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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Februar 1993, Zl. I/7-St-K-9228, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Berufung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit der dem Beschwerdeführer am 17. September 1993 zugestellten Berichterverfügung vom 27. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Behebung mehrerer konkret bezeichneter Mängel der von ihm eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen aufgetragen; unter anderem wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.
Die vom Beschwerdeführer (mit Postaufgabe 1. Oktober 1993) vorgelegte Beschwerde ist nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Sie enthält abschließend die Mitteilung, die Unterschrift werde durch einen "Rechtsanwalt, der der Rechtsanwaltskammer Wien, NÖ. oder OÖ. zugehörig ist, nachgebracht".
Damit steht fest, daß der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht (vollständig) nachgekommen ist. Gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110126.X00Im RIS seit
20.11.2000