TE Vwgh Beschluss 1993/10/27 AW 93/12/0023

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. September 1993, Zl. 14 3100/2- III/8/93, betreffend Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1989, Zl. AW 89/12/0003, und vom 29. Februar 1988, Zl. AW 88/12/0004, mit weiteren Judikaturhinweisen) kann eine Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Wien, am 27. Oktober 1993

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120023.A00

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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