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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 9. April 1991 beantragte der Einschreiter (abermals) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wegen "gesetzwidriger Festnahme, Anhaltung und menschenunwürdiger Behandlung" am 12. Oktober 1990. Der Einschreiter bringt nunmehr vor, daß er zunächst versucht habe, "die in Frage kommenden Täter auszuforschen". Erst als kaum mehr Aussicht bestanden habe, die "Straftäter" namentlich ausfindig zu machen, habe er beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. "Wenn die in Beschwerde bezogene Behörde aber selbst mutwillig das Verfahren verzögert und sich sittenwidrige(r) Weise weigert die Täter preiszugeben, ist es noch
viel mehr sittenwidriger die Beschwerde ... mit der Begründung
abzuweisen, daß er ... (sie) verspätet eingebracht hätte."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat den ersten - vom Beschwerdeführer eingangs mit 29. November 1990 und am Ende mit 23. November 1990 datierten - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, mit Beschluß vom 25. Februar 1991, B1314/90-3, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil er erst am 3. Dezember 1990 zur Postaufgabe gebracht wurde und am 4. Dezember 1990 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, sodaß eine künftige Beschwerde sich als verspätet erwiesen hätte.
3. Da der Verfassungsgerichtshof mit dem eben erwähnten Beschluß den in derselben Rechtssache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung infolge Fristversäumung) abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (insbesondere ist das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Umstände darzutun, die ihn im Sinne des §82 Abs2 VerfGG gehindert hätten, von seinem Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig Gebrauch zu machen, zumal die Namhaftmachung der die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübenden Organwalter keine Prozeßvoraussetzung der Beschwerdeführung ist), war der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1314.1990Dokumentnummer
JFT_10089390_90B01314_2_00