Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Februar 1993, Zl. Sich-0702/5795/Gi, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG versagt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 7. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 2. Juli 1993, B 399/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er beruft sich jedoch auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991, die als "leges speciales" der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG entgegenstünden. Ferner sei ihm im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die vorläufige Aufenthaltsberechtigung "nach dem Asylgesetz" zugekommen.
Dieses Vorbringen vermag nicht durchzuschlagen. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und Abs. 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Schon von daher fehlt dem Versuch des Beschwerdeführers, aus asylrechtlichen Bestimmungen Hindernisse für die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abzuleiten, jegliche Rechtsgrundlage (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Asylanträgen für Entscheidungen betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nach der angeführten Bestimmung neben anderen auch die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131-0133, und vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0192).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180357.X00Im RIS seit
20.11.2000