TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 B446/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG-Nov 1988 BGBl 685

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen eine - seinen Angaben nach ohne richterliche Anordnung durchgeführte - Hausdurchsuchung und gegen die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch Beamte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 14. Feber 1991.

1.2. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685, erkannte der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fielen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 8146/1977, 9614/1983, 9770/1983, 9922/1984; VfGH 25.9.1990 B945/90 uam.).

2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den angefochtenen Verwaltungsakten zwar um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, doch räumt weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis mehr ein, über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte zu erkennen:

ArtI Z38 der B-VG-Nov. 1988, BGBl. 685, durch den Art144 Abs1 B-VG geändert wurde, trat gemäß ArtX Abs1 Z1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es dem Verfassungsgerichtshof - von damals bereits anhängig gewesenen Rechtssachen abgesehen - an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (sa. Art129 a B-VG; vgl. VfGH 28.2.1991 B78/91).

2.2. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B446.1991

Dokumentnummer

JFT_10089390_91B00446_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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