TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 B1314/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 9. April 1991 beantragte der Einschreiter (abermals) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wegen "gesetzwidriger Festnahme, Anhaltung und menschenunwürdiger Behandlung" am 12. Oktober 1990. Der Einschreiter bringt nunmehr vor, daß er zunächst versucht habe, "die in Frage kommenden Täter auszuforschen". Erst als kaum mehr Aussicht bestanden habe, die "Straftäter" namentlich ausfindig zu machen, habe er beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. "Wenn die in Beschwerde bezogene Behörde aber selbst mutwillig das Verfahren verzögert und sich sittenwidrige(r) Weise weigert die Täter preiszugeben, ist es noch

viel mehr sittenwidriger die Beschwerde ... mit der Begründung

abzuweisen, daß er ... (sie) verspätet eingebracht hätte."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat den ersten - vom Beschwerdeführer eingangs mit 29. November 1990 und am Ende mit 23. November 1990 datierten - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, mit Beschluß vom 25. Februar 1991, B1314/90-3, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil er erst am 3. Dezember 1990 zur Postaufgabe gebracht wurde und am 4. Dezember 1990 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, sodaß eine künftige Beschwerde sich als verspätet erwiesen hätte.

3. Da der Verfassungsgerichtshof mit dem eben erwähnten Beschluß den in derselben Rechtssache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung infolge Fristversäumung) abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (insbesondere ist das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Umstände darzutun, die ihn im Sinne des §82 Abs2 VerfGG gehindert hätten, von seinem Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig Gebrauch zu machen, zumal die Namhaftmachung der die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübenden Organwalter keine Prozeßvoraussetzung der Beschwerdeführung ist), war der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1314.1990

Dokumentnummer

JFT_10089390_90B01314_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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