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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des E in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Juli 1993, Zl. Ve1-550-2057/1-1, betreffend Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage gemäß § 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Jänner 1993 untersagt, den entgegen dem Baubewilligungsbescheid verwendeten Raum im Erdgeschoß des auf Bp. 19, KG A, errichteten Gebäudes weiter zum Halten von Tieren aller Art zu benützen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1993 keine Folge gegeben.
Im Verwaltungsverfahren war (wie auch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht) unstrittig, daß der Raum im Erdgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in den der Baubewilligung zugrundeliegenden Plänen mit dem Verwendungszweck "Lager" ausgewiesen war. Unbestritten ist auch, daß der Beschwerdeführer in der Folge in diesem Raum Tiere (dem angefochtenen Bescheid zufolge: Schafe) gehalten hat. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid im wesentlichen die Auffassung, daß gemäß § 25 lit. d der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Bewilligung der Behörde bedarf, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann. Die Änderung des Lagers in einen Stall für Schafe habe einen Einfluß auf die Zulässigkeit nach baurechtlichen Bestimmungen, wie sich aus den technischen Bauvorschriften (betreffend die Beschaffenheit von Stallungen zur Hintanhaltung von Geruchsimmissionen) aber auch aus § 7 Abs. 9 Satz 2 und 3 der Tiroler Bauordnung ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend macht, das Bauwerk stehe im landwirtschaftlichen Mischgebiet, es habe sich hier "seit jeher ein landwirtschaftliches Objekt befunden" und es seien "ebenfalls bis zur Grundgrenze Tiere gehalten" worden. Eine Beeinträchtigung gehe von dieser Tierhaltung nicht aus und die Tierhaltung sei im ganzen Gebiet üblich. Die belangte Behörde hätte überdies überprüfen müssen, ob der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz von der Tierhaltung gewußt habe und daher die Tierhaltung als genehmigt anzusehen sei. Im Sinne der Tiroler Bauordnung seien Tiere als Sachen anzusehen und könnten daher von vornherein in Räumlichkeiten in den Grenzabstandsbereichen gehalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 25 lit. d der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Bewilligung der Behörde, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann. Gemäß § 43 Abs. 3 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren weitere Benützung zu untersagen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt oder eine bauliche Anlage aus einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck, bei baulichen Anlagen die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird, ohne daß eine Bewilligung gemäß § 25 lit. d TBO vorliegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der ihm erteilten Baubewilligung Pläne zugrunde liegen, nach denen der hier strittige Raum als "Lager" gewidmet ist. Damit ist der (zulässige) Verwendungszweck dieser Räumlichkeiten festgelegt. Unmaßgeblich ist, ob der Baubehörde erster Instanz bei Erlassung des Baubewilligungsbescheides bekannt gewesen ist, daß der Beschwerdeführer eine Tierhaltung in diesen Räumlichkeiten beabsichtigt, weil ein bloßes Wissen der Behörde den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen vermag. § 31 Abs. 1 TBO ordnet ausdrücklich an, daß die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden hat. Es wäre daher selbst eine ausdrückliche nachträgliche (d.h. nach Erlassung des nach dem Beschwerdevorbringen vom 11. Jänner 1993 stammenden Baubewilligungsbescheides) mündliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes (die der Beschwerdeführer gar nicht behauptet) rechtsunwirksam.
Daß der geänderte Verwendungszweck der Tierhaltung gegenüber der konsensgemäßen Verwendung als Lager von Einfluß auf die Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage SEIN KANN, wurde von der belangten Behörde mit Recht und unter dem zutreffenden Hinweis auf die technischen Bauvorschriften (insbesondere deren § 59 Abs. 1) und § 7 Abs. 9 TBO bejaht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind bestimmte (in § 7 Abs. 6 TBO genannte) Baulichkeiten im Seitenabstand nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sie dem Schutz von Sachen dienen bzw. soweit sie dem Schutz von Tieren dienen nur dann, wenn sie im Bereich der Abstandsflächen keine Öffnungen ins Freie haben. Ob der vom Beschwerdeführer angestrebte Verwendungszweck BEWILLIGUNGSFÄHIG ist, ist nicht in diesem, sondern im erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
Da dem Beschwerdeführer schon aus den genannten Gründen mit Recht untersagt wurde, die bauliche Anlage zur Haltung von Tieren zu benützen und dies bereits aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennbar ist, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Durch die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060196.X00Im RIS seit
03.05.2001