TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 93/18/0325

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. März 1993, Zl. SD 100/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Zaire, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 FrG ein bis zum 30. Dezember 1997 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde ging dabei - durch Übernahme der entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen - davon aus, daß der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1992 ohne Sichtvermerk aus Deutschland per Bahn in das Bundesgebiet eingereist und noch am selben Tag in Schubhaft genommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Er sei im Bundesgebiet bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hier weder kranken- noch sozialversichert. In Österreich habe er keinerlei familiäre Bindungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, daß der mangelnde Nachweis von Mitteln zur Bestreitung des Unterhaltes wegfallen könne, "wenn dies Freunde und Bekannte, wie in meinem Falle tun." Diese Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage im Gesetz und vermag die nach der Aktenlage zutreffende Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, nicht zu entkräften. Beim gegebenen Sachverhalt konnte die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen einer bestimmten, die Annahme des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG rechtfertigenden Tatsache ausgehen.

Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der noch dazu fast zur Gänze in Schubhaft zugebracht wurde, kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG keine Rede sein. Es war daher weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213, sowie die dort angegebene Vorjudikatur).

Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - in seinem Heimatland gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist, hindert nach der Systematik des FrG nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes steht dem Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG offen.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Asylrecht geht schon deshalb fehl, weil das Fremdengesetz gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (selbst) auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung findet. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der in § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, daß die Auffassung der belangten Behörde, ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe sei vor Ablauf der festgesetzten Frist vorhersehbarer Weise nicht anzunehmen, im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage stünde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180325.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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