TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/21 91/15/0144

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen;

Norm

GrStG §2 Z9 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 1991, Zl. GA 8-1007-1989, betreffend Grundsteuermeßbetrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14. August 1981 als Eigentümerin der Grundflächen des Hafens Y beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 9 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG.

Diesem Antrag gab das Finanzamt in den sodann erlassenen Grundsteuermeßbescheiden zum 1. Jänner 1981 und zum 1. Jänner 1983 hinsichtlich der die Wasserfläche (einschließlich Molen und Kaimauern) übersteigenden Grundfläche nicht Folge.

Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurden die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte und Grundsteuermeßbeträge unter gleichzeitigem Ausspruch, daß es sich um einen endgültigen Abspruch handle, geändert, die beantragte Grundsteuerbefreiung wurde aber nur in dem schon zuvor vom Finanzamt gewährten Ausmaß zugestanden.

Gegen diesen den Grundsteuermeßbetrag betreffenden Abspruch richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Grundsteuerbefreiung nach § 2 Z. 9 lit. a GrStG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall ist jenem betreffend dieselbe Beschwerdeführerin gleichgelagert, in welcher Angelegenheit der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/15/0132, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2

zweiter Satz VwGG wird auf die die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 9 lit. a GrStG betreffenden Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150144.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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