TE Vwgh Beschluss 1993/10/21 93/06/0107

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des H in A, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde 6883 Au, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am 26. Mai 1993 (Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof) gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Au Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, weil über seine Berufung gegen den - die beantragte Baubewilligung versagenden - erstinstanzlichen Bescheid nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG entschieden worden sei.

Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Nachholunq des Bescheides bzw. zur Vorlage der Verwaltungsakten teilte die Gemeinde mit, daß der Beschwerdeführer sein Bauansuchen am 8. September 1993 zurückgezogen habe. Auf die diesbezügliche, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit, er habe "zwischenzeitlich ein weiteres Bauansuchen eingebracht, dem die Gemeinde die Zustimmung erteilt" habe. Im Hinblick darauf habe er "seine verfahrensgegenständliche Berufung" zurückgezogen, beantrage aber in Anbetracht der unbestrittenen Säumigkeit der belangten Behörde den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindeamt vom 8. September 1993 hat - im wesentlichen - folgenden Wortlaut: "Da wir uns entschlossen haben, das nach den Plänen ... geplante Bauvorhaben nicht auszuführen, ziehe ich mein Bauansuchen vom 12.12.1990 zurück. Das gegenständliche Bauverfahren kann somit eingestellt werden."

Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur sein Bauansuchen zurückgezogen, sondern - als notwendige Konsequenz daraus auch zum Ausdruck gebracht, an der Erledigung seiner Berufung kein Interesse mehr zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Einstellungsfall - in sinngemäßer Anwendung des S 33 Abs. 1 VwGG -auch dann vor, wenn zwar nicht formell, aber auf andere Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Sachentscheidung weggefallen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143 mwH). Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß für gegenstandslos zu erklären und einzustellen.

Da weder eine formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers noch ein Fall des § 55 Abs. 1 VwGG vorliegt, hat - ungeachtet der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Säumnis - nach der - daher anzuwendenden Bestimmung des § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141, und vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143)9 Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers war daher abzuweisen. W i e n , am 21. Oktober 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060107.X00

Im RIS seit

26.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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