TE Vwgh Beschluss 1993/10/27 93/03/0235

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des W in B, Deutschland, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. August 1993, Zl. UVS-3/1050/2-1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 20. August 1992 um 04.46 Uhr auf der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an einem bestimmten Ort gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 49 km/h) überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Insoweit der Beschwerdeführer anführt, "in der Zwischenzeit" seien neue Beweismittel hervorgekommen, da diverse Zeugen bestätigen könnten, daß er zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen sei, verstößt er gegen das herrschende Neuerungsverbot. Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, und sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0191, bezieht, ist für ihn daraus nichts gewonnen, weil auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde - wie sie hinreichend ausführlich dargelegt hat - eben KEINE Zweifel daran hatte, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030235.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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