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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. September 1993, Zl. 14 3100/2- III/8/93, betreffend Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1989, Zl. AW 89/12/0003, und vom 29. Februar 1988, Zl. AW 88/12/0004, mit weiteren Judikaturhinweisen) kann eine Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Wien, am 27. Oktober 1993
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120023.A00Im RIS seit
30.12.2004