren, vorerst nur zu einem Drittel gebührten; mit 1. Jänner 1985 sollten sie zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe gebühren.

Vor allem im finanziellen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 671 BlgNR XV.GP, 20, werden umfassende Überlegungen und Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen der neu eingeführten Witwerpension angestellt und wird - nicht zuletzt auch zur Begründung der etappenweisen Einführung der Witwerpension - ausgeführt:

'Naturgemäß muß die geplante Einführung einer Witwerpension einen jährlich steigenden Mehraufwand in der Pensionsversicherung zur Folge haben, der nach der jetzigen Konstruktion des Bundesbeitrages in der Form einer Ausfallshaftung zu Lasten des Bundes gehen würde. Die alleine schon bis 1984 aus heutiger Sicht zu erwartende starke Steigerung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Pensionsversicherung läßt es in Anbetracht der angespannten Finanzlage des Bundes nicht zu, diese Steigerung noch zu vergrößern. Aus diesem Gesichtspunkt enthält der vorliegende Entwurf einerseits nur eine etappenweise Einführung der Witwerpension und andererseits gewisse Umschichtungen im Leistungsrecht.'

Mit der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber eine umfassende Pensionsreform durchgeführt, die dem überproportionalen Anstieg der Ausgaben der Pensionsversicherung entgegenwirken sollte, und - neben einer Verbesserung der inneren Gerechtigkeit des Leistungsrechts und der Stärkung des Versicherungsgedankens - vor allem eine Dämpfung der Ausgabenentwicklung mit dem Ziel einer Entlastung des Bundeshaushaltes bewirken sollte (EB zur RV 327 BlgNR XVI.GP, Vorblatt). Dabei stand der Aufschub der 2. und 3. Etappe der Einführung der Witwerpension auf den 1. Jänner 1989 bzw. den 1. Jänner 1995 keineswegs im Vordergrund, sondern stellte bloß eine Maßnahme unter vielen dar, durch die das Ziel der Entlastung des Bundeshaushaltes erreicht werden sollte.

Die finanziellen Erläuterungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage führen ausdrücklich aus, daß mit den finanziellen Maßnahmen der Pensionsreform versucht würde, die sich ergebenden Belastungen sozial gerecht auf die aktiv Erwerbstätigen und die Pensionisten zu verteilen:

'Es ergeben sich daher auf der einen Seite höhere Erträge durch eine Beitragssatzerhöhung, die die aktiv Erwerbstätigen belastet, auf der anderen Seite eine Senkung des Leistungsaufwandes durch Maßnahmen, die teils die schon in Pension befindlichen Versicherten durch eine geringere Pensionsanpassung und teils die künftigen Pensionisten durch eine Verlängerung der Bemessungszeit betreffen.'

(327 BlgNR XVI.GP, 29).

Diese - einem System der sozialen Symmetrie entsprechenden - Maßnahmen bestanden also vor allem in aufwandssenkenden Maßnahmen, wie Änderungen der Pensionsbemessung (Verlängerung des Bemessungszeitraumes und Einführung linearer Steigerungsbeträge), Dämpfung der Pensionsanpassung, Aufhebung der Erstattung des Krankengeldes von der Pensionsversicherung an die Krankenversicherung für die Krankenversicherung der Pensionisten und schließlich Aufschub der 2. und 3. Etappe der Witwerpensionen, sowie in ertragserhöhenden Maßnahmen, wie Beitragserhöhungen und anderen Umschichtungen. Die einzelnen unter Beachtung des Prinzips der sozialen Symmetrie auf aktiv Erwerbstätige und Pensionisten möglichst gleichmäßig verteilten Maßnahmen der Pensionsreform sind in den bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur gegenständlichen Novelle einschließlich einer ziffernmäßigen Darstellung ihrer geschätzten finanziellen Auswirkungen detailliert dargelegt.

Der gegenständliche Antrag des Oberlandesgerichtes Graz behauptet also zu Unrecht, daß die durch die angefochtene Wortfolge in ArtV Abs1 der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aus Gründen der Ausgabenminderung erfolgte Erstreckung der Frist für die etappenweise Anpassung von Witwerpensionen an die für Witwen geltende Regelung zur Folge hätte, daß nicht alle Versicherten zur Deckung eines unerwartet aufgetretenen Abganges in der Gesamtfinanzierung der Pensionsversicherung herangezogen würden, sondern - in gleichheitswidriger Weise - nur die von der gegenständlichen Regelung betroffenen männlichen Bezieher von Witwerpensionen.

Im übrigen ist der Verfassungsgerichtshof - und zwar gerade anläßlich der Prüfung einer mit der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geschaffenen Regelung - zu der Auffassung gelangt, daß eine teilweise Rücknahme einer günstigeren Regelung im Zuge dieser umfassenden Pensionsreform im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege (vgl. VfSlg. 11288/1987). Demnach ist es gleichheitsrechtlich durchaus zulässig, wenn der Gesetzgeber im Zuge dieser - nahezu alle Bevölkerungsgruppen treffenden - Pensionsreform auch die tatsächlichen oder potentiellen Bezieher von Witwerpension in den Maßnahmenkatalog zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung in der Pensionsversicherung einbezieht."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über den - zulässigen - Antrag des Oberlandesgerichtes Graz erwogen:

5.1. Festzuhalten ist zunächst, daß sich der Verfassungsgerichtshof im Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB VfSlg. 5636/1967, S. 673, und 9911/1983, S. 674, mit weiteren Judikaturhinweisen, zuletzt VfGH vom 15.12.1990, G33,34/89 ua., S. 21).

5.2. Das antragstellende Gericht hält auf das Wesentliche zusammengefaßt die angegriffene Bestimmung für verfassungswidrig, weil ein bloßer Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweiges oder des Staates für sich allein eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertige; belastende Änderungen dürften nicht nur Witwer, sie müßten vielmehr alle Versicherten bzw. Pensionisten in gleicher Weise treffen. Der Gesetzgeber hätte sich auch über den erforderlichen Bedarf für die notwendige Anpassung der Witwer- an die Witwenpension schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Etappenlösung im klaren sein müssen und hätte daher nicht nachträglich im Hinblick auf einen später eingetretenen Finanzbedarf eine nur zu Lasten der Witwer gehende Änderung vornehmen dürfen; wollte man dies hinnehmen, so könnten Änderungen der Etappenregelung immer wieder von neuem auf Kosten der Witwer zwecks Finanzierungsentlastung vorgenommen werden.

5.3. Diese Vorwürfe treffen insgesamt nicht zu.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 3.10.1989, B1436/88, das im Zusammenhang mit dem Witwerversorgungsgenuß für Beamte ergangen ist, folgende - auch hier maßgebliche - Aussagen getroffen:

"... Durch die Gleichstellung der bisher zu Lasten des Ehemannes wesentlich unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Positionen von Ehegatten zueinander ist schrittweise eine - noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, der - wie aus dem Erk. VfSlg. 10180/1984 hervorgeht - bereits eine derartige Bedeutung zukommt, daß sie den Ausschluß des Witwers nach einer Beamtin vom Versorgungsgenuß unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes mit Verfassungswidrigkeit belastete. Das Untätigbleiben des Gesetzgebers trotz der geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist aber nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht eine vorbehaltlose Gleichbehandlung von Witwer und Witwe in Ansehung des Versorgungsgenusses herbeiführte, sondern weil er den Anpassungsprozeß überhaupt nicht einleitete und insofern seiner durch die eingetretene Änderung im Tatsachenbereich entstandenen Anpassungspflicht nicht genügte. Die weitere - in den Übergangsbestimmungen vorgesehene, gegenwärtig schon in der

2. Etappe befindliche - Anpassung bis zur völligen Gleichstellung des Witwerversorgungsgenusses mit dem der Witwe trägt der fortschreitenden Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel eine exakte Festlegung des zeitlichen Ausmaßes der Etappen der Natur der Sache nach nicht möglich ist, weil dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muß und bloß dessen offenkundige Überschreitung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot bedeutete."

Auch bei der angegriffenen Regelung handelt es sich um eine Etappenregelung, die den Abbau der Ungleichbehandlung von Mann und Frau zum Ziel hat, auch wenn sie eine Änderung der Anpassungstermine trifft.

Dem Gericht ist aber auch darin nicht zu folgen, daß der Gesetzgeber mit der die etappenweise Angleichung verfügenden Änderung den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Die Etappenregelung, die mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, getroffen wurde, sah die Anpassung der Witwerpension an die Witwenpension dermaßen vor, daß die Witwerpension in Höhe von zwei Dritteln ab 1. Jänner 1989 und in voller Höhe ab 1. Jänner 1995 vorgesehen wurde.

Für den Bereich des ASVG wurde die ursprünglich in der 36. ASVG-Novelle, BGBl. 282/1981, getroffene Etappenregelung durch die 40. ASVG-Novelle, BGBl. 484/1984, wohl dermaßen verändert, daß der Anspruch auf zwei Drittel der Witwerpension nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 1985, sondern erst mit dem 1. Jänner 1989, und die volle Pension nicht wie ursprünglich mit 1. Jänner 1989, sondern erst mit dem 1. Jänner 1995 vorgesehen wurde; damit wurde aber im Ergebnis eine solche Etappenregelung getroffen, wie sie auch für Beamte mit der bereits zuvor angesprochenen 8. Pensionsgesetz-Novelle festgelegt und vom Verfassungsgerichtshof mit dem ebenfalls bereits angeführten Erkenntnis vom 3.10.1989, B1436/88, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurde. Da sich die angegriffene Etappenregelung somit selbst nach ihrer Abänderung noch immer in demselben Rahmen bewegt wie die als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete Etappenregelung für den Bereich des Beamtenpensionsrechtes, kann ihr auch nicht angelastet werden, den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber hiefür zukam, überschritten zu haben.

Schließlich ist das antragstellende Gericht, soweit es eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung darin erblickt, daß damit in unzulässiger Weise eine im besonderen die Gruppe der Witwer belastende Regelung getroffen worden sei, darauf zu verweisen, daß damit ein Vorwurf erhoben wird, der im Hinblick auf die Vielzahl weiterer budgetentlastender Änderungen, die in der in Rede stehenden Novelle verfügt wurden, schon von der Prämisse her verfehlt ist.

5.4. Nach all dem kann der Verfassungsgerichtshof dem Vorwurf des antragstellenden Gerichtes nicht folgen, daß der Gesetzgeber eine dem Gleichheitsgebot nicht entsprechende Regelung getroffen habe.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Etappenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G36.1990

Dokumentnummer

JFT_10089685_90G00036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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