TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/27 91/05/0040

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dipl.Ing. G in X, vertreten durch Dr. Josef O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1990, Zl. R/1-V-8573/4, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. D in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, 2. Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 505,--, dem mitbeteiligten Dr. D Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- sowie der Stadtgemeinde X Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Nachbar beantragte am 29. Dezember 1987, den Bauwerbern und Eigentümern des Bauplatzes in B, N-Gasse 79, den Abbruch konsenswidrig errichteter Baulichkeiten und zwar eines Eckvorbaues und einer an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück in 2,6 m Höhe errichteten Stützmauer aufzutragen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits das Bauansuchen der Bauwerber vom 21. September 1987 vor, welches u.a. gleichfalls den Eckvorbau und eine Stützmauer betraf. Hinsichtlich dieses Baubewilligungsverfahrens sei auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 91/05/0041, verwiesen.

Hinsichtlich des hier gegenständlichen Abbruchantrages entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Devolution mit Bescheid vom 13. Dezember 1988. Dem Antrag wurde mit der Begründung keine Folge gegeben, daß das Bauvorhaben nachträglich genehmigt werden könnte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erstatteten Vorstellung keine Folge. Unter Hinweis auf § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. b der NÖ Bauordnung 1976 (im folgenden: BO) wurde dargetan, daß ein derartiger Abbruchauftrag nur erteilt werden dürfe, wenn eine nachträgliche Bewilligung nicht zulässig wäre.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift; der mitbeteiligte Miteigentümer jener Liegenschaft, auf welche sich der Beseitigungsauftrag bezog, und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Obwohl der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren einen Beseitigungsauftrag beantragt hat, erachtet er sich in seinem Recht auf Abweisung eines Bauansuchens infolge Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie auf Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadt X bei Wien verletzt. Seinem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit er durch den angefochtenen Bescheid in seinen in seinem Antrag vom 29. Dezember 1987 geltend gemachten Rechten verletzt sein könnte.

Allein die Behauptung in der Beschwerde, die Stützmauer sei nicht bewilligungsfähig, läßt ein Vorbringen im Sinne seines Antrages erkennen. Gemäß § 113 Abs. 2 BO hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn (Z. 3) für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und (lit. a) die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe den Hinweis in Hauer-Zaussinger, Die Bauordnung für Niederösterreich3, E 70 zu § 118 BO) steht dem Nachbarn im Anwendungsbereich des § 118 BO ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn durch den vorschriftswidrigen Bau Rechte des Nachbarn verletzt werden. Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, daß sich der Beschwerdeführer nur mehr gegen die Abweisung seines Antrages hinsichtlich der Stützmauer wehrt. Deren (grundsätzliche) Genehmigungsfähigkeit ist schon deshalb zu bejahen, weil gemäß Punkt 7.2 des Bebauungsplanes der Stadt X, Verordnung vom 24. September 1986, Einfriedungen entlang von Grundgrenzen vom Nachbargrund aus gemessen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig sind.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht unter Hinweis auf das Baubewilligungsverfahren derzeit keine Rechtsgrundlage für einen Abbruchauftrag erkannt.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG prüft der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes. Die Behauptung, die Fundamente seien nicht frostfrei ausgeführt worden und der Südwestteil der Mauer befinde sich auf dem Grund des Beschwerdeführers, wurden im Verfahren über den vorliegenden Antrag noch nicht aufgestellt, sodaß die belangte Behörde darauf nicht einzugehen hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050040.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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