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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Juli 1993, Zl. Fr 1627/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. März 1993 in einem LKW versteckt illegal über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Vor dieser Einreise habe er sich in Bulgarien 52 Tage aufgehalten, er habe auch einen bulgarischen Sichtvermerk besessen. Anschließend an diesen Aufenthalt sei der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich eingereist. Am 22. März 1993 habe er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 20. April 1993 abgewiesen worden. Mit diesem Bescheid wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz sei dem Beschwerdeführer nicht "zuerkannt" worden. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da für türkische Staatsangehörige sowohl für die Einreise als auch für den Aufenthalt Visumpflicht bestehe. Ein Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf, seine Eltern und drei Geschwister in der Türkei. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung sei höher zu werten als das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz vorliege. Er habe mit seinem Asylantrag einen Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Über diesen Antrag habe die Asylbehörde nicht entschieden. Er habe dazu bereits einen Devolutionsantrag eingebracht, auch diesbezüglich liege noch keine Entscheidung vor. Die vorläufige Aufenthaltsberechigung nach § 7 Asylgesetz hänge nicht unmittelbar mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung zusammen.
Unbestritten ist, daß die Asylbehörde erster Instanz mit ihrem den Antrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid vom 20. April 1993 einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Damit kam dem Beschwerdeführer im Grunde des § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. nicht zu. Daraus folgt, daß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Erlassung des die Ausweisung des Beschwerdeführers im Instanzenzug aussprechenden Bescheides nicht entgegenstand.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erkennen ließe, daß durch die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG relevant in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde.
Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180476.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010