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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Februar 1993, Zl. Sich-0702/7066/Gi, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 Fremdengesetz (FrG) versagt. Nach der Begründung dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer am 7. Jänner 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 2. Juli 1993, B 401/93-6, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist zu sein, meint jedoch, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991 stünden der Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG entgegen. Diese Frage wurde bereits im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/18/0357, behandelt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180359.X00Im RIS seit
20.11.2000