TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 92/12/0195

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. August 1992, Zl. 460421/98-VI.1/92, betreffend Vorrückungsstichtag (Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Erster Botschaftssekretär an der österreichischen Botschaft in Tokio in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das im ersten Rechtsgang in diesem Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221, verwiesen. Mit diesem war der seinerzeit angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1990, mit dem der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit dem 17. Dezember 1980 festgesetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war, daß eine Überprüfung der seinerzeitigen Entscheidung der belangten Behörde, die anwaltliche Vortätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zu berücksichtigen, insbesondere mangels Darstellung der besonderen Schwerpunkte der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anwaltspraxis und deren besondere Bedeutung für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im hier maßgebenden Zeitraum, nicht vorgenommen werden konnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers neuerlich mit dem 17. Dezember 1980 festgesetzt.

Zur Begründung wird nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen festgestellt, daß die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr seiner dienstlichen Verwendung an der österreichischen Botschaft in Tokio insbesondere umfaßt haben:

"Politische und wirtschaftspolitische Beobachtung und Berichterstattung,

Bearbeitung von Konsularfällen mit komplizierteren rechtlichen Fragestellungen (insbesondere Erteilung von Auskünften zu bestimmten Fragen nach der österreichischen Rechtsordnung, Erledigung von Rechtshilfeakten),

Interventionen bei Behörden des Empfangsstaates, Abfassung von Botschaften und Beiträgen des Missionschefs, Erledigungen von Weisungen der Zentrale, Anfragen und Schriftverkehr aller Art (mit Ausnahme von Agenden der Auslandskulturarbeit).

Urlaubsvertretung des Kanzlers, Erledigung von Administrativ- und Konsulararbeiten,

Übernahme der Aufgaben des Vorsitzenden der Vereinigung der politischen Referenten der ausländischen Botschaften in Tokio (Tokio Political Offices Club),

Vorbereitung und Organisation von Politikerbesuchen (in concreto: Bundesminister Harald Ettl),

Vertretung des Missionschefs für öffentliche Veranstaltungen."

Der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers sei vor und nach seiner Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Anfang an ein ausgezeichneter gewesen, was die Vorgesetzten des Beschwerdeführers anläßlich der von ihnen vorzunehmenden Beschreibungen auf die während seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt erworbene Berufserfahrung zurückgeführt hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe demgegenüber seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt zu 77 % als Angelegenheiten von Ehescheidungen und Unterhaltsangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten aus Obligationenrecht, Schadenersatz, Mietrechtssachen, Arbeitsrecht und Amtshaftung beziffert. Die restliche Tätigkeit habe sich auf zivilrechtliche Vertragssachen, Sachwalterschaften, Tätigkeiten als Masseverwalter, Strafsachen einschließlich solcher nach dem Suchtgiftgesetz und Verwaltungsverfahren über bäuerliche Bringungs- und Zufahrtsrechte erstreckt. Die Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeitsbilder lasse weder das Tatbestandserfordernis der besonderen Bedeutung erkennen, noch das eines öffentlichen Interesses, da zur überwiegend ausgeübten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Es seien vielmehr lediglich subjektive Interessen vorherrschend. Des weiteren führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Es ist weiters unverständlich, aus welchen Überlegungen Sie die abgelegte Dienstprüfung zum weiteren Schwerpunkt der von ihm" (richtig offenbar: Ihnen) "behaupteten besonderen Bedeutung machten. Sie haben die Diplomatenprüfung am 5. Juli 1989 mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Dieser Prüfung war eine rund zweijährige besondere theoretische und praktische Wissensbildung nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit vorausgegangen. Die praktische Wissensbildung erstreckte sich auf Angelegenheiten des Europarates, des außenpolitischen Rates, auf multilaterale Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere außenpolitische Angelegenheiten im Zusammenhang mit OECD, FAO und GATT, internationale Rohstoff- und Ernährungsfragen, Kennenlernen von Grundsatzfragen von Sicherheitspolitik, Ost-West-Beziehungen, Angelegenheiten vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen, Abrüstungsfragen und Einschulung in Islamabad hinsichtlich der praktischen Abwicklung der an einer Vertretungsbehörde anfallenden Aufgaben. Die theoretische Wissensbildung umfaßte die Prüfungsgebiete Völkerrecht, diplomatische Staatengeschichte, Wirtschaftspolitik und Dienst- und Besoldungsrecht. Dieser Hinweis ist allein schon deshalb unverständlich, zumal die aufgezählten Wissensgebiete, außer der Universitätsausbildung, keinen Zusammenhang zur anwaltlichen Tätigkeit erkennen lassen, geschweige denn einen URSÄCHLICHEN Zusammenhang. Nicht zuletzt deshalb vermochte die abgelegte Rechtsanwalts-Prüfung die abzulegende Diplomaten-Prüfung, im Gegensatz zur Richteramts-Prüfung, in keiner Weise zu ersetzen.

Es ist hiebei wesentlich zwischen Tätigkeiten zu unterscheiden, die sich im Lichte der richtungsweisenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung als eine ihrer Ursachen darstellen und damit für die Verwendung im Bundesdienst (diplomatischer Dienst) von Bedeutung sind, und solchen wo ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit gegeben ist, sodaß der Erfolg der Verwendung sonst nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dies trifft im Gegenstande nicht zu. Wenn in der Beschreibung des dienstlichen Tätigkeitsbildes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darauf hingewiesen wird, daß sich die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt im Arbeitsstil an der Botschaft positiv auswirkt, so kann dabei nicht übersehen werden, daß Ihnen die aus Ihrer anwaltlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen im Ausmaß von rund 5 Jahren für die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, Vorrückung und Zeitvorrückung angerechnet wurden. Es wurde ferner nicht bestritten, daß Ihnen solche Kenntnisse und erst recht gegenüber einem neu in das Berufsleben eintretenden Bediensteten, zugute kommen; darum auch die Anrechnung im genannten Ausmaß für die gesamte Berufslaufbahn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Unverständlich erscheint weiters der Hinweis auf den Wandel vom Salondiplomaten zum Allroundmanager. Von der nicht zu übersehenden gravierenden Unterschiedlichkeit der beiden Tätigkeitsbilder abgesehen, bekundet gerade die Tätigkeit eines Allroundmanagers, sich in verschiedenen Bereichen verschiedene Kenntnisse anzueignen, nicht jedoch eine vertiefte Wissensbildung in besonderen Sachgebieten, die zu einer Wissensschöpfung führen würde, die man im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als von besonderer Bedeutung ansehen könnte.

Ebenso unzutreffend ist die Behauptung, die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wäre der eines Diplomaten sehr ähnlich, und damit von besonderer Bedeutung. Die unterschiedlichen Wesensmerkmale des beschriebenen Tätigkeitsbildes der Vortätigkeit zum beschriebenen dienstlichen Tätigkeitsbild im diplomatischen Dienst bekunden vielmehr das Gegenteil. Wollte man Ihren Überlegungen folgen, wären Kenntnisse des Zivilrechtes für besondere juristische Tätigkeiten in Strafsachen ebenso von besonderer Bedeutung wie besondere Kenntnisse der Schwachstromtechnik für Lösungen von besonderen Fragen der Starkstromtechnik etc., daß dem nicht so ist, ergibt sich eo ipso aus dem Gesetz und aus der ständigen Rechtsprechung. Das Begehren ist vielmehr darauf ausgerichtet, jeder, auf der Grundlage einer einschlägigen Ausbildung, ausgeübten Vortätigkeit im Ausmaß von 10 Jahren die besondere Bedeutung auch dann zuzusprechen, wenn, unbeschadet unterschiedlicher Sach- und Wissensbereiche irgendwelche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt wurden. Es ist ferner unrichtig, wenn behauptet wird, Sie wären mit 1. Dezember 1989 in den öffentlichen Dienst aufgenommen worden. Die Aufnahme in den öffentlichen Dienst zur Gebietskörperschaft Bund erfolgte vielmehr nach Beendigung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 1. Oktober 1987. Am 1. Dezember 1989 wurde richtigerweise der Wechsel von einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vollzogen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über die 20. GG-Novelle verweist, so kann dabei zweierlei nicht übersehen werden. Erstens die zwingende Prüfung der im Gesetz vorgeschriebenen Tatbestandserfordernisse der besonderen Bedeutung und eines öffentlichen Interesses in jedem Einzelfalle. Zweitens sind Ausnahmen hievon nicht vorgesehen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung einer anwaltlichen Vortätigkeit.

Wollte man solchen Überlegungen folgen, wie sie im Vorbringen abermals zum Ausdruck gebracht werden, daß erst nach einer mehrjährigen Universitätsausbildung und einer 10-jährigen Vortätigkeit in der, auf Gewinn orientierten, Privatwirtschaft eine erfolgreiche Verwendung im Bundesdienst gewährleistet wäre, würden die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestandserfordernisse und damit der Wille des Gesetzgebers in deren Gegenteil verkehrt werden. Eine weitere Folge wäre eine nicht vertretbare Überalterung öffentlicher Einrichtungen.

Die Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeitsbilder auf der Grundlage des neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens verdeutlicht vielmehr das Nichtvorhandensein der BESONDEREN Bedeutung der Vortätigkeit und eines ÖFFENTLICHEN Interesses an der vollen Berücksichtigung der beantragten Zeit.

Eine solche Vorgangsweise stünde vielmehr widersprüchlich zu den erkennenden Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes über das AUSNAHMSWEISE Voransetzen privater Vortätigkeiten, und über das Auseinanderhalten der Rechtsbegriffe "Bedeutung" und "besondere Bedeutung"."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 20. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 245/1970, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (sonstige Zeiten, die zur Hälfte angerechnet werden) mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Im Sinne des im ersten Rechtsgang ergangenen Vorerkenntnisses hatte die belangte Behörde die Aufgaben des Beschwerdeführers in einem Beobachtungszeitraum von etwa sechs Monaten von dem Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses an sowie schwerpunktartig jene Tätigkeitsgebiete zu erheben und festzustellen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer stellt die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im wesentlichen nicht in Frage. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunktes der Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit sind für den entscheidenden Sachverhalt genauso unwesentlich wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten an den Nationalrat vom 23. Mai 1990. Der letzte Einwand hat primär nichts mit der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu tun, weil dieser nicht in allgemeinen Aussagen zum Berufsbild, sondern in der Feststellung der konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den miteinander in Beziehung zu bringenden Verwendungen besteht. Ebenso kann dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich entgegen den Aussagen im angefochtenen Bescheid nie geweigert, Beweisunterlagen zu seiner Tätigkeit als Anwalt beizubringen, eine Bedeutung beigemessen werden, weil letztlich auch der Inhalt seiner anwaltlichen Tätigkeit, und zwar unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, erhoben und festgestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer geht vielmehr von einer anderen Betrachtung der in einem solchen Verfahren zu beurteilenden Frage aus. Es ist ihm einzuräumen, daß eine Deckungsgleichheit der in Frage stehenden Vortätigkeit mit der dienstlichen Verwendung im maßgebenden Zeitraum nicht erforderlich ist. Derartiges wurde aber auch gar nicht von der Behörde behauptet. Was den Hinweis auf die hervorragende Absolvierung der Dienstprüfung und des Vergleiches der Prüfungsinhalte verschiedener Prüfungen betrifft, so geht dieses Vorbringen an der entscheidenden Frage im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956, nämlich der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz schon deshalb vorbei, weil die Grundausbildung allgemeine Kenntnisse zu vermitteln hat und aus einem besonders guten Prüfungsergebnis weder ein Schluß auf eine erfolgreiche Verwendung am Arbeitsplatz noch auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Vortätigkeit zu ziehen ist. Ein weiteres Eingehen auf die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zur Frage seiner erfolgreichen Verwendung erübrigt sich, weil diese auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich, ob die anwaltliche Vortätigkeit des Beschwerdeführers für die nunmehr im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im maßgebenden Zeitraum erfolgreich ausgeübte Tätigkeit von "BESONDERER Bedeutung" war. Dabei ist - was im Beschwerdefall besonders deutlich hervortritt - nicht eine vorhandene besondere Begabung, sonstige persönliche Befähigungen bzw. allgemeine Lebenserfahrung, sondern ausschließlich die in der Vordienstzeit in bestimmten Tätigkeitsbereichen erworbene Berufserfahrung aus OBJEKTIVER Sicht der Beurteilung zugrundezulegen.

Wenn nun vorliegendenfalls nur ein Teil der Aufgaben des Beschwerdeführers, nämlich die "Bearbeitung von Konsularfällen mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen", überhaupt spezifische juristische Kenntnisse voraussetzt und die zur Vollanrechnung geltend gemachte Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, wie sich aus der Darstellung der in diesem Bereich vom Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeit ergibt, von vornherein nur für einen Teil dieser Aufgaben wieder von Bedeutung sein kann, ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt für die dargestellte Verwendung, deren Schwergewicht nicht im rechtlichen Bereich gelegen war, nicht von BESONDERER, also von einer die anderen Ursachen des Verwendungserfolges überragenden Bedeutung, gewesen ist.

Vor dem Hintergrund dieser auf verfahrensrechtlich unbedenklichen Feststellungen aufbauenden Überlegungen kann den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensmängeln für das Ergebnis keine Relevanz zukommen. Wenn auch die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern mangelhaft geblieben ist, also die belangte Behörde lediglich die vom Bundeskanzleramt abgegebene Stellungnahme wiedergibt, kann dies im Ergebnis an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ändern.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120195.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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